486 Verkehr auf den Wasserstraßen. $& 105.
bart ist, festzusetzen, welche Heuer als die übliche anzusehen ist®>.,
Sie haben Beschwerden über Seeuntüchtigkeit und ungenügende Verroviantierung
des Schiffes zu entscheiden. Sie haben die Schiffsleute,
die sich dem Dienste entziehen, zwangsweise zur Erfüllung
ihrer Pflichten anzuhalten°“, Bei allen Streitigkeiten, die zu ihrer
Kenntnis gebracht werden, sollen sie eine gütliche Ausgleichung versuchen
2”, Den Seemannsämtern im Auslande steht, da es dem Schiffsmanne
verboten ist, den Schiffer vor einem ausländischen Gerichte zu
belangen, bei allen Klagen desselben ein vorläufiges Entscheidungsrecht
zu2®. Die Seemannsämter im Inlande entscheiden Streitigkeiten,
welche nach der Anmusterung über Antritt oder Fortsetzung des
Dienstes entstehen, unter Vorbehalt des Rechtsweges *®,
c) Das Recht provisorischer Straffestsetzung bei gewissen,
in der Seemannsordnung für strafbar erklärten Handlungen.
d) Die Empfangnahme des Nachlasses verstorbener Seeleute.
e) Eine besondere Befugnis der Seemannsämter im Auslande ist
das Recht, deutschen Kauffahrteischiffen, die nach einem deutschen
Hafen oder nach einem Hafen des Kanals, Großbritanniens, des
Sundes oder des Kattegattes oder nach einem außerdeutschen Hafen
der Nordsee oder der Ostsee bestimmt sind, die Mitnahme deutscher
Seeleute, die außerhalb des Reichsgebietes sich in hilfsbedürftigem
Zustande befinden oder wegen einer nach den Reichsgesetzen
strafbaren Handlung an die heimischen Behörden abgeliefert
werden sollen, anzubefehlen. Eine solche Anordnung ist zulässig
in bezug auf deutsche hilfsbedürftige Seeleute und auf solche ausländische
Seeleute, die unmittelbar nach einem Dienste auf einem
deutschen Kauffahrteischiffe sich in einem hilfsbedürftigen Zustande
befinden, wenn das deutsche Kauffahrteischiff nach deren Heimatlande
bestimmt ist. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Anordnung
zu befolgen, sofern ihm nicht gesetzliche Weigerungsgründe zur Seite
stehen, über deren Vorhandensein das Seemannsamt zu entscheiden
hat. Ihm steht ein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Anordnung
des Seemannsamtes hat den Charakter eines polizeilichen (febotes,
Ihre Befolgung kann durch das Seemannsamt erzwungen werden;
die Nichtbefolgung ist außerdem mit Strafe bedroht ®°,
4. Die Rechtsgeschäfte, durch welche die Beförderung von
Personen und Gütern übernommen wird, sind ebenfalls privatrechtlicher
Natur und haben ihre Regelung im Handelsgesetzbuch
erhalten. Die Beförderung von Auswanderern ist, da die
Gewerbeordnung?! auf den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer
und Auswanderungsagenten keine Anwendung findet, nun-
26 Secm.O. 8 29.
26 Seem.O. 3 33.
37 Scem.O. 3 128.
28 Secm.O. & 129.
2? Seem.O,. 8 190.
‚. R.G. vom 27. Dez. 1872, betr. die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe
zur Mitnahme hilfsbedürftiger Seeleute, ersetzt durch G., betr. die Verpfiichtung
der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute,
vom 2. Zuni 0% (R.G.BI. S. 212). — Ritter, Art, Schiffahrt, W.2 8, 363,
ew.O. 8 6.