Zustellungen. 385
das die betreffende Zustellung übermittelnde Ersuchschreiben wirklich von
einer zu einer solchen Bitte berechtigten Behörde des ersuchenden Staates
ausgeht und ob es auf dem allenfalls vorgeschriebenen besonderen Wege
übermittelt worden ist.
So absonderlich die eben aufgestellten Sätze auch auf den ersten
Blick scheinen mögen, so einleuchtend werden fie bei näherer Betrachtung.
Es sind nur zwei Fälle möglich. Entweder der im Inlande wohnhafte
Beklagte besitzt in jenem Staate, in welchem der Proceß gegen ihn
geführt wird, ein Bermögen, aus welchem sich sein Gläubiger Befriedigung
verschaffen kann, oder er besitzt dort kein solches Vermögen.
Im ersten Falle wird das auf Grund jener Klage, um deren Zustellung
unsere Gerichte ersucht werden, gefällte condemnatorische Urtheil in dem
fremden Staate aus dessen eigener Macht vollstreckt werden. Eben
deshalb möchte es scheinen, als müßten, wenn es sich um eine nach
unserem Rechte unzulässige Klage handelt, unsere Gerichte jede Mitwirkung
zu ihrer Verbescheidung ablehnen. Könnte unser Staat durch
Ablehnung der Zustellung die Fällung des Urtheils und demzufolge auch
dessen Bollstreckung in jenem fremden Staate verhindern, so wäre dies
zweifellos das richtige Verfahren. Gerade das aber ist es, was unser
Staat nicht vermag. Kann er doch durch Nichts den fremden Staat
hindern, ein Contumacialverfahren gegen den inländischen, von der gegen
ihn erhobenen Klage gar nicht verständigten Schuldner durchzuführen.
Und so würde die im Interesse des Beklagten aufgestellte Norm, daß
die Zustellung einer nach inländischem Recht unzulässigen Klage an ihn
nicht stattfinden konne, nur zu dessen Nachtheile ausschlagen, da sie ihm
die Möglichkeit sich zu vertheidigen entzöge. Besitzt aber der inländische
Schuldner im Auslande kein oder kein ausreichendes Vermögen, müßte
also Execution gegen denselben im Inlande stattfinden, so bedarf es
ohnedies eines besonderen Verfahrens, um die Vollstreckung des ausländischen
Urtheils im Inlande zu erlangen, so daß noch in diesem Verfahren
dafür gesorgt werden kann, daß ein von dem inländischen Rechte
reprobirter Anspruch im Inlande nicht zwangsweise zur Geltung gebracht
werde. 1) So unterlassen es denn auch wirklich sowohl der Französisch-Schweizerische
Vertrag, Art. 20, als der Osterreichisch= Serbische
Bertrag, Art. 6, al. 1, die Pflicht der Veranlassung von Zustellungen von
einer Prüfung des Inhaltes derselben abhängig zu machen.?)) Nur wenn die
Zustellung an und für sich, d. h. abgesehen von ihrem Inhalte, als
gerichtliche Zustellung eine unzulässige wäre, wie, wenn sie an eine
exterritoriale Person erfolgen sollte, müßte sie abgelehnt werden. Was
schließlich die Art solcher Zustellungen betrifft, so empfiehlt es sich, Zustellungen
unmittelbar von Gericht zu Gericht zuzulassen und den schleppenden
diplomatischen Weg zu vermeiden. Dennoch halten manche
Verträge, so z. B. der Osterreichisch. Serbische Vertrag auch für diesen
Fall an dem Grundsatze fest, daß die Uebermittlung aller gerichtlichen
Ersuchschreiben, sowie die Beantwortung derselben auf diplomatischem
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