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selbständigen Gewerbetreibenden kann nach seinem Tode für Rechnung
seiner Witwe oder minderjährigen Erben fortgesetzt werden, ohne
daß es dazu bei genehmigungspflichtigen Gewerben der Erneuerung
der Genehmigung bedarf®. Eine Entziehung der Genehmigung ist
bei diesen Personen aus denselben Gründen wie beim ursprünglichen
Inhaber zulässig.
Ein Gewerbebetrieb kann auch durch Stellvertreter ausgeübt
werden *. Der Stellvertreter unterscheidet sich vom selbständigen
Gewerbetreibenden dadurch, daß er das Gewerbe nicht in eigenem
Namen und für eigene Rechnung, sondern im Namen und für Rechnung
eines anderen betreibt, vom gewerblichen Gehilfen dadurch, daß er
dem selbständigen Gewerbetreibenden nicht bloß einzelne Dienste
leistet, sondern an die Stelle desselben tritt. Eine solche Stellvertretung
ist zulässig: 1. für einen zum Gewerbebetrieb befugten
selbständigen Gewerbetreibenden, 2. für die Witwe und die minderjährigen
Erben eines selbständigen Gewerbetreibenden, 3. während
der Dauer einer Kuratel oder Nachlaßregulierung. Der Stellvertreter
muß die für das Gewerbe vorgeschriebenen persönlichen Eigenschaften
besitzen, bedarf aber keiner besonderen Genehmigung’. Besitzt er
diese Eigenschaften nicht, so trifft ihn zwar keine Strafe, aber die
Ausübung des Betriebes durch ihn kann polizeilich gehindert werden,
Der Stellvertreter tritt vollständig in die Pflichten des Vertretenen
ein. Sind bei Ausübung des Gewerbebetriebes polizeiliche Vorschriften
von Personen übertreten worden, die der Gewerbetreibende zur
Leitung des Betriebs oder eines Teiles desselben oder zur Beaufsichtigung
bestellt hatte, so trifft die Strafe diese letzteren. Ist die
Übertretung mit Entziehung der Genehmigung bedroht, so entsteht
für den selbständigen Gewerbetreibenden die Verpflichtung zur Entlassung
des Stellvertreters. Strafe oder Entziehung kann gegen ihn
selbst nur dann ausgesprochen werden, wenn er verfügungsfähig ist
und die Übertretung von dem Stellvertreter mit seinem Vorwissen
begangen wurde®,
Die Beschränkungen der Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes
beruhen teils unmittelbar auf reichsgesetzlichen Vorschriften,
teils können sie von der Landesgesetzgebung
und Landesverwaltung auf Grund reichsgesetzlicher Ermächtigung
eingeführt werden.
Die unmittelbaren reichsgesetzlichen Beschränkungen
der Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes beziehen
sich auf dessen Ausübung am Orte und außerhalb des Ortes
der gewerblichen Niederlassung. Das Wort Ort wird im Sinne vom
Gemeindebezirk gebraucht.
1. Der Gewerbebetrieb am Orte einer gewerblichen
Niederlassung unterliegt folgenden Beschränkungen:
3 Gew.O. 8 46.
* Gew.O. 88 45—47.
6° R.Str. 1, 484; Preuß. 0.V.G. 4, 300; 12, 341; 19, 326; Bayr. V.G.H, 4,
972. vol. Loening, Verw.R. S. 4892,
° Gew.O. 8 151.