Full text : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

die  Vollzugsvorschriften  zu  dem  Gesetz  über  den  Kriegszustand  betr.  45

blatt,  im  Kriegsministerial-Verordnungsblatt  und  im  bayerischen
  Staatsanzeiger  veröffentlicht  werden.  Sie  sollen  ferner
von  den  Distriktsverwaltungsbehörden  der  betroffenen  Orte
oder  Bezirke,  in  München  von  der  Polizeidirektion,  in  ihren
Amtsblättern  und  in  den  Tageszeitungen,  die  in  dem  betroffenen
  Orte  oder  Bezirke  erscheinen,  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht  werden.

2.  Besetzung  der  standrechtlichen  Gerichte.

§  11.

Das  standrechtliche  Gericht  ist  mit  fünf  Richtern,  darunter
zwei  Militärpersonen,  und  zwei  Gerichtsbeisitzern  besetzt
(Art.  445  Abs.  1  des  Strafgesetzbuchs  von  1813).  Die  drei
Zivilrichter  und  die  zwei  Gerichtsbeisitzer  werden  von  dem
Präsidenten  desjenigen  Oberlandesgerichts,  die  zwei  Richter,
welche  Militärpersonen  sind,  werden  von  demjenigen  obersten
Militärbefehlshaber  (§  9  Abs.  2  Satz  2)  ernannt,  zu  dessen
Bezirke  der  Sitz  des  standrechtlichen  Gerichts  gehört  (Art.  8
Abs.  2  KG.).

§  12.

Der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  wählt  die  von  ihm
zu  ernennenden  Richter  aus  den  Richtern  des  Oberlandesgerichts
  oder  eines  Landgerichts  oder  Amtsgerichts  des  Oberlandesgerichtsbezirkes.
  Er  soll  darauf  Rücksicht  nehmen,  daß
die  Aus  zuwählenden  in  der  Strafrechtspflege  erfahren  sind
(Art.  445  Abs.  2  des  Strafgesetzbuchs  von  1813).

Die  auszuwählenden  Militärpersonen  müssen  Offiziere  mit
mindestens  Hauptmannsrang  sein;  sie  können  auch  den  zum
Militärdienst  einberufenen  Offizieren  des  Beurlaubtenstandes
entnommen  werden.

§  18.

Das  Amt  eines  Gerichtsbeisitzers  ist  ein  Ehrenamt.  Es
kann  nur  von  einem  Deutschen  versehen  werden.  Wer  zum
Amte  eines  Schöffen  unfähig  ist  oder  hierzu  nicht  berufen
werden  soll  (§§  32—34  des  Gerichtsverfassungsgesetzes),  soll
als  Gerichtsbeisitzer  nicht  gewählt  werden.  Der  Oberlandesgerichtspräsident
  soll  die  Gerichtsbeisitzer  aus  der  Urliste  der
Personen,  welche  zum  Schöffenamte  berufen  werden  können,
auswählen  und  hierbei  nur  Einwohner  des  Ortes,  an  dem