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B.
Gewerbesteuer-Freischein.
Dem N. JN., Fabrikinhaber zu N. (oder Handelsreisenden in Diensten des N. zu N)
wird hierdurch auf den Grund des beigebrachten, von dem Königl. Jschen Landrathe zu N.
unterm . . . . ausgefertigten Gewerbe-Legitimationszeugnifses, das Befugniß
ertheilt, in den Königlich Sächsischen Landen für das von ihm seinem obgedachten Principal)
betriebene Geschäft, Waarenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu machen.
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur
Proben, aufgekaufte Waaren aber gar nicht mit sich herumführen, letztere muß er vielmehr
frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lassen.
Gegenwärtiger Gewerbesteuer-Freischein, welcher auf Verlangen den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten
vorzuzeigen, ist gültig auf die Dauer von Monaten, also bis zum
N. am 18
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Königl. Sächs. Amtshauptmann daselbst.
Der Stadtrath allda.
N. N.
Personalbeschreibung.
(Wie auf gewöhnlichen Pässen.)
Unterschrift des Reisenden.