die Vollzugsvorschriften zu dem Gesetz über den Kriegszustand betr. 45
blatt, im Kriegsministerial-Verordnungsblatt und im bayerischen
Staatsanzeiger veröffentlicht werden. Sie sollen ferner
von den Distriktsverwaltungsbehörden der betroffenen Orte
oder Bezirke, in München von der Polizeidirektion, in ihren
Amtsblättern und in den Tageszeitungen, die in dem betroffenen
Orte oder Bezirke erscheinen, zur öffentlichen Kenntnis
gebracht werden.
2. Besetzung der standrechtlichen Gerichte.
§ 11.
Das standrechtliche Gericht ist mit fünf Richtern, darunter
zwei Militärpersonen, und zwei Gerichtsbeisitzern besetzt
(Art. 445 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 1813). Die drei
Zivilrichter und die zwei Gerichtsbeisitzer werden von dem
Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, die zwei Richter,
welche Militärpersonen sind, werden von demjenigen obersten
Militärbefehlshaber (§ 9 Abs. 2 Satz 2) ernannt, zu dessen
Bezirke der Sitz des standrechtlichen Gerichts gehört (Art. 8
Abs. 2 KG.).
§ 12.
Der Präsident des Oberlandesgerichts wählt die von ihm
zu ernennenden Richter aus den Richtern des Oberlandesgerichts
oder eines Landgerichts oder Amtsgerichts des Oberlandesgerichtsbezirkes.
Er soll darauf Rücksicht nehmen, daß
die Aus zuwählenden in der Strafrechtspflege erfahren sind
(Art. 445 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs von 1813).
Die auszuwählenden Militärpersonen müssen Offiziere mit
mindestens Hauptmannsrang sein; sie können auch den zum
Militärdienst einberufenen Offizieren des Beurlaubtenstandes
entnommen werden.
§ 18.
Das Amt eines Gerichtsbeisitzers ist ein Ehrenamt. Es
kann nur von einem Deutschen versehen werden. Wer zum
Amte eines Schöffen unfähig ist oder hierzu nicht berufen
werden soll (§§ 32—34 des Gerichtsverfassungsgesetzes), soll
als Gerichtsbeisitzer nicht gewählt werden. Der Oberlandesgerichtspräsident
soll die Gerichtsbeisitzer aus der Urliste der
Personen, welche zum Schöffenamte berufen werden können,
auswählen und hierbei nur Einwohner des Ortes, an dem