84 IV. Vaterländische Erziehung und Wehrübungen.
und militärische Jugendausbildung und in seinen Mitgliedern
als militärische Vorgesetzte im gegenwärtigen Kriege ge-
leistet hat.“
Die Professoren, Oberlehrer, Seminarlehrer, Volksschul-
lehrer, Turnlehrer, die sich bisher an der militärischen Jugend-
vorbereitung beteiligt haben, und die nach Friedensschluß aus
dem Felde zurückkehrenden stellen ein qualitativ hochwertiges
und quantitativ zureichendes Ausbildungspersonal vor. Sie wer-
den es auch zuwege bringen, einen Stamm hilfsfreudiger Mit-
arbeiter unter den Lehramtskandidaten und den Jungmannen
selbst heranzubilden. KORTEN!) fordert schon heute die Aus-
bildung sämtlicher Kandidaten in Turn-, Spiel- und Jugend-
pflegekursen. Das Seminarjahr soll der Ausbildung für den
Unterricht, das Probejahr für die Erziehung der Jugend dienen.
„Dieses kann aber nur geschehen, wenn er unter sachverstän-
diger Leitung lernt, sich mit den Schülern, die er sonst fast nur
eingepfercht in Zimmer und Bank kennen lernt, im Freien in
körperlichen Übungen aller Art zu tummeln. Gelingt es, dieses
bei fast allen Kandidaten in der nächsten Generation zu er-
reichen, so wird die Zahl der Oberlehrer, die nur wissenschaft-
lichen Unterricht als Erziehungsmittel ansieht und der körper-
lichen Charaktererziehung fremd und deshalb oft feindlich
gegenübersteht, schnell sich vermindern und bald ver-
schwinden.“
Man hat nun weiter darauf hingewiesen, daß die Zeit vom
16. bis 20. Lebensjahre für die militärische Vorbereitung un-
geeigneter sei als etwa die vom 14. bis 18. Jahre, weil die er-
ziehlichen und unterrichtlichen Zusammenhänge hier günstiger
mitsprechen. Militärische Fachmänner und Schulhygieniker?)
haben noch weiter zurückgegriffen, indem sie die Forderung
vertreten, daß die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Mili-
tärdienst vom Nachweis einer erfolgreichen körperlichen Aus-
bildung abhängig zu machen sei. Diese müßte also mit der Ver-
setzung nach Obersekunda, die in normalen Fällen im 15./16.
Lebensjahre erfolgt, bereits abgeschlossen sein. Es wären die
obligatorischen Übungen und der zugehörige Wehrunter-
richt somit in das 12. bis 15. Lebensjahr zu verlegen, wie
es gegenwärtig im Jungsturm der Fall ist. Da das Kriegs-
‘) KORTEN, Deutsches Philologenblatt, XXII, 45.
?®) BARTH, 1. c.