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Hauptbahnen. I Nebenbahnen.
(7) Die Wegschranken sind vor Ankunft der Züge zu schließen.
Vor dem Schließen von Zugschranken ist zu läuten (§. 18 (6)).
(8) Schranken an Übergängen
mit geringem Verkehre dürfen mit
Genehmigung der Landespolizeibehörde
geschlossen gehalten werden
(§. 18 (60)). Sie müssen auf Verlangen
geöffnet werden, wenn es
ohne Gefahr geschehen kann.
(9) Schranken an unbedienten
UÜbergängen von Privatwegen
(§. 18 (7)) sind verschlossen zu
halten.
(10) Bahn= und Schrankenwärter müssen mit den Mitteln zur
Erteilung von Langsamfahr= und Haltsignalen an die Züge ausgerüstet
sein.
8. 47.
Freihalten des Bahnkörpers.
Die Gleise der Vollspurbahnen, auf denen Fahrzeuge durch
Lokomotiven oder Triebwagen bewegt werden, sind von lagernden
Gegenständen mindestens bis zu der Umgrenzung des lichten Raumes
und den in §. 11 (2) vorgeschriebenen Spielraumgrenzen frei zu halten.
§. 48.
Keunzeichnung mangelhafter oder unfahrbarer Bahnstrecken.
(1) Bahnstrecken, wo die für gewöhnlich zugelassene Fahrgeschwindigkeit
ermäßigt werden muß, sind durch Signale kenntlich
zu machen.
(2) Unfahrbare Strecken sind, auch wenn kein Zug erwartet wird,
durch Signale abzuschließen.