Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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§.  10.
Befreit  vom  Lootsenzwange  sind  nur  diejenigen  Segelschiffe,  welche  dem  Schleppzwange  nicht
unterliegen,  sowie  kleine  offene  Dampf=  und  Motorboote;  jedoch  ist  das  Kanalamt  befugt,  weitere  Befreiungen
  eintreten  zu  lassen.

Die  Kanallootsen  üben  außer  dem  Lootsdienst  die  zollamtliche  und  innerhalb  der  ihnen  ertheilten
Befugnisse  die  polizeiliche  Aufsicht  auf  den  betreffenden  Schiffen  bezw.  Schleppzügen  aus.

§.  12.
Kanallootsen-Stationen  sind  vorhanden:
1.  in  Brunsbüttel 2. in Holtenau  in  unmittelbarer  Nähe  der  Kanalmündungen,
3.  bei  Nübbel  (km  57,2),  wo  für  die  den  ganzen  Kanal  durchfahrenden  Schiffe
der  Regel  nach  Lootsenwechsel  eintritt.
Die  Kanallootsen  kommen  an  Bord:
1.  bei  Brunsbüttel  auf  der  Elbe  in  der  Nähe  der  Kanalmündung,
2.  bei  Holtenau  zwischen  dem  Zollwachtschiffe  bei  Friedrichsort  und  der  Kanalmündung,
  bezw.  an  Bord  aus  Kiel  kommender  Fahrzeuge  auf  der  Holtenauer
Rhede.

§.  13.

Ein  Schiff,  welches  einen  Kanallootsen  wünscht,  hat  bei  Tage  am  Vortopp  die  nationale  Lootsenflagge
  mit  dem  Antwortwimpel  des  Internationalen  Signalbuchs  darunter  zu  heißen;  bei  Nacht  sind
zwei  weiße  Laternen  nebeneinander  am  Bug  zu  zeigen.  Gegensignale  als  „Verstanden“  werden  von  den
Lootsenstationen  nicht  gemacht;  nur  wenn  aus  irgend  einem  Grunde  Lootsen  nicht  an  Bord  geschickt  werden
können,  werden  von  den  Lootsenstationen  an  den  Kanalmündungen:

a)  bei  Tage  der  Wimpel  I)  des  Internationalen  Signalbuchs  unter  der  Reichsdienstflagge,

b)  bei  Nacht  drei  rothe  Laternen  untereinander
gezeigt.

Die  Lootsenfahrzeuge  bezeichnen,  wenn  sie  auf  Rhede  sind,  ihre  Lage  durch

Abbrennen  von  Flackerfeuern  in  Zwischenräumen  von  mindestens  15  Minuten.

§. 14.

Lootspflichtige  Schiffe,  die  

a)  aus  der  Untereider  kommend,  in  den  Kanal  gehen,  können  ihren  Kanallootsen  schon  bei
dem  Lootsenhause  zu  Nübbel  an  Bord  nehmen,  jedoch  fährt  der  Lootse  bis  zum  Eintritt
in  das  Kanalgebiet  bei  km  65  nur  als  Passagier  mit;
b)  von  Orten  an  der  Kieler  Föhrde  aus  in  den  Kanal  gehen,  können  ihren  Kanallootsen  schon
vor  ihrer  Abfahrt  erhalten,  wenn  sie  diesen  Wunsch  rechtzeitig  unter  genauer  Angabe  von
Ort  und  Zeit  der  Abfahrt  dem  Hafenkapitän  zu  Holtenau  mittheilen  und  entweder  selbst
den  Lootsen  von  der  Lootsenstation  zu  Holtenau  abholen,  oder  sich  verpflichten,  die  durch
seine  Beförderung  an  Bord  entstehenden  baaren  Auslagen  dem  Lootsen  zu  erstatten;
c)  von  einem  am  Kanal  oder  bei  Rendsburg  belegenen  Schiffsliegeplatz  aus  ihre  Fahrt  durch
den  Kanal  antreten  wollen,  haben  die  Gestellung  des  Kanallootsen  unter  genauer  Angabe
von  Ort  und  Zeit  der  Abfahrt  bei  der  nächstgelegenen  Lootsenstation  zu  beantragen.

Dem  Lootsen  ist  gleich  bei  seiner  Ankunft  an  Bord  das  vorgeschriebene  Wegegeld
(s.  Anl.  2  Abschn.  I  Nr.  III)  zu  entrichten.

Auf  das  gleiche  Wegegeld  haben  diejenigen  Lootsen  Anspruch,  die  von  einem  Schiffe,
das  seine  Fahrt  an  einem  der  unter  c  bezeichneten  Plätze  beendigt  oder  bei  km  65  den
Kanal  verläßt,  dort  abgesetzt  werden.

Die  Lootsen  sind  verpflichtet,  für  die  so  empfangenen  Beträge  auf  Verlangen  Quiltung
zu  leisten.







§.  15.
Der  Lootse  stellt  seine  Erfahrungen  und  seine  Ortskenntnisse  dem  Schiffer  zur  Verfügung  und
ist  für  alle  seine  Anordnungen  der  Kanalverwaltung,  aber  auch  nur  dieser,  verantwortlich.
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