Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(  386)

B.

Gewerbesteuer-Freischein.

Dem  N.  JN.,  Fabrikinhaber  zu  N.  (oder  Handelsreisenden  in  Diensten  des  N.  zu  N)
wird  hierdurch  auf  den  Grund  des  beigebrachten,  von  dem  Königl.  Jschen  Landrathe  zu  N.
unterm  .  .  .  .  ausgefertigten  Gewerbe-Legitimationszeugnifses,  das  Befugniß
ertheilt,  in  den  Königlich  Sächsischen  Landen  für  das  von  ihm  seinem  obgedachten  Principal)
  betriebene  Geschäft,  Waarenbestellungen  aufzusuchen  und  Waareneinkäufe  zu  machen.

Derselbe  darf  jedoch  von  den  Waaren,  auf  welche  er  Bestellung  suchen  will,  nur
Proben,  aufgekaufte  Waaren  aber  gar  nicht  mit  sich  herumführen,  letztere  muß  er  vielmehr
  frachtweise  an  ihren  Bestimmungsort  befördern  lassen.

Gegenwärtiger  Gewerbesteuer-Freischein,  welcher  auf  Verlangen  den  Grenz=  und  Steueraufsichtsbeamten
  vorzuzeigen,  ist  gültig  auf  die  Dauer  von  Monaten,  also  bis  zum

N.  am  18

4  v  4

Königl.  Sächs.  Amtshauptmann  daselbst.

Der  Stadtrath  allda.
N.  N.

 

Personalbeschreibung.
(Wie  auf  gewöhnlichen  Pässen.)
Unterschrift  des  Reisenden.