Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

Wehrwesen:  Heer  und  Marine.  193

1)  Jedes  Bundesglied,  ob  sein  Land  groß  oder  klein,  kann  sein
Kontingent  selbst  verwalten.

2)  Jedes  Bundesglied  hat  die  Befugnis,  sämtliche  Truppen
im  Land  zu  Zivilzwecken,  nämlich  zur  öffentlichen  Sicherheit
und  zur  Abwendung  natürlicher  Gefahren,  zu  verwenden.  Die
eigenen  Truppen  kann  der  Landesherr  dazu  kommandieren;  die
nicht  eigenen,  welche  in  seinem  Lande  stehen,  erlangt  er  durch
eine  Requisition  an  den  Befehlshaber.

3)  Der  Kontingentsherr  hat  das  Recht,  alle  diejenigen  Offiziersstellen
  selbst  zu  besetzen,  welche  nicht  unter  dem  keaiserlichen
  Ernennungsrecht  stehen.  Endlich

4)  ist  der  Landesherr  Chef  aller  seinem  Gebiet  angehörenden
Truppen.  Er  kann  sie  inspizieren,  erhält  die  geregelten  Sachrapporte
und  kann  persönliche  Meldungen  annehmen.  Auch  werden  ihm
die  nach  Art.  64  vorbehaltenen  kaiserlichen  Ernennungen  rechtzeitig
  mitgeteilt,  damit  er  sie  von  Landes  wegen  publizieren
lassen  kann.

Der  Grundgedanke  ist  der,  daß  die  Militärhoheit  an  sich
den  Einzelstaaten  zukommt  und  von  ihnen  auch  betreffs  der  Ausübung
  nicht  im  ganzen,  sondern  nur  in  einzelnen  Richtungen
abgetrennt  ist.  Insbesondere  wird  —  wie  schon  erwähnt  —  der
Fahneneid  der  Mannschaft  dem  Landesherrn  geleistet.  Die  Offiziere
  leisten  den  Eid  dem,  der  sie  ernennt.  Bei  keaiserlicher  Ernennung
  haben  sie  dem  Landesherrn  einen  Revers  auszustellen,  daß
sie  sein  Wohl  befördern  und  Schaden  von  ihm  und  seinem  Land
abwenden  wollen.  Dem  Kaiser  direkt  wird  von  der  Mannschaft  nur
geschworen  in  Elsaß-Lothringen.  Die  Preußen  schwören  lediglich
ihrem  König.

Die  einzelstaatliche  Militärhoheit  äußert  sich  übrigens  noch  im
Fortbestand  der  Hoheitszeichen,  in  eigenen  Gendarmeriekorps,  in
gewissen  Gerichtsherrlichkeits=  und  Begnadigungsrechten.  Das  sind
aber  Gegenstände,  mit  welchen  sich  die  Verfassung  selbst  nicht  beschäftigt.


VI.  Das  so  geschilderte  Normalrecht  des  Kaisers  und  der  Kontingentsherren
  kann  man  aber  nur  mit  dem  merkwürdigen  Beisatz
lehren,  daß  es  nirgends  —  außer  ideell  in  Preußen  —  gilt.
Denn  durch  Verträge  —  Art.  66  hebt  selbst  die  Zulässigkeit  von
Militärkonventionen  hervor  —  ist  es  für  alle  Staaten  mehr  oder

minder  abgeändert.  Die  Verträge  mit  Bayern  und  Württemberg
v.  Jagemann,  Die  deutsche  Reichsverfassung.  13