162 Preuß. Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Artikel 30 bis 31.
den einzelnen Beteiligten entstandenen Die Vorschriften der Artikel 10 bis 14
Kosten können, wenn die Umstände es dieses Gesetzes und des § 158 Abs. 3
rechtfertigen, gegeneinander ausgehoben des Reichsgeseßes über die Angelegenwerden.
Soweit die Beteiligten eine ab- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1)
weichende Vereinbarung treffen, ist diese finden entsprechende Anwendung.
maßgebend.
Vierter Abschnitt.
Gerichtliche und notarielle Urkunden.
Erster Titel.
Zuständigkeit.
Amtsrichter und Notar sind öffentliche Urkundspersonen. Sie beurkunden
einmal den Abschluß von Rechtsgeschäften vor ihnen, zum
Beispiel das Eingehen von Kauf-, Schenkungs-, Darlehns-, Gesellschafts--
und Erbverträgen, die Errichtung von Testamenten. Diese besondere
Form wird für manche Rechtsgeschäfte ausdrücklich vom Gesetz
gefordert, und diese Geschäfte sind, wenn die Form nicht gewahrt wird,
nichtig. In anderen Fällen wählen die Parteien freiwillig die richterliche
oder notarielle Form.
Der Zweck dieser Beurkundung ist der folgende: es sollen wichtige
Geschäfte einmal unter Beihilfe eines Rechtsverständigen abgeschlossen
werden, damit Zweideutigkeiten und sich darauf gründender Streit
unter den Parteien nach Möglichkeit vermieden wird; es sollen aber auch
die Parteien beim Abschluß des Rechtsgeschäfts durch die feierliche Form
an die Wichtigkeit desselben gemahnt und dadurch vor Uebereilung
bewahrt werden.
Amtsrichter und Notar beurkunden aber nicht nur Rechtsgeschäfte.
Auch die Beurkundung anderer Gegenstände ist ihnen vom Gesetze zugewiesen,
beispielsweise die Beglaubigung von Handzeichen und Unterschriften,
von Abschriften und von Auszügen aus einer Urkunde, die
Aufnahme eines Protokolls über die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft,
einer Genossenschaft, die Beurkundung des Herganges bei
Verlosungen, bei Auslosung und bei Vernichtung von Wertpapieren,
die Ausstellung von Erbscheinen, Aufnahme von Wechselprotesten, Vermögensverzeichnissen,
besonders Nachlaßinventare und anderes.
1) g 158 Abs. 3. Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für
Klagen, durch welche Einwendungen gegen die in der Dispache festgestellten Ansprüche
geltend gemacht werden oder die bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als eingetreten
angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Amtsgericht zuständig, welches die
Dispache bestätigt hat. Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, so sind die
Klagen bei dem zuständigen Landgericht zu erheben.