Enlscheidungen des OLG. München. 219
SiGB. gerechtfertigt. Denn der Ausdruck „Graben von
Erde aus einem Grundstück“ in dieser Gesetzesstelle bedeutet
nach gewöhnlichem Sprachgebrauch das „Ausheben
der Erde aus einem Grundstück“ ohne Rücksicht
darauf, wodurch das Ausheben bethätigt wird, ob dieses
sich schwerer oder leichter bewerkstelligen läßt und auf
welche Quantität es sich erstreckt. Durch § 370 Nr. 2
ist nämlich eine Reihe von Diebstahlsfällen aus dem
Rahmen des § 242 a. a. O. herausgenommen, um sie
lediglich als Uebertretungen zur Strafe zu ziehen. Daher
ist, wie auch das Schlußwort „wegnimmt“ ersehen läßt,
über den gewöhnlichen Sprachgebrauch hinausgehend unter
„Graben von Erde“ das Ausheben von Erde, verbunden
mit der inneren Absicht rechtswidriger Zueignung, also
mit unbefugtem Wegnehmen aus dem einem Anderen
gehörigen Grundstücke zu verstehen. Wurde die Erde
nicht aus einem Grundstück weggenommen, somit als
Bestandtheil desselben, sondern war sie schon vorher durch
Ausheben und Wegnehmen zu einer beweglichen Sache
gemacht, so ist jene Gesetzesstelle nicht anwendbar. Ferner
kommt einem fremden Grabe als Theil der Erdoberfläche
selbständig für sich die Eigenschaft eines Grundstücks zu.
Dagegen ist Art. 112 PStGB. auf einen solchen
Fall nicht anwendbar, nachdem eine Entwendung von
Früchten eines Gartens oder Feldes oder von Erzengnissen
des Bodens nicht in Frage steht, vielmehr nur
ein Theil des Grundstücks selbst Gegenstand des Eingriffs
ist. Urtheil vom 9. November 1895.
PStGB. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 10, 94.
Strafbarkeit der Verunreinigung von Badewasser
durch das aus dem Cylindervon Dampfmaschinen
ausfließende, mit Oel oder Schmutz
gemengte sogenanute Condensationswasser. Die
auf Art.94 PStGB. gegründete eben erwähnte ortspolizeiliche
Vorschrift, wonach es verboten ist, in die Werkcanäle, an