Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)

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Le  Gouvernement  belge  fait,  en  conséduence,
  observer  au  Gouvernement  Impérial
due  celui-ei  a  pris  Pinitiative  des  hostilités
en  Afrique  et  s'est  ainsi  opposé  à  la  réalisation
  du  désir  du  Gouvernement  du  Roi  en
ce  qui  concerne  T’application  de  Tarticle  11
susvisé.

Die  belgische  Regierung  macht  demzufolge
die  Kaiserliche  Regierung  darauf  aufmerksam,
daß  diese  die  Initiative  zu  den  Feindscligkeiten
  in  Afrika  ergriffen  und  sich
so  der  Verwirklichung  des  Wunsches  der  König--lichen
  Regierung  auf  Anwendung  des  vorgenannten
  Artikels  11  entgegengestellt  hat.=Schreiben

  des  Botschafters  der  Vereinigten  Staaten  in  Berlin  an  den  Unterstaatssekretär
  im  Auswärtigen  Amt.

Embassy  of  the  United  Staates  of  America.
Berlin,  November  28,  1914.

'  With  reference  to  the  esteemed  Note  of
August  23,  1914,  regarding  the  neutralisation
of  an  African  conventional  free  trade  zone,
the  undersigned  Ambassador  of  the  United
Staates  of  America,  has  the  honour  to  inform
Actual  Privy  Councillor  NMr.  Zimmermann,
Imperial  Under  Secretary  of  State  for  Foreign
Affairs,  that  he  is  in  receipt  of  a  telegram
from  his  Government,  advising  that  the
British  Foreign  Office  states  that  such  2
proposal  would  not  be  practicable  in  view  of
the  hostilities  which  have  already  taken  place
on  both  sides,  which  include  attacks  made  by
German  Forces  on  British-East-Africa,  British
Central-Africa  and  Albertville.  The  British
Government  have  requested  that  this  reply
be  communicated  to  the  Imperial  German
Government.=(Ubersetzung.)


Botschaft  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.
Berlin,  den  28.  November  1914.

„Mit  Bezichung  auf  die  geschätzte  Note
vom  23.  August  1914,  betreffend  die  Neutralisierung
  einer  konventionellen  Freihandelszone
in  Afrika,  hat  der  unterzeichnete  Botschafter
der  Vereinigten  Staaten  die  Ehre,  den  Wirklichen
  Geheimen  Rat,  Herrn  Zimmermann,
Kaiserlichen  Unterstaatssekretär  für  Auswärtige
Angelegenheiten,  davon  zu  unterrichten,  daß
er  ein  Telegramm  seiner  Regierung  erhalten
hat,  wonach  das  Britische  Auswärtige  Amt
erklärt,  daß  ein  solcher  Vorschlag  angesichts
der  schon  auf  beiden  Seiten  stattgehabten
Feindseligkeiten,  einschließ  lich  der  Angriffe
deutscher  Streitkräfte  gegen  Britisch-Ostafrika,
  Britisch-Zentralafrika  und
Albert  ville,  nicht  ausführbar  sein  könnte.
Die  britische  Regierung  hat  gebeten,  diesec
Antwort  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung
mitzuteilen.

Die  Ubermittelung  des  deutschen  Neutralisierungs-Vorschlages  an  die  Entente  hat

ziemlich  viel  Zeit  erfordert,  doch  ist  hieraus  der  Sache  selbst  kein  Schaden  erwachsen.  Ende
September,  als  die  Ablehnung  der  deutschen  Anregung  erkfolgte,  lagen  die  Verhältnisse  folgendermaßen:
  An  den  Hoheitsgrenzen  der  europäischen  Besitzungen  im  konventionellen  Kongobecken
  waren  Grenzplänkeleien  im  Gange.  Diese  hatten  aber  noch  einen  so  unbedeutenden
Charakter,  daß  nichts  einfacher  gewesen  wärc,  als  die  Einstellung  der  Feindseligkeiten  durch
telegraphische  Anordnung  zu  bewirken,  wie  es  Artikel  11  der  Kongoakte  vorsieht.  Deutschland
  war  hierzu  bereit,  England,  Frankreich  und  auf  ihren  Wink  auch  Belgien  lehnten  ab.
Auf  ihnen  haftet  also  der  Makel,  den  Krieg  im  Kongobecken  entfesscht  zu  haben.  Die  in  den
Noten  der  Ententestaaten  aufgeführten  Entschuldigungsgründe  für  ihr  Verhalten  sind  Konstruktionen,
  deren  Haltlosigkeit  sich  schon  bei  oberflächlicher  Prüfung  herausstellt.  Deutschland
  kann  die  Akten  über  diese  Episode  des  Weltkrieges  schließen  mit  dem  Wunsche,  dat
die  unpartelische  Geschichtsforschung  möglichst  bald  ihren  Schiedsspruch  über  die  Frage,
wen  die  Schuld  an  der  Ubertragung  des  Krieges  auf  das  Kongobecken  trifft,  füllen  möge.

Vermischtes.

schließlich  Kiantschon  in  ähnlicher  Weise  wie  für
Auslandsdeutsche  Vorschüsse,  Beihilfen  und
Unterstützungen  bewilligt  werden  können.  Vorschüsse
  werden  auf  Schäden  für  erfolgte  oder  nach
Lage  der  Umstände  zu  erwartende  Liquidationen,
zu  deren  Ersatz  das  Reich  nach  dem  Friedensvertrage
  verpflichtet  ist,  Beihilfen  auf  sonstige

Die  Entschädigung  der  Kolonialdeutschen.

Über  die  Vorab-Entschädigungen  der
Kolonialdentschen  veröffentlicht  das  „Reichs-Gesetzblatt“
  die  Richtlinien,  nach  denen  —  vorbehaltlich
  späterer  gesetzlicher  Regelung  —  für
Kriegsschäden  in  den  dentschen  Schutzgebieten  ein-