Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

Die  Meldung  muß  enthalten:
Vor=  und  Zunamen,
Wohnort,
Geburtötag=  und  Jahr,  des  Verficherten.
Arbeitsverdienst,
Beginn,  bezw.  Ende  der  Beschäftigung

Die  Einzugsstellen  können  weitere  Angaben  und  die  Benutung  bestimmter
Formulare  vorschreiben.

3.

Für  diejenigen  Versicherten,  deren  Beschäftigung  durch  die  Natur  ihres
Gegenstandes  oder  im  Voraus  durch  den  Arbeitsvertrag  auf  einen  Zeitraum  von
weniger  als  einer  Woche  beschränkt  ist,  erfolgt  die  Beitragserhebung  und  Markenverwendung
  durch  die  nach  Ziffer  1  zuständige  Ortskrankenkasse  beziehentlich  Gemeindekrankenversicherung
  des  Wohnorts.  Diese  Versicherten  haben  innerhalb  einer  Woche
nach  Schluß  jeden  Monats  bei  der  Einzugsstelle  ihres  Wohnorts  schriftlich  anzumelden,
  bei  welchem  Arbeitgeber  sie  in  jeder  einzelnen,  im  abgelaufenen  Monat  begonnenen
  Woche  zuerst  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  ausgeübt  haben.

Für  die  Meldung  ist  das  als  Anlage  A  abgedruckte  Formular  zu  benutzen.

Hat  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  in  einer  Woche  nicht  stattgefunden,
  so  ist  dies  durch  den  Vermerk  „ohne  Beschäftigung“  erkenntlich  zu  machen.

Eine  Meldung  in  diesem  Sinne  ist  auch  zu  erstatten,  wenn  im  Laufe  eines
ganzen  Monats  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  nicht  ausgeübt  worden  ist.

4.

Jeder  Anmeldung  ist  die  Quittungskarte  beizufilgen,  sofern  sie  nicht  schon
bei  der  Einzugsstelle  hinterlegt  ist.  Wird  nicht  (wozu  der  Versicherte  berechtigt  ist),
die  Rückgabe  der  Quittungskarte  verlangt,  so  wird  angenommen,  daß  der  Versicherte
von  dem  ihm  nach  §  153  des  Gesetzes  zustehenden  Rechte,  die  Quittungskarte  bei
der  Einzugsstelle  zu  hinterlegen,  Gebrauch  machen  will.

Soweit  Quittungskarken  bei  der  Einzugsstelle  nicht  hinterlegt  werden,  sind
sie  an  den  von  der  Einzugsstelle  zu  bestimmenden  Tagen  zum  Zweck  des  Markeneinklebens
  dort  vorzulegen.

5.

Die  Arbeitgeber  sind  verpflichtet,  die  Beiträge  für  die  von  ihnen  beschäftigten
versicherungspflichtigen  Personen  innerhalb  einer  Woche  nach  Schluß  jeden  Monats,
bezüglich  zu  den  für  die  Kasse  festgesetzten  Hebeterminen,  in  den  Fällen  der  Zisfer
*  —  einer  Woche  nach  ihrer  Anforderung  durch  die  Einzugsstelle,  an  diese
abzuführen.

Versicherungspflichtige  Personen  “  nach  §  144  Abs.  1  des  Gesehes  befugt,
die  Beiträge  an  Stelle  der  Arbeitgeber  zu  entrichten.