Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Von  der  Regierung  kann  auch  bei  spaͤter  etwa  eintretendem  Beduͤrfniß
auf  Antrag  des  Vorstandes  der  Wahlmodus  unter  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  anderweit  regulirt  werden.  Die
Prüfung  der  Wahlen  gebührt  dem  Vorstande.  Bei  dem  Wahlverfahren,  sowie
  für  die  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl,  gelten  analog  die  Vorschriften
  über  Gemeindewahlen.

Die  Stellvertreter  nehmen  in  Krankheits=  und  sonstigen  gleich  dringenden
  Behinderungsfällen  des  Reprdsenranten  seine  Stelle  ein  und  treten  an  seine
Statt,  wenn  der  Repräsentant  während  seiner  Wahlzeit  stirbe,  oder  seinen
Wohnsitz  in  der  Gegend  aufgiebt.

S.  16.

Der  Vorsitzende  bestimmt  Zeit  und  Ort  der  jedesmaligen  Vorstandssitzung
  und  ladet  dazu  die  Vorstandsmitglieder  uner  Mittheilung  der  zur  Berathung
  bestimmten  Gegensiände  und  zwar,  mit  Ausnahme  dringender  Fälle,
mindestens  sieben  Tage  vorher  ein.  ·

DieselbensindinBchinderungsfällan.15.)gehalten,dieVorladung
sofort  an  ihre  Stellvertreter  zu  befoͤrdern.

Die  Versammlung  ist  beschlußfaͤhig,  wenn  auch  nur  fuͤnf  Mitglieder
einschließlich  der  beiden  Koͤniglichen  Kommissarien  sich  einfinden.

enn  drei  Mitglieder  unter  Angabe  des  Gegenstandes  darauf  antragen,
muß  der  Vorsitzende  eine  Vorstandssitzung  berufen.

S.  17.

In  den  Sitzungen  werden  die  Beschluͤsse  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.
Bei  Stimmengleichheit  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.  Wer  bei  irgend
einem  Gegenstande  der  Berathung  ein  persoͤnliches  Interesse  hat,  welches  mit
dem  der  Gesammtheit  kollidirt,  darf  an  derselben  nicht  Theil  nehmen.

Kann  wegen  dieser  Ausschließung  selbst  mit  Huͤlfe  der  Stellvertreter  eine
beschlußfaͤhige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der  Vorsitzende,  oder
wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt  ist,  die  Regierung
in  Posen  die  Interessen  des  Verbandes  zu  wahren  und  noͤthigenfalls  einen  be—
sonderen  Vertreter  fuͤr  denselben  zu  bestellen.

Beschluͤsse  uͤber  bautechnische  Gegenstaͤnde  gegen  das  Gutachten  des
Technikers  sind,  wenn  der  Techniker  oder  der  Vorsitzende  gegen  die  Ausfuͤhrung
protestiren,  nicht  eher  ausfuͤhrbar,  bis  die  Regierung  in  Posen  darüber  Entscheidung
  getroffen  hat.  Diese  muß  demnaͤchst  zur  Ausfuͤhrung  gebracht  werden.
b  Die  Repraͤsentanten  sind  an  Instruktionen  der  Verbandsgenossen  nicht  geunden.



K.  18.

Die  Verhandlungen  über  die  Vorstandssitzungen  sind  von  dem  Vorsitzenden,
  dem  Techniker,  und  wenigstiens  zwei  der  übrigen  Vorstandsmitglieder
zu  vollziehen.  Die  Verwaltung  der  Geschafre  im  Namen  des  Vorstandes  und
die  Ausführung  seiner  Beschlässe,  die  Vertretung  des  Verbandes  nach  Außen

(Nr.  5860.)  und