Metadata : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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Ist  Zusammen-  Zu  ver-  Ist
packung  mi  ;
anderen  Gegen-  wendender  Beiladung  Bemerkungen
ständen  zulässgo  Wagen  zulässig?
4  5  6  7
Nein.  Bedeckter.  Ja,  Jede  Sendung  muß  von  einer  Bescheinigung  eines
Elektrische  ausgenom=  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemikers  begleitet  sein,
B  men  sind  daß  der  Sprengstoff  den  Bestimmungen  unter  Ia.  der  An-Zahnen.
  sprengkräf=  lage  C  zur  E  V  O.  entsprechend  zusammengesetzt  ist  und
Nitrozellu=  tige  Zündun=  die  dort  vorgeschriebene  Prüfung  bestanden  hat.  Außerdem
lose  darf  nicht  gen  (b.  Zif.4)  muß  auf  dem  Frachtbriefe  vom  Absender  bescheinigt  sein,
in  Wagen  be=  und  die  unter  daß  die  Verpackung  des  Sprengstoffs  den  Vorschriften

Nein.

Ja,
in  Mengen
bis  10  Kg.
Die  Gefäße
müssen  dann
mit  den  übrigen
  Gegenständen
  in
starke,  dichte,
sicher  verfördert

  werden,
  die  stromführende
  oder
unter  Spannungstehende

elektrische  Leitungen
  oder
Apparate
enthalten,
also  auchnicht
in  Wagen,  die
elektrisch  beleuchtet
  sind.

Bedeckter.

Elektrische
Bahnen.
Nitrozellulose
  darf  nicht
in  Wagen  befördert
  werden,
  die  stromführende
  oder
unter  Spannungstehende

elektrische  Leitungen
  oder
Apparate
enthalten,
also  auch  nicht
in  Wagen,  die
ektelch  beleuchtet
  sind.

Offener,
nur  kleine
Mengen  bis
10  kg  (für
sich  allein,
oder  mit
anderen  Gegenständen

zusammendem

  Stichworte

„Schießmittel“
  unter
III  aufgeführten

Schießmittel
der  2.Gruppe.

Ja,
ausgenommen
  sind
sprengkräftige
  Zündungen
  (Ib.
Zif.  4)  und
die  unter  dem
Stichworte
„Schießmittel“
  unter  III
aufgeführten
Schießmittel
der  2.  Gruppe.
Nur  Mengen

bis  zu

unter  Ia.  der  Anlage  C  zur  E#  O.  entspricht.

.  Die  Frachtbriefe  für  Nitrozellulose  dürfen  keine  anderen

Gegenstände  umfassen.  Die  darin  enthaltene  Bezeichnung
  des  Sprengstoffs  ist  mit  roter  Tinte  zu  unterstreichen.
  Die  Frachtbriefe  müssen  außer  Anzahl,  Gattung,
  Zeichen  und  Nummer  der  Behälter  auch  das
Rohgewicht  jedes  einzelnen  Behälters  enthalten.

.  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  bescheinigt

sein,  daß  Beschaffenheit  und  Verpackung  der  Sprengstf
  e  den  Vorschriten  unter  Ia.  der  Anlage  C  zur  E#  O.
entspricht.

.  Aufgabe  als  Eilgut  ist  unzulässig.
mWeiter  sind  die  Besörderungsvorschriften  unter  Ia.  B
.  (5),

Abs.  (3),  D  Abs.  (3),  E  Ab  ⅜  ,  ,  H,  J,  K  zu
beachten.  Die  Vorschrift  unter  la.  F  Abs.  (2)  gilt  nicht
für  elektrische  Lokomotiven  ohne  Feuerherd.

1000  kg

als  die

dürfen  mit  anderen  Gütern  zusammengeladen

  werden,

nicht  leicht  entzündlich  sind  und  nicht  früher
itrozellulose  ausgeladen  werden.

vorausgesetzt,  daß  diese

Ja.

gepackt  —  s.

1.

1

Körbe  und  Kübel  mit  Glasballons  dürfen  nicht  auf
Karren  gefahren,  auch  nicht  auf  der  Schulter  oder  dem
Rücken  getragen  werden.

Die  Wagen  sind  vor  Beginn  der  Verladung  auf  beiden

Seiten  mit  roten  Zetteln  zu  versehen,  die  deutlich  die
Aufschrift:  „Feuergefährlich.“  und  „,Vorsichtig  verschieben.“
  tragen.

.  Die  Versandstücke  müssen  im  Nagen  sicher  gelagert

werden.  Offene  Körbe  und  Kübel  sind  am  Wagen  zu
befestigen,  auch  dürfen  sie  nicht  aufeinander  gestellt  werden.