Wasserrecht. * 421
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sagung oder die Erteilung beschränkender Vorschriften ist nur die Beschwerde an das § 93.
Ministerium, dagegen nicht die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
gegeben (Art. 82 Abs. 1). Das Verfahren bei der Verleihung und Genehmigung
schließt sich tunlichst an die für die Genehmigung von Stauanlagen für Wassertriebwerke
durch die Reichsgewerbeordnung gegebenen Vorschriften an. Eingehende Bestimmungen
sind über die Ausübung der verliehenen Sonderrechte gegeben; diese
Ausübung soll erfolgen unter steter Rücksichtnahme auf das öffentliche Wohl und auf
die volkswirtschaftlichen Interessen, die einerseits eine möglichst vollständige Ausnützung
der wertvollen Wasserkräfte, andererseits aber die gleichzeitige Wahrung der
sonstigen Benützung der öffentlichen Gewässer und die Vermeidung jeder Wasserverschwendung
verlangen. Von diesen Grundsätzen wird auch die Regelung des Falls
einer nicht bereits geordneten Unzulänglichkeit des Wassers für konkurrierende Nutzungen
beherrscht (Art. 42, 59). Besondere Bestimmungen sind für die besonders wichtigen
Stauanlagen, für deren Einrichtungen und Betrieb, und für die Festsetzung der zulässigen
Stauhöhe getroffen (Art. 47 bis 53). Das Recht aus der Verleihung einer
Wassernutzung erlischt aus den in Art. 44 angegebenen Gründen, insbesondere wegen
der Nichtausübung der Nutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von vier
Jahren; jedoch sollen auf Privatrechte, welche nach Art. 1 Abs. 3 in Nutzungsrechte
verwandelt werden, die sachlichen Vorschriften des Art. 44 nach den Motiven keine
Anwendung finden, vielmehr die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über das
Erlöschen dinglicher Rechte maßgebend sein.
Ein Organ für die Beilegung von Streitigkeiten über die Benützung eines öffentlichen
Wassers im Wege des Vergleichs oder durch Schiedsspruch bildet in jedem
Oberamtsbezirk das Wasserschiedsgericht, welches unter dem Vorsitz des
Oberamtsvorstandes aus dem Straßenbauinspektor und drei weiteren von der Amtsversammlung
gewählten Mitgliedern besteht. Seine Anrufung ist dem freien Belieben
der Beteiligten überlassen. Gegen den Schiedsspruch steht den Parteien binnen
der Ausschlußfrist von drei Monaten seit der Zustellung die Betretung des Rechtswegs
mittelst Erhebung der Klage gegen den Gegner beim Verwaltungsgericht offen.
Wird diese Frist versäumt, so steht der Schiedsspruch einem zwischen den Parteien
ergangenen rechtskräftigen Urteil gleich. Im Lauf eines bei den Verwaltungsgerichten
anhängigen Rechtsstreits über die Benützung eines öffentlichen Gewässers oder eines
wasserrechtlichen Verwaltungsverfahrens kann das Wasserschiedsgericht von dem Verwaltungsgericht
oder der Verwaltungsbehörde zur Abgabe einer gutächtlichen Aeußerung
oder zur Vornahme eines Vergleichsversuchs veranlaßt werden (Art. 43). Das
Verfahren vor den Wasserschiedsgerichten ist durch die Ministerialverfügung vom
7. November 1901 geregelt.
Für die Verleihung von Wasserkräften zum gewerblichen Betrieb wurden bisher
unter dem Namen „Wasserregalzinse“ periodisch zu entrichtende niedrig
bemessene Rekognitionsgelder von den Finanzbehörden angesetzt. Das Wassergesetz,
welches das Wasserregal stillschweigend beseitigt, erklärt diese Wasserregalzinse für
ablösbar (Art. 119) und sucht die Vergütung für die verliehenen Nutzungen in dem
Ansatze entsprechender Sporteln (Art. 120).
Zur Erleichterung der tunlichsten Ausnützung der öffentlichen Gewässer für wirt-