Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXX. Jahrgang, 1919. (30)

Deutsches Kolonialblatt 
Amtsblatt des Reichskolonialministeriums. 
  
  
30. Jahrgang. Berlin, den 1. September 1910. Nummer 14—17. 
Diese Zeitschrift au in der Regel am 1. und 15. jedes Monats zur Ausgabe. Derselben werden als, zwanglos cheinende, Belhefte 
beigefügt die „Mitteilun ##na. ans den demsehe en Schutzgebieten“. Heranus cben. von Dr. Ma rdsen. Der ehart Lche 
Abonnemenrspreis beträgt beim Bezuge durch die Post # co die Buchhaudl ¾ 4.—, direkt banch Fees rer berse 
buchbandlung: a) 44 5.— für Deutschland cl der deutschen Schutz igen zund Osierreich · Ungarns, b) 6.— für die r 
des enne. — Elnsendungen und Aa snd an die Gter sidlm on Ern si Siegiried Mittler und Sohn 
Berlin enrlea Kochstraße 68—71, zu — wia en 
  
Inhalt: Amtlicher Teil: Verfügung, betr. das Gesetz gegen die Steuerilucht vom 26. Juli 1918 S. 55. — 
Personalien S. 55. Verlutte des Sanitätsoifi ziertorps einschl. der Feldärzte und Feldunterärzte S. 58. — Ver- 
zeichnis der auf den Dampfern „Ingoma"“ und „Feldmarschall“ am 13. Juni bzw. 14. Juni 1919 in Notterdam 
eingetroffenen, in Südwestafrika interniert gewesenen Oktafriladeuiichen und der auf dem Dampfer „Chepstow Castle“ 
am 21. ZJuni ebenda eingetrosfenen Jivilpersonen aus Deutsch-Otafrika sowie der auf dem Dampser „illochra“ 
beimgekehrten Samoa-Deutschen „Nichtbeamte, . S. 50. 
Nichtamtlicher Teil: Literatur-Bericht S. 62. — Neue Literatur (V.) S. 62. 
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Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Auf Grund des § 1 des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 bleiben 
Angehörige des Deutschen Reichs der inländischen Steuerpflicht in Beziehung auf die Personalsteuern 
unterworfen, auch wenn sie ihren dauernden Aufenthalt im Inland ausgeben. Nach § 20, Ziffer 4 
des Gesetzes gilt diese Vorschrift nicht für Personen, die ihren dauernden Aufenthalt in ein deutsches 
Schutzgebiet verlegen. Mit dem Verlust unserer Kolonien entfällt die praktische Bedentung dieser 
Ziffer. Jedoch werden diejenigen Personen von der Vorschrift des § 1 befreit werden, welche aus 
Anlaß des Krieges aus den deutschen Schutzgebieten nach Deutschland zurückgekehrt sind und sich 
munmehr wieder an ihren früheren Wohnsitz oder Aufenthaltsort begeben wollen. Soweit solche 
Personen nicht an ihren früheren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zurückkehren, sondern sich sonst im 
Auslande einen neuen Wirkungskreis gründen wollen, kann von Fall zu Fall auf Grund des § 21 
Absatz 1 auf Antrag Freistellung von der nach § 1 begründeten Verpflichtung gewährt werden, 
wenn die Auswanderung im deutschen Interesse liegt, oder wenn die Ablehnung des Antrages eine 
außergewöhnliche Härte darstellen würde. 
  
Dersonalien. 
Schutztruppen. 
Verfügung des Reichskolonialministeriums vom 28. Mai 1919. 
Befsörderungen zu höheren Dienstgraden in der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika: 
zum Oberstleutnaut: 
der Major Ritter mit Patent vom 18. April 1918; 
zu Majoren: 
der Hauptmann Krueger mit Patent vom 24. Juli 1915, 
- Rothmaler mit Patent vom 18. Oktober 1918; 
zu Hauptleuten: 
die Oberleutnants: 
Oelhafen, Schmeter und Frhr. v. Schade mit Patent vom 18. September 1915, 
HOeimerdinger mit Patent vom 18. Dezember 1915,
	        
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