Dreizehnter Ergänzungsband. As 24.
Dr. J. M. Seuffert--Blätter
für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: Das Verschwelgen von Möngeln bel Vlehveräußerungen. — Sypothekenrechtliche
Frag
Das Verschweigen von Mängeln bei Viehberäußerungen.
I. Nach gemeinem Recht begründet beim Specieskauf
das einfache Verschweigen der dem Verkäufer bekannten,
nicht ganz unbedeutenden Mängel des Kaufobjects unter
wissentlicher Benützung des Irrthums des Käufers über
die Eigenschaften der Kaufsache die Haftung des Verkäufers
aus dem Kaufvertrag (ex empto) wegen Arglist
auf vollen Schadensersatz. Der Anspruch auf Schadensersatz
kann auch zur Aufhebung des ganzen Vertrags
und Ersatz weiteren Schadens führen, wenn die Mängel
so erheblich sind, daß ein bonus pater familias bei
Kenntniß der Mängel den Vertrag überhaupt nicht abgeschlossen
haben würde. Voraussetzung der Klage überhaupt
ist aber selbstverständlich ein entstandener Schaden
(Seuffert, Archiv Bd. 30 Nr. 130). Es bedarf zur
Begründung dieser Haftung keiner Machinationen, die
Mängel zu verdecken, ihre Entdeckung zu verhüten, den
Irrthum des Käufers zu bestärken oder zu unterhalten.
Es genügt das bloße Schweigen, es genügt, wenn der
Verkäufer wissentlich das Nichtwissen des Käufers benützt,
si — sciens errare eum venditor passus sit (I. 11 8 5
D. de act. emt. vend. 19. 1), si sciens reticuit et
XIII. Ergänzungsband.