Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Enlscheidungen  des  OLG.  München.  219

SiGB.  gerechtfertigt.  Denn  der  Ausdruck  „Graben  von
Erde  aus  einem  Grundstück“  in  dieser  Gesetzesstelle  bedeutet
  nach  gewöhnlichem  Sprachgebrauch  das  „Ausheben
  der  Erde  aus  einem  Grundstück“  ohne  Rücksicht
darauf,  wodurch  das  Ausheben  bethätigt  wird,  ob  dieses
sich  schwerer  oder  leichter  bewerkstelligen  läßt  und  auf
welche  Quantität  es  sich  erstreckt.  Durch  §  370  Nr.  2
ist  nämlich  eine  Reihe  von  Diebstahlsfällen  aus  dem
Rahmen  des  §  242  a.  a.  O.  herausgenommen,  um  sie
lediglich  als  Uebertretungen  zur  Strafe  zu  ziehen.  Daher
ist,  wie  auch  das  Schlußwort  „wegnimmt“  ersehen  läßt,
über  den  gewöhnlichen  Sprachgebrauch  hinausgehend  unter
„Graben  von  Erde“  das  Ausheben  von  Erde,  verbunden
mit  der  inneren  Absicht  rechtswidriger  Zueignung,  also
mit  unbefugtem  Wegnehmen  aus  dem  einem  Anderen
gehörigen  Grundstücke  zu  verstehen.  Wurde  die  Erde
nicht  aus  einem  Grundstück  weggenommen,  somit  als
Bestandtheil  desselben,  sondern  war  sie  schon  vorher  durch
Ausheben  und  Wegnehmen  zu  einer  beweglichen  Sache
gemacht,  so  ist  jene  Gesetzesstelle  nicht  anwendbar.  Ferner
kommt  einem  fremden  Grabe  als  Theil  der  Erdoberfläche
selbständig  für  sich  die  Eigenschaft  eines  Grundstücks  zu.
Dagegen  ist  Art.  112  PStGB.  auf  einen  solchen
Fall  nicht  anwendbar,  nachdem  eine  Entwendung  von
Früchten  eines  Gartens  oder  Feldes  oder  von  Erzengnissen
  des  Bodens  nicht  in  Frage  steht,  vielmehr  nur
ein  Theil  des  Grundstücks  selbst  Gegenstand  des  Eingriffs
ist.  Urtheil  vom  9.  November  1895.

PStGB.  Art.  3  Abs.  1  Ziff.  1,  Art.  10,  94.
Strafbarkeit  der  Verunreinigung  von  Badewasser
  durch  das  aus  dem  Cylindervon  Dampfmaschinen
  ausfließende,  mit  Oel  oder  Schmutz
gemengte  sogenanute  Condensationswasser.  Die
auf  Art.94  PStGB.  gegründete  eben  erwähnte  ortspolizeiliche
  Vorschrift,  wonach  es  verboten  ist,  in  die  Werkcanäle,  an