436 Bergpolizei.
§ 21. Uebertretungen der Vorschriften in den 88 4. 10. 66.
71. 72. 73. 74. 80. 85. 93. 163. 200. 201. 203. 204 u. 205 wer
Geldbuße bis zu 50 Thlrn. bestraft.
In den Fällen der §§ 67 u. 69, sowie 73 u. 74 tritt diese Strase zus
dann ein, wenn auf Grund der §§ 70 u. 75 der Betrieb von der Bergheh
eingestellt wird. (§ 207 a. a. O.) «
2)UnbesugkerGewinnoderAneignungvonMinerakim
§22.WerohneBefugnißbergbaulicheAnlagenzurGewit1nungVoH1-·k,—·
neralienmacht,welchederStaatsichvorbehalteuhat,oderzuderenGeriniZYs
es einer Verleihung, einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde bed
wird mit Geldbuße bis zu 200 Thlr. oder Gefängniß bis zu 3 Monaten bestrar
Die Strafe ist Geldbuße bis zu 500 Thlr. oder Gefängniß bis zu
naten, wenn die mittelst der Anlagen gewonnenen Mineralien weggenommen #
(§ 1 d. Ges. vom 26. März 1856, Ges.-S., S. 203.) H
8 23. Wer ohne Befugniß, jedoch ohne Errichtung der bergbaulichen Ap—
lagen, anstehende Mineralien, welche der Staat sich vorbehalten hat, oder zu der,
Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzession oder einer Erlaubniß der B.
hörden bedarf, in der Absicht wegnimmt, dieselben sich anzueignen, wird mit Gerbuße
bis zu 50 Thlr. oder mit Gefängniß bis zu 6 Wochen bestraft.
Der Versuch, die Theilnahme, die Hehlerei und die Begünstigung wird me
gleicher Strafe bestraft. (8 2 a. a. O.)
§ 24. Wer bei Benutzung seines Bergeigenthums fahrlässigerweise die Grerzer
eines Grubenfeldes überschreitet, hat Geldbuße bis zu 50 Thlr. oder Gefänge
bis zu 6 Wochen verwirkt.
Geschieht eine solche Ueberschreitung der Grenze vorsätzlich, so finden die in
dem § 1 angedrohten Strafen Anwendung. (8 3 a. a. O.)
§ 25. Die rechtswidrige Zueignung schon gewonnener Mineralien ist nac
den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über Diebstahl oder Unterschlagung zu bestrafen.
(§ 4 a. a. O.)
3) Sicherung der Grubenbaue.
a) Im Allgemeinen.
§ 26. Sämmtliche unterirdische Grubenbaue müssen bei der Anlage geger
ein Hereinbrechen des Gesteins hinreichend sichergestellt und, so lange sie benun#
werden, im sicheren Zustande unterhalten werden. — Der sog. Tummelban be
der Braunkohlen -Gewinnung bleibt untersagt. (§ 1 d. mustergültigen) Alg.
Bergpolizei-Verordn. des Oberbergamts Dortmund vom 8. November 1867,
A.-Bl. d. Reg. z. Arnsberg, S. 519.)
67. 1.
den m.
*) Die Verordnung des Oberbergamts Dortmund ist deßhalb mustergültig, weil sie #
früheren einzeln erschienenen bergpolizeilichen übersichtlich zusammenfaßt. Derartige Verordnung:
sind erlassen von dem Oberbergamte für Thüringen und Sachsen bezüglich
1) des Befahrens der Schächte mittelst des Seiles unterm 27. u. 4. Mai 1858, A.-Bi 2.
Reg. z. Merseburg, S. 318;
2) ver Verlorgung der Schächte mit frischen Wettern unterm 5. August 1859, a. c.—
266;
3) iwe der Schießarbeiten auf den Bergwerken vom 12. September 1863, a. a. —
S. 224;
4) der Wahrung der Nachhaltigkeit des Bergbaues vom 7. Oktober 1863, a. a. O., S. 27
5) des Betriebes auf den Braunkohlengruben vom 5. Juli 1862, a. a. O., S. 193;