Contents : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

162  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Artikel  30  bis  31.

den  einzelnen  Beteiligten  entstandenen  Die  Vorschriften  der  Artikel  10  bis  14
Kosten  können,  wenn  die  Umstände  es  dieses  Gesetzes  und  des  §  158  Abs.  3
rechtfertigen,  gegeneinander  ausgehoben  des  Reichsgeseßes  über  die  Angelegenwerden.
  Soweit  die  Beteiligten  eine  ab-  heiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  1)
weichende  Vereinbarung  treffen,  ist  diese  finden  entsprechende  Anwendung.

maßgebend.

Vierter  Abschnitt.
Gerichtliche  und  notarielle  Urkunden.

Erster  Titel.
Zuständigkeit.

Amtsrichter  und  Notar  sind  öffentliche  Urkundspersonen.  Sie  beurkunden
  einmal  den  Abschluß  von  Rechtsgeschäften  vor  ihnen,  zum
Beispiel  das  Eingehen  von  Kauf-,  Schenkungs-,  Darlehns-,  Gesellschafts--
  und  Erbverträgen,  die  Errichtung  von  Testamenten.  Diese  besondere
  Form  wird  für  manche  Rechtsgeschäfte  ausdrücklich  vom  Gesetz
gefordert,  und  diese  Geschäfte  sind,  wenn  die  Form  nicht  gewahrt  wird,
nichtig.  In  anderen  Fällen  wählen  die  Parteien  freiwillig  die  richterliche
  oder  notarielle  Form.

Der  Zweck  dieser  Beurkundung  ist  der  folgende:  es  sollen  wichtige
Geschäfte  einmal  unter  Beihilfe  eines  Rechtsverständigen  abgeschlossen
werden,  damit  Zweideutigkeiten  und  sich  darauf  gründender  Streit
unter  den  Parteien  nach  Möglichkeit  vermieden  wird;  es  sollen  aber  auch
die  Parteien  beim  Abschluß  des  Rechtsgeschäfts  durch  die  feierliche  Form
an  die  Wichtigkeit  desselben  gemahnt  und  dadurch  vor  Uebereilung
bewahrt  werden.

Amtsrichter  und  Notar  beurkunden  aber  nicht  nur  Rechtsgeschäfte.
Auch  die  Beurkundung  anderer  Gegenstände  ist  ihnen  vom  Gesetze  zugewiesen,
  beispielsweise  die  Beglaubigung  von  Handzeichen  und  Unterschriften,
  von  Abschriften  und  von  Auszügen  aus  einer  Urkunde,  die
Aufnahme  eines  Protokolls  über  die  Generalversammlung  einer  Aktiengesellschaft,
  einer  Genossenschaft,  die  Beurkundung  des  Herganges  bei
Verlosungen,  bei  Auslosung  und  bei  Vernichtung  von  Wertpapieren,
die  Ausstellung  von  Erbscheinen,  Aufnahme  von  Wechselprotesten,  Vermögensverzeichnissen,
  besonders  Nachlaßinventare  und  anderes.

1)  g  158  Abs.  3.  Für  Klagen  auf  Erteilung  der  Vollstreckungsklausel  sowie  für
Klagen,  durch  welche  Einwendungen  gegen  die  in  der  Dispache  festgestellten  Ansprüche
geltend  gemacht  werden  oder  die  bei  der  Erteilung  der  Vollstreckungsklausel  als  eingetreten
angenommene  Rechtsnachfolge  bestritten  wird,  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  welches  die
Dispache  bestätigt  hat.  Gehört  der  Anspruch  nicht  vor  die  Amtsgerichte,  so  sind  die
Klagen  bei  dem  zuständigen  Landgericht  zu  erheben.