Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

436  Bergpolizei.

§  21.  Uebertretungen  der  Vorschriften  in  den  88  4.  10.  66.
71.  72.  73.  74.  80.  85.  93.  163.  200.  201.  203.  204  u.  205  wer
Geldbuße  bis  zu  50  Thlrn.  bestraft.

In  den  Fällen  der  §§  67  u.  69,  sowie  73  u.  74  tritt  diese  Strase  zus
dann  ein,  wenn  auf  Grund  der  §§  70  u.  75  der  Betrieb  von  der  Bergheh
eingestellt  wird.  (§  207  a.  a.  O.)  «

2)UnbesugkerGewinnoderAneignungvonMinerakim

§22.WerohneBefugnißbergbaulicheAnlagenzurGewit1nungVoH1-·k,—·
neralienmacht,welchederStaatsichvorbehalteuhat,oderzuderenGeriniZYs
es  einer  Verleihung,  einer  Konzession  oder  einer  Erlaubniß  der  Behörde  bed
wird  mit  Geldbuße  bis  zu  200  Thlr.  oder  Gefängniß  bis  zu  3  Monaten  bestrar

Die  Strafe  ist  Geldbuße  bis  zu  500  Thlr.  oder  Gefängniß  bis  zu
naten,  wenn  die  mittelst  der  Anlagen  gewonnenen  Mineralien  weggenommen  #
(§  1  d.  Ges.  vom  26.  März  1856,  Ges.-S.,  S.  203.)  H

8  23.  Wer  ohne  Befugniß,  jedoch  ohne  Errichtung  der  bergbaulichen  Ap—
lagen,  anstehende  Mineralien,  welche  der  Staat  sich  vorbehalten  hat,  oder  zu  der,
Gewinnung  es  einer  Verleihung,  einer  Konzession  oder  einer  Erlaubniß  der  B.
hörden  bedarf,  in  der  Absicht  wegnimmt,  dieselben  sich  anzueignen,  wird  mit  Gerbuße
  bis  zu  50  Thlr.  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  6  Wochen  bestraft.

Der  Versuch,  die  Theilnahme,  die  Hehlerei  und  die  Begünstigung  wird  me
gleicher  Strafe  bestraft.  (8  2  a.  a.  O.)

§  24.  Wer  bei  Benutzung  seines  Bergeigenthums  fahrlässigerweise  die  Grerzer
eines  Grubenfeldes  überschreitet,  hat  Geldbuße  bis  zu  50  Thlr.  oder  Gefänge
bis  zu  6  Wochen  verwirkt.

Geschieht  eine  solche  Ueberschreitung  der  Grenze  vorsätzlich,  so  finden  die  in
dem  §  1  angedrohten  Strafen  Anwendung.  (8  3  a.  a.  O.)

§  25.  Die  rechtswidrige  Zueignung  schon  gewonnener  Mineralien  ist  nac
den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  über  Diebstahl  oder  Unterschlagung  zu  bestrafen.
  (§  4  a.  a.  O.)

3)  Sicherung  der  Grubenbaue.
a)  Im  Allgemeinen.

§  26.  Sämmtliche  unterirdische  Grubenbaue  müssen  bei  der  Anlage  geger
ein  Hereinbrechen  des  Gesteins  hinreichend  sichergestellt  und,  so  lange  sie  benun#
werden,  im  sicheren  Zustande  unterhalten  werden.  —  Der  sog.  Tummelban  be
der  Braunkohlen  -Gewinnung  bleibt  untersagt.  (§  1  d.  mustergültigen)  Alg.
Bergpolizei-Verordn.  des  Oberbergamts  Dortmund  vom  8.  November  1867,
A.-Bl.  d.  Reg.  z.  Arnsberg,  S.  519.)

67.  1.
den  m.

*)  Die  Verordnung  des  Oberbergamts  Dortmund  ist  deßhalb  mustergültig,  weil  sie  #
früheren  einzeln  erschienenen  bergpolizeilichen  übersichtlich  zusammenfaßt.  Derartige  Verordnung:
sind  erlassen  von  dem  Oberbergamte  für  Thüringen  und  Sachsen  bezüglich

1)  des  Befahrens  der  Schächte  mittelst  des  Seiles  unterm  27.  u.  4.  Mai  1858,  A.-Bi  2.

Reg.  z.  Merseburg,  S.  318;

2)  ver  Verlorgung  der  Schächte  mit  frischen  Wettern  unterm  5.  August  1859,  a.  c.—
266;

3)  iwe  der  Schießarbeiten  auf  den  Bergwerken  vom  12.  September  1863,  a.  a.  —
S.  224;

4)  der  Wahrung  der  Nachhaltigkeit  des  Bergbaues  vom  7.  Oktober  1863,  a.  a.  O.,  S.  27
5)  des  Betriebes  auf  den  Braunkohlengruben  vom  5.  Juli  1862,  a.  a.  O.,  S.  193;