Metadata : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

298  Stehender  Gewerbebetrieb..  8  67.

selbständigen  Gewerbetreibenden  kann  nach  seinem  Tode  für  Rechnung
seiner  Witwe  oder  minderjährigen  Erben  fortgesetzt  werden,  ohne
daß  es  dazu  bei  genehmigungspflichtigen  Gewerben  der  Erneuerung
der  Genehmigung  bedarf®.  Eine  Entziehung  der  Genehmigung  ist
bei  diesen  Personen  aus  denselben  Gründen  wie  beim  ursprünglichen
Inhaber  zulässig.

Ein  Gewerbebetrieb  kann  auch  durch  Stellvertreter  ausgeübt
  werden  *.  Der  Stellvertreter  unterscheidet  sich  vom  selbständigen
Gewerbetreibenden  dadurch,  daß  er  das  Gewerbe  nicht  in  eigenem
Namen  und  für  eigene  Rechnung,  sondern  im  Namen  und  für  Rechnung
eines  anderen  betreibt,  vom  gewerblichen  Gehilfen  dadurch,  daß  er
dem  selbständigen  Gewerbetreibenden  nicht  bloß  einzelne  Dienste
leistet,  sondern  an  die  Stelle  desselben  tritt.  Eine  solche  Stellvertretung
  ist  zulässig:  1.  für  einen  zum  Gewerbebetrieb  befugten
selbständigen  Gewerbetreibenden,  2.  für  die  Witwe  und  die  minderjährigen
  Erben  eines  selbständigen  Gewerbetreibenden,  3.  während
der  Dauer  einer  Kuratel  oder  Nachlaßregulierung.  Der  Stellvertreter
muß  die  für  das  Gewerbe  vorgeschriebenen  persönlichen  Eigenschaften
besitzen,  bedarf  aber  keiner  besonderen  Genehmigung’.  Besitzt  er
diese  Eigenschaften  nicht,  so  trifft  ihn  zwar  keine  Strafe,  aber  die
Ausübung  des  Betriebes  durch  ihn  kann  polizeilich  gehindert  werden,
Der  Stellvertreter  tritt  vollständig  in  die  Pflichten  des  Vertretenen
ein.  Sind  bei  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  polizeiliche  Vorschriften
von  Personen  übertreten  worden,  die  der  Gewerbetreibende  zur
Leitung  des  Betriebs  oder  eines  Teiles  desselben  oder  zur  Beaufsichtigung
  bestellt  hatte,  so  trifft  die  Strafe  diese  letzteren.  Ist  die
Übertretung  mit  Entziehung  der  Genehmigung  bedroht,  so  entsteht
für  den  selbständigen  Gewerbetreibenden  die  Verpflichtung  zur  Entlassung
  des  Stellvertreters.  Strafe  oder  Entziehung  kann  gegen  ihn
selbst  nur  dann  ausgesprochen  werden,  wenn  er  verfügungsfähig  ist
und  die  Übertretung  von  dem  Stellvertreter  mit  seinem  Vorwissen
begangen  wurde®,

Die  Beschränkungen  der  Ausübung  des  stehenden  Gewerbebetriebes
  beruhen  teils  unmittelbar  auf  reichsgesetzlichen  Vorschriften,
  teils  können  sie  von  der  Landesgesetzgebung
und  Landesverwaltung  auf  Grund  reichsgesetzlicher  Ermächtigung
  eingeführt  werden.

Die  unmittelbaren  reichsgesetzlichen  Beschränkungen
  der  Ausübung  des  stehenden  Gewerbebetriebes  beziehen
sich  auf  dessen  Ausübung  am  Orte  und  außerhalb  des  Ortes
der  gewerblichen  Niederlassung.  Das  Wort  Ort  wird  im  Sinne  vom
Gemeindebezirk  gebraucht.

1.  Der  Gewerbebetrieb  am  Orte  einer  gewerblichen
Niederlassung  unterliegt  folgenden  Beschränkungen:

3  Gew.O.  8  46.

*  Gew.O.  88  45—47.

6°  R.Str.  1,  484;  Preuß.  0.V.G.  4,  300;  12,  341;  19,  326;  Bayr.  V.G.H,  4,
972.  vol.  Loening,  Verw.R.  S.  4892,

°  Gew.O.  8  151.