Contents : Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)

Dreizehnter  Ergänzungsband.  As  24.
Dr.  J.  M.  Seuffert--Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Das  Verschwelgen  von  Möngeln  bel  Vlehveräußerungen.  —  Sypothekenrechtliche
  Frag

Das  Verschweigen  von  Mängeln  bei  Viehberäußerungen.


I.  Nach  gemeinem  Recht  begründet  beim  Specieskauf
das  einfache  Verschweigen  der  dem  Verkäufer  bekannten,
nicht  ganz  unbedeutenden  Mängel  des  Kaufobjects  unter
wissentlicher  Benützung  des  Irrthums  des  Käufers  über
die  Eigenschaften  der  Kaufsache  die  Haftung  des  Verkäufers
  aus  dem  Kaufvertrag  (ex  empto)  wegen  Arglist
auf  vollen  Schadensersatz.  Der  Anspruch  auf  Schadensersatz
  kann  auch  zur  Aufhebung  des  ganzen  Vertrags
und  Ersatz  weiteren  Schadens  führen,  wenn  die  Mängel
so  erheblich  sind,  daß  ein  bonus  pater  familias  bei
Kenntniß  der  Mängel  den  Vertrag  überhaupt  nicht  abgeschlossen
  haben  würde.  Voraussetzung  der  Klage  überhaupt
  ist  aber  selbstverständlich  ein  entstandener  Schaden
(Seuffert,  Archiv  Bd.  30  Nr.  130).  Es  bedarf  zur
Begründung  dieser  Haftung  keiner  Machinationen,  die
Mängel  zu  verdecken,  ihre  Entdeckung  zu  verhüten,  den
Irrthum  des  Käufers  zu  bestärken  oder  zu  unterhalten.
Es  genügt  das  bloße  Schweigen,  es  genügt,  wenn  der
Verkäufer  wissentlich  das  Nichtwissen  des  Käufers  benützt,
si  —  sciens  errare  eum  venditor  passus  sit  (I.  11  8  5
D.  de  act.  emt.  vend.  19.  1),  si  sciens  reticuit  et

XIII.  Ergänzungsband.