Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

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ten  Thierarztes  obwalten,  sofort  ein  thierärztliches  Obergutachten  einzuziehen  und
dem  entsprechend  das  Verfahren  zu  regeln.

8.  17.

Alle  Vieh=  und  Pferdemärkte  sollen  durch  beamtete  Thierärzte  beaufsichtigt
werden.  Dieselbe  Maßregel  kann  auch  auf  die  von  Unternehmern  behuss  öffentlichen
Verkaufs  in  öffentlichen  oder  privaten  Räumlichkeiten  zusammengebrachten  Viehbestände,
  auf  die  zu  Zuchtzwecken  öffentlich  aufgestellten  männlichen  Zuchtihiere,  auf
öffentliche  Thierschauen  und  auf  die  durch  obrigkeitliche  Anordnung  veranlaßten  Zusammenziehungen
  von  Pferde,  und  Viehbeständen  ausgedehnt  werden.  Der  Thierarzt
  ist  verpflichtet,  alle  von  ihm  auf  dem  Markte  oder  unter  den  vorbezeichneten
Pferde-  und  Viehbeständen  beobachteten  Fälle  übertragbarer  Seuchen  oder  seuchenverdächtiger
  Erscheinungen  sogleich  zur  Kenntniß  der  Polizeibehörde  zu  bringen  und
nach  sofortiger  Untersuchung  des  Falles  die  Anordnung  der  erforderlichen  polizeilichen
  Schutzmaßregeln  zu  beantragen.

Liegt  Gefahr  im  Verzuge,  so  ist  der  Thierarzt  befugt,  schon  vor  polizeilichem
Einschreiten  die  Absonderung  und  Bewachung  der  erkrankten  und  der  verdächtigen
Thiere  anzuordnen.

c.  Schußmaßregeln  gegen  Seuchengefahr.
8.  18.

Im  Falle  der  Seuchengefahr  (8.  14)  und  für  die  Dauer  derselben  können,
vorbehaltlich  der  in  diesem  Gesetze  rücksichtlich  einzelner  Seuchen  ertheilten  besonderen
  Vorschriften,  je  nach  Lage  des  Falles  und  nach  der  Größe  der  Gefahr,  unter
Berücksichtigung  der  betheiligten  Verkehrointeressen  die  nachfolgenden  Schutzmaßregeln
  (S§.  19  bis  29)  polizeilich  angeordnet  werden.

Beschwerden  des  Besitzers  über  die  von  der  Polizeibehörde  angeordneten
Schutzmaßregeln  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

S.  19.

1.  Die  Absonderung,  Bewachung  oder  polizeiliche  Beobachtung  der  an  der
Seuche  erkrankten  und  der  verdächtigen  Thiere.

Der  Besitzer  eines  der  Absonderung  oder  polizeilichen  Beobachtung  unter.

worsenen  Thieres  ist  verpflichtet,  aus  Erfordern  solche  Einrichtungen  zu  treffen,  daß

das  Thier  für  die  Dauer  der  Absonderung  oder  Beobachtung  die  für  dasselbe  be.