Full text : Handbuch des Völkerrechts Dritter Band. (3)

Zustellungen.  385

das  die  betreffende  Zustellung  übermittelnde  Ersuchschreiben  wirklich  von
einer  zu  einer  solchen  Bitte  berechtigten  Behörde  des  ersuchenden  Staates
ausgeht  und  ob  es  auf  dem  allenfalls  vorgeschriebenen  besonderen  Wege
übermittelt  worden  ist.

So  absonderlich  die  eben  aufgestellten  Sätze  auch  auf  den  ersten
Blick  scheinen  mögen,  so  einleuchtend  werden  fie  bei  näherer  Betrachtung.
Es  sind  nur  zwei  Fälle  möglich.  Entweder  der  im  Inlande  wohnhafte
Beklagte  besitzt  in  jenem  Staate,  in  welchem  der  Proceß  gegen  ihn
geführt  wird,  ein  Bermögen,  aus  welchem  sich  sein  Gläubiger  Befriedigung
  verschaffen  kann,  oder  er  besitzt  dort  kein  solches  Vermögen.
Im  ersten  Falle  wird  das  auf  Grund  jener  Klage,  um  deren  Zustellung
unsere  Gerichte  ersucht  werden,  gefällte  condemnatorische  Urtheil  in  dem
fremden  Staate  aus  dessen  eigener  Macht  vollstreckt  werden.  Eben
deshalb  möchte  es  scheinen,  als  müßten,  wenn  es  sich  um  eine  nach
unserem  Rechte  unzulässige  Klage  handelt,  unsere  Gerichte  jede  Mitwirkung
  zu  ihrer  Verbescheidung  ablehnen.  Könnte  unser  Staat  durch
Ablehnung  der  Zustellung  die  Fällung  des  Urtheils  und  demzufolge  auch
dessen  Bollstreckung  in  jenem  fremden  Staate  verhindern,  so  wäre  dies
zweifellos  das  richtige  Verfahren.  Gerade  das  aber  ist  es,  was  unser
Staat  nicht  vermag.  Kann  er  doch  durch  Nichts  den  fremden  Staat
hindern,  ein  Contumacialverfahren  gegen  den  inländischen,  von  der  gegen
ihn  erhobenen  Klage  gar  nicht  verständigten  Schuldner  durchzuführen.
Und  so  würde  die  im  Interesse  des  Beklagten  aufgestellte  Norm,  daß
die  Zustellung  einer  nach  inländischem  Recht  unzulässigen  Klage  an  ihn
nicht  stattfinden  konne,  nur  zu  dessen  Nachtheile  ausschlagen,  da  sie  ihm
die  Möglichkeit  sich  zu  vertheidigen  entzöge.  Besitzt  aber  der  inländische
Schuldner  im  Auslande  kein  oder  kein  ausreichendes  Vermögen,  müßte
also  Execution  gegen  denselben  im  Inlande  stattfinden,  so  bedarf  es
ohnedies  eines  besonderen  Verfahrens,  um  die  Vollstreckung  des  ausländischen
  Urtheils  im  Inlande  zu  erlangen,  so  daß  noch  in  diesem  Verfahren
  dafür  gesorgt  werden  kann,  daß  ein  von  dem  inländischen  Rechte
reprobirter  Anspruch  im  Inlande  nicht  zwangsweise  zur  Geltung  gebracht
werde.  1)  So  unterlassen  es  denn  auch  wirklich  sowohl  der  Französisch-Schweizerische
  Vertrag,  Art.  20,  als  der  Osterreichisch=  Serbische
Bertrag,  Art.  6,  al.  1,  die  Pflicht  der  Veranlassung  von  Zustellungen  von
einer  Prüfung  des  Inhaltes  derselben  abhängig  zu  machen.?))  Nur  wenn  die
Zustellung  an  und  für  sich,  d.  h.  abgesehen  von  ihrem  Inhalte,  als
gerichtliche  Zustellung  eine  unzulässige  wäre,  wie,  wenn  sie  an  eine
exterritoriale  Person  erfolgen  sollte,  müßte  sie  abgelehnt  werden.  Was
schließlich  die  Art  solcher  Zustellungen  betrifft,  so  empfiehlt  es  sich,  Zustellungen
  unmittelbar  von  Gericht  zu  Gericht  zuzulassen  und  den  schleppenden
  diplomatischen  Weg  zu  vermeiden.  Dennoch  halten  manche
Verträge,  so  z.  B.  der  Osterreichisch.  Serbische  Vertrag  auch  für  diesen
Fall  an  dem  Grundsatze  fest,  daß  die  Uebermittlung  aller  gerichtlichen
Ersuchschreiben,  sowie  die  Beantwortung  derselben  auf  diplomatischem

Handbuch  des  Bölkerrechts  11I.  25