Sonder-Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Stertin.
Ausgegeben am 3. August 1915.
Bekanntmachung.
Aus Anlaß wiederholter bedauerlicher Vorkommnisse wird auf Grund des § 9b des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Korpsbezirk,
jedoch mit Ausnahme des Festungsbereichs von Swinemünde, mit Wirkung von der Verkündung
folgendes bestimmt:
1. Jede öffentliche oder nichtöffentliche deutschfeindliche Kundgebung wird hierdurch verboten.
2. Es wird ausdrücklich verboten, ohne Genehmigung der Kommandantur des betreffenden
Gefangenenlagers oder sonst unbefugt an einen Kriegsgefangenen Sachen irgendwelcher Art,
besonders Nahrungs= oder Genußmittel, Bekleidungsgegenstände, Handwerkzeug entgeltlich oder
unentgeltlich zu verabreichen, was auch gilt für Kriegsgefangene, die sich dauernd oder vorübergehend
außerhalb des Lagers, z. B. auf Transporten oder auf Arbeitskommando, befinden;
in letzterem Falle sind ausgenommen alle Zuwendungen, die ihnen durch den Arbeitgeber
oder Vertreter zur Belohnung für ihre Dienste gemacht werden.
3. Jedes Zuwiderhandeln gegen die Verbote zu 1 und 2, sowie die Aufforderung und das
Anreizen zum Zuwiderhandeln dagegen wird gemäß § 9b Gesetz vom 4. Juni 1851 mit
Gefängnis bis zu 1 — einem — Jahre bestraft, sofern nach den bestehenden Gesetzen nicht
höhere Strafe verwirkt ist.
Stettin, den 26. Juli 1915.
ODer stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments Königin.
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung in Stettin. Druck von F. Hessenland G. m. b. H. in Stettin.