163
Ist Zusammen- Zu ver- Ist
packung mi ;
anderen Gegen- wendender Beiladung Bemerkungen
ständen zulässgo Wagen zulässig?
4 5 6 7
Nein. Bedeckter. Ja, Jede Sendung muß von einer Bescheinigung eines
Elektrische ausgenom= von der Eisenbahn anerkannten Chemikers begleitet sein,
B men sind daß der Sprengstoff den Bestimmungen unter Ia. der An-Zahnen.
sprengkräf= lage C zur E V O. entsprechend zusammengesetzt ist und
Nitrozellu= tige Zündun= die dort vorgeschriebene Prüfung bestanden hat. Außerdem
lose darf nicht gen (b. Zif.4) muß auf dem Frachtbriefe vom Absender bescheinigt sein,
in Wagen be= und die unter daß die Verpackung des Sprengstoffs den Vorschriften
Nein.
Ja,
in Mengen
bis 10 Kg.
Die Gefäße
müssen dann
mit den übrigen
Gegenständen
in
starke, dichte,
sicher verfördert
werden,
die stromführende
oder
unter Spannungstehende
elektrische Leitungen
oder
Apparate
enthalten,
also auchnicht
in Wagen, die
elektrisch beleuchtet
sind.
Bedeckter.
Elektrische
Bahnen.
Nitrozellulose
darf nicht
in Wagen befördert
werden,
die stromführende
oder
unter Spannungstehende
elektrische Leitungen
oder
Apparate
enthalten,
also auch nicht
in Wagen, die
ektelch beleuchtet
sind.
Offener,
nur kleine
Mengen bis
10 kg (für
sich allein,
oder mit
anderen Gegenständen
zusammendem
Stichworte
„Schießmittel“
unter
III aufgeführten
Schießmittel
der 2.Gruppe.
Ja,
ausgenommen
sind
sprengkräftige
Zündungen
(Ib.
Zif. 4) und
die unter dem
Stichworte
„Schießmittel“
unter III
aufgeführten
Schießmittel
der 2. Gruppe.
Nur Mengen
bis zu
unter Ia. der Anlage C zur E# O. entspricht.
. Die Frachtbriefe für Nitrozellulose dürfen keine anderen
Gegenstände umfassen. Die darin enthaltene Bezeichnung
des Sprengstoffs ist mit roter Tinte zu unterstreichen.
Die Frachtbriefe müssen außer Anzahl, Gattung,
Zeichen und Nummer der Behälter auch das
Rohgewicht jedes einzelnen Behälters enthalten.
. Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender bescheinigt
sein, daß Beschaffenheit und Verpackung der Sprengstf
e den Vorschriten unter Ia. der Anlage C zur E# O.
entspricht.
. Aufgabe als Eilgut ist unzulässig.
mWeiter sind die Besörderungsvorschriften unter Ia. B
. (5),
Abs. (3), D Abs. (3), E Ab ⅜ , , H, J, K zu
beachten. Die Vorschrift unter la. F Abs. (2) gilt nicht
für elektrische Lokomotiven ohne Feuerherd.
1000 kg
als die
dürfen mit anderen Gütern zusammengeladen
werden,
nicht leicht entzündlich sind und nicht früher
itrozellulose ausgeladen werden.
vorausgesetzt, daß diese
Ja.
gepackt — s.
1.
1
Körbe und Kübel mit Glasballons dürfen nicht auf
Karren gefahren, auch nicht auf der Schulter oder dem
Rücken getragen werden.
Die Wagen sind vor Beginn der Verladung auf beiden
Seiten mit roten Zetteln zu versehen, die deutlich die
Aufschrift: „Feuergefährlich.“ und „,Vorsichtig verschieben.“
tragen.
. Die Versandstücke müssen im Nagen sicher gelagert
werden. Offene Körbe und Kübel sind am Wagen zu
befestigen, auch dürfen sie nicht aufeinander gestellt werden.