Volltext : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Wasserrecht.  *  421

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sagung  oder  die  Erteilung  beschränkender  Vorschriften  ist  nur  die  Beschwerde  an  das  §  93.
Ministerium,  dagegen  nicht  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
gegeben  (Art.  82  Abs.  1).  Das  Verfahren  bei  der  Verleihung  und  Genehmigung
schließt  sich  tunlichst  an  die  für  die  Genehmigung  von  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke
  durch  die  Reichsgewerbeordnung  gegebenen  Vorschriften  an.  Eingehende  Bestimmungen
  sind  über  die  Ausübung  der  verliehenen  Sonderrechte  gegeben;  diese
Ausübung  soll  erfolgen  unter  steter  Rücksichtnahme  auf  das  öffentliche  Wohl  und  auf
die  volkswirtschaftlichen  Interessen,  die  einerseits  eine  möglichst  vollständige  Ausnützung
  der  wertvollen  Wasserkräfte,  andererseits  aber  die  gleichzeitige  Wahrung  der
sonstigen  Benützung  der  öffentlichen  Gewässer  und  die  Vermeidung  jeder  Wasserverschwendung
  verlangen.  Von  diesen  Grundsätzen  wird  auch  die  Regelung  des  Falls
einer  nicht  bereits  geordneten  Unzulänglichkeit  des  Wassers  für  konkurrierende  Nutzungen
beherrscht  (Art.  42,  59).  Besondere  Bestimmungen  sind  für  die  besonders  wichtigen
Stauanlagen,  für  deren  Einrichtungen  und  Betrieb,  und  für  die  Festsetzung  der  zulässigen
  Stauhöhe  getroffen  (Art.  47  bis  53).  Das  Recht  aus  der  Verleihung  einer
Wassernutzung  erlischt  aus  den  in  Art.  44  angegebenen  Gründen,  insbesondere  wegen
der  Nichtausübung  der  Nutzung  während  eines  ununterbrochenen  Zeitraums  von  vier
Jahren;  jedoch  sollen  auf  Privatrechte,  welche  nach  Art.  1  Abs.  3  in  Nutzungsrechte
verwandelt  werden,  die  sachlichen  Vorschriften  des  Art.  44  nach  den  Motiven  keine
Anwendung  finden,  vielmehr  die  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechts  über  das
Erlöschen  dinglicher  Rechte  maßgebend  sein.

Ein  Organ  für  die  Beilegung  von  Streitigkeiten  über  die  Benützung  eines  öffentlichen
  Wassers  im  Wege  des  Vergleichs  oder  durch  Schiedsspruch  bildet  in  jedem
Oberamtsbezirk  das  Wasserschiedsgericht,  welches  unter  dem  Vorsitz  des
Oberamtsvorstandes  aus  dem  Straßenbauinspektor  und  drei  weiteren  von  der  Amtsversammlung
  gewählten  Mitgliedern  besteht.  Seine  Anrufung  ist  dem  freien  Belieben
  der  Beteiligten  überlassen.  Gegen  den  Schiedsspruch  steht  den  Parteien  binnen
der  Ausschlußfrist  von  drei  Monaten  seit  der  Zustellung  die  Betretung  des  Rechtswegs
  mittelst  Erhebung  der  Klage  gegen  den  Gegner  beim  Verwaltungsgericht  offen.
Wird  diese  Frist  versäumt,  so  steht  der  Schiedsspruch  einem  zwischen  den  Parteien
ergangenen  rechtskräftigen  Urteil  gleich.  Im  Lauf  eines  bei  den  Verwaltungsgerichten
anhängigen  Rechtsstreits  über  die  Benützung  eines  öffentlichen  Gewässers  oder  eines
wasserrechtlichen  Verwaltungsverfahrens  kann  das  Wasserschiedsgericht  von  dem  Verwaltungsgericht
  oder  der  Verwaltungsbehörde  zur  Abgabe  einer  gutächtlichen  Aeußerung
  oder  zur  Vornahme  eines  Vergleichsversuchs  veranlaßt  werden  (Art.  43).  Das
Verfahren  vor  den  Wasserschiedsgerichten  ist  durch  die  Ministerialverfügung  vom
7.  November  1901  geregelt.

Für  die  Verleihung  von  Wasserkräften  zum  gewerblichen  Betrieb  wurden  bisher
unter  dem  Namen  „Wasserregalzinse“  periodisch  zu  entrichtende  niedrig
bemessene  Rekognitionsgelder  von  den  Finanzbehörden  angesetzt.  Das  Wassergesetz,
welches  das  Wasserregal  stillschweigend  beseitigt,  erklärt  diese  Wasserregalzinse  für
ablösbar  (Art.  119)  und  sucht  die  Vergütung  für  die  verliehenen  Nutzungen  in  dem
Ansatze  entsprechender  Sporteln  (Art.  120).

Zur  Erleichterung  der  tunlichsten  Ausnützung  der  öffentlichen  Gewässer  für  wirt-