Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§  94.  Die  Gemeinden  und  die  Gemeindeverfassung.  53

Bei  kleinen,  unwesentlichen  Veränderungen  fällt  selbstverständlich
  jede  derartige  Auseinandersetzung  hinweg.

Die  Entscheidung  derjenigen  vermögensrechtlichen  Fragen,
welche  sich  nicht  auf  die  Vermögensauseinandersetzung  infolge
  einer  Gemeindebezirksveränderung  beziehen,  sondern  sich
vielmehr  infolge  dieser  Veränderung  im  Verhältnisse  zwischen
der  Gemeinde  und  den  ihr  neu  zugeteilten  Gemeindeteilen  ergeben,
  speziell  die  Frage,  ob  die  Renten  eines  etwaigen  Sondervermögens
  einer  neu  zugeteilten  Ortschaft  (Art.  5  der  Gem.=Ordn.)
  für  die  Bedürfnisse  der  gesamten  politischen  Gemeinde
  zu  verwenden  sind,  wird  nicht  schiedsrichterlich  nach
Art.  11  bethätigt,  sondern  nach  Art.  8  Ziff.  28  bezw.  30
des  Verw.-Ger.-Hof-Ges.274)

Ad  3.  Eine  Ausscheidung  des  Vermögens  der  örtlichen  Stiftungen
(nach  Art.  69  der  Gem.-Ordn.)  wird  wohl  naturgemäß  in

Ein  unter  der  Herrschaft  der  älteren  Gemeindegesetzgebung  bei  Gemeindegrundteilungen
  für  die  Schule  ausgeschiedener  Anteil  verbleibt  im  Eigentume  der
verteilenden  Gemeinde,  wogegen  die  Nutzung  desselben  jener  Schule  zusteht,  welche
jeweils  von  den  Kindern  dieser  Gemeinde  besucht  werden  muß.  Bei  schiedsrichterlichen
  Entscheidungen  ist  die  Zuerkennung  von  Verzugszinsen  in  der  Regel  ausgeschlossen,
  es  kann  jedoch  bei  besonderen  Verhältnissen  eine  Entschädigung  für
stattgehabten  Zinsenentgang  zuerkannt  werden.

2  74)  Vergl.  Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  vom  26.  November  1886  Bd.  8,
181:  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Erträgnisse  des  Ortsvermögens  (einer
Ortsgemeinde,  welche  einer  polit.  Gemeinde  neu  zugeteilt  ist)  zunächst  zur  Befriedigung
  der  Bedürfnisse  der  politischen  Gemeinde  (welcher  diese  Ortsgemeinde
zugeteilt  wurde)  zu  verwenden  sind,  ob  erst  nach  vollständiger  Deckung  dieser  Bedürfnisse
  (der  politischen  Gemeinde)  die  Verteilung  von  Nutzungen  statthaft  und
erst  nach  vollständiger  Verwendung  jener  Erträgnisse  (des  Sondervermögens  der
Ortsgemeinde)  für  den  gemeindlichen  Bedarf  d.  h.  für  den  Bedarf  der  politischen
Gemeinde  die  Erhebung  von  Umlagen  in  dieser  (politischen)  Gemeinde  zulässig  ist,
betrifft  eine  öffentlich-rechtliche,  in  letzter  Instanz  dem  kgl.  Verwaltungsgerichtshofe
  durch  Art.  8  Ziff.  28  und  30  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878  zugewiesene
Streitfrage.

Der  kgl.  Verw.-Ger.-Hof  hat  schon  wiederholt  anerkannt,  daß  die  Entscheidung
  darüber,  ob  ein  bestimmtes  Vermögensstück  Eigentum  der  Gemeinde
oder  Privateigentum  einzelner  Gemeindeangehöriger  sei,  im  Streitfalle  den  Civilgerichten
  zusteht,  daß  ferner  die  Beurteilung  der  Frage,  ob  die  der  Gemeinde  vorgesetzte
  Staatsaufsichtsbehörde  genügenden  Anlaß  habe,  ein  solches  Vermögensstück
bis  zur  allenfallsigen  richterlichen  Entscheidung  als  Gemeindeeigentum  zu  behandeln,
also  für  die  Gemeinde  festzuhalten  und  dem  andrerseits  behaupteten  Privateigentume
  die  Anerkennung  zu  verweigern  —  dem  kgl.  Verw.-Ger.-Hofe  im  Hinblick
auf  Art.  13  Abs.  1  Ziff.  3  und  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878  entzogen
sei.  (Vergl.  hiezu  Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  vom  23.  Februar  1883  Bd.  5,
1  f.).  Aus  dieser  Zuständigkeitsbegrenzung  ergibt  sich  von  selbst,  daß  der  Verw.=Ger.-Hof
  auch  nicht  berufen  ist,  darüber  zu  entscheiden,  ob  ein  Wald  als  Gemeindewald
  im  Eigentum  der  politischen  Gesamtgemeinde,  oder  aber  ein
Sondereigentum  der  mit  der  politischen  Gemeinde  vereinigten  Ortsgemeinde
  bildet.

Siehe  hiezu  Bl.  für  admin.  Pr.  Bd.  20,  246  ff.,  speziell  S.  255  bezüglich
der  hier  einschlägigen  Kompetenzbestimmungen.