Wehrwesen: Heer und Marine. 193
1) Jedes Bundesglied, ob sein Land groß oder klein, kann sein
Kontingent selbst verwalten.
2) Jedes Bundesglied hat die Befugnis, sämtliche Truppen
im Land zu Zivilzwecken, nämlich zur öffentlichen Sicherheit
und zur Abwendung natürlicher Gefahren, zu verwenden. Die
eigenen Truppen kann der Landesherr dazu kommandieren; die
nicht eigenen, welche in seinem Lande stehen, erlangt er durch
eine Requisition an den Befehlshaber.
3) Der Kontingentsherr hat das Recht, alle diejenigen Offiziersstellen
selbst zu besetzen, welche nicht unter dem keaiserlichen
Ernennungsrecht stehen. Endlich
4) ist der Landesherr Chef aller seinem Gebiet angehörenden
Truppen. Er kann sie inspizieren, erhält die geregelten Sachrapporte
und kann persönliche Meldungen annehmen. Auch werden ihm
die nach Art. 64 vorbehaltenen kaiserlichen Ernennungen rechtzeitig
mitgeteilt, damit er sie von Landes wegen publizieren
lassen kann.
Der Grundgedanke ist der, daß die Militärhoheit an sich
den Einzelstaaten zukommt und von ihnen auch betreffs der Ausübung
nicht im ganzen, sondern nur in einzelnen Richtungen
abgetrennt ist. Insbesondere wird — wie schon erwähnt — der
Fahneneid der Mannschaft dem Landesherrn geleistet. Die Offiziere
leisten den Eid dem, der sie ernennt. Bei keaiserlicher Ernennung
haben sie dem Landesherrn einen Revers auszustellen, daß
sie sein Wohl befördern und Schaden von ihm und seinem Land
abwenden wollen. Dem Kaiser direkt wird von der Mannschaft nur
geschworen in Elsaß-Lothringen. Die Preußen schwören lediglich
ihrem König.
Die einzelstaatliche Militärhoheit äußert sich übrigens noch im
Fortbestand der Hoheitszeichen, in eigenen Gendarmeriekorps, in
gewissen Gerichtsherrlichkeits= und Begnadigungsrechten. Das sind
aber Gegenstände, mit welchen sich die Verfassung selbst nicht beschäftigt.
VI. Das so geschilderte Normalrecht des Kaisers und der Kontingentsherren
kann man aber nur mit dem merkwürdigen Beisatz
lehren, daß es nirgends — außer ideell in Preußen — gilt.
Denn durch Verträge — Art. 66 hebt selbst die Zulässigkeit von
Militärkonventionen hervor — ist es für alle Staaten mehr oder
minder abgeändert. Die Verträge mit Bayern und Württemberg
v. Jagemann, Die deutsche Reichsverfassung. 13