Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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in  Blüte  stehenden  historischen  Schule  anschloss,  so  war  deren
Einfluss  allerdings  stark  genug,  um  für  immer  ihn  den  angeblich
rein  vernunftgemässen  Konstruktionen  von  Recht  und  Staat  im
Sinne  der  Aufklärungsphilosophie  wie  des  modernen  Radikalismus
zu  entfremden.  Sie  vermochte  aber  nicht,  ihn  in  die  pseudohistorischen
  Bahnen  christlich-germanischer  Romantik  zu  lenken.
Gegen  STAHL  hat  er  daher  trotz  seiner  grossen  Duldsamkeit
gegen  abweichende  Ansichten  stets  eine  intensive  Abneigung  bewahrt.
  Andererseits  hat  er  aber  auch  nicht  der  falschen  historischen
  Auffassung  der  kleinen,  aber  mächtigen  Partei  und  der
gänzlich  unhistorischen  des  herrschenden  Liberalismus  und  Radikalismus
  eine  wahrhaft  geschichtliche  Staatslehre  entgegengehalten.
Denn  die  allgemeinen  Prinzipien,  die  er  aus  dem  englischen  Staatsrechte
  entwickelte,  bildeten  ein  wesentlich  anderes  System,  das
man  kurz  als  soziale  Staatslehre  bezeichnen  kann.

Für  die  staatswissenschaftliche  Richtung  GxEısts  ist  es
charakteristisch,  dass  er  zum  Staatsrechte  nur  gelangte  aus  Interesse
  für  die  Politik,  aus  lebendiger  Teilnahme  für  die  Geschicke
seines  Volkes  in  der  Zeit  grosser  politischer  Umbildungen.  Deshalb
  ist  seine  wissenschaftliche  Würdigung  einfach  unmöglich,
ohne  die  politische  Seite  seiner  Thätigkeit  zu  berühren.  Jede
seiner  staatsrechtlichen  Schriften  hatte  daher  nicht  bloss  eine
politische  Tendenz,  sondern  direkt  einen  politischen  Zweck.  Darin
liegt  der  Vorzug  und  die  Schwäche  seiner  Schriften.  Sie  athmen
sämtlich  das  politische  Leben,  in  dem  der  Verfasser  mitten
darin  stand.  Kaum  eine  der  mannigfaltigen  politischen  Beziehungen
  und  Wirkungen  bleibt  unberücksichtigt,  jede  Institution
wird  nur  im  organischen  Zusammenhange  der  Dinge  erfasst.
Doch  darf  man  dabei  nicht  vergessen,  dass  die  Gruppierung  dem
politischen  Zwecke  dienen  muss.  Weil  er  als  Politiker  schreibt,
treten  aber  die  Konstruktionen  und  Deduktionen  der  juristischen
Dogmatik  in  den  Hintergrund.  Die  Schärfe  der  Begriffsbestimmungen
  lässt  vielfach  zu  wünschen  übrig.  Hat  doch  der  wissen-