Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

486  Verkehr  auf  den  Wasserstraßen.  $&  105.

bart  ist,  festzusetzen,  welche  Heuer  als  die  übliche  anzusehen  ist®>.,
Sie  haben  Beschwerden  über  Seeuntüchtigkeit  und  ungenügende  Verroviantierung
  des  Schiffes  zu  entscheiden.  Sie  haben  die  Schiffsleute,
  die  sich  dem  Dienste  entziehen,  zwangsweise  zur  Erfüllung
ihrer  Pflichten  anzuhalten°“,  Bei  allen  Streitigkeiten,  die  zu  ihrer
Kenntnis  gebracht  werden,  sollen  sie  eine  gütliche  Ausgleichung  versuchen
  2”,  Den  Seemannsämtern  im  Auslande  steht,  da  es  dem  Schiffsmanne
  verboten  ist,  den  Schiffer  vor  einem  ausländischen  Gerichte  zu
belangen,  bei  allen  Klagen  desselben  ein  vorläufiges  Entscheidungsrecht
  zu2®.  Die  Seemannsämter  im  Inlande  entscheiden  Streitigkeiten,
welche  nach  der  Anmusterung  über  Antritt  oder  Fortsetzung  des
Dienstes  entstehen,  unter  Vorbehalt  des  Rechtsweges  *®,

c)  Das  Recht  provisorischer  Straffestsetzung  bei  gewissen,
  in  der  Seemannsordnung  für  strafbar  erklärten  Handlungen.

d)  Die  Empfangnahme  des  Nachlasses  verstorbener  Seeleute.

e)  Eine  besondere  Befugnis  der  Seemannsämter  im  Auslande  ist
das  Recht,  deutschen  Kauffahrteischiffen,  die  nach  einem  deutschen
Hafen  oder  nach  einem  Hafen  des  Kanals,  Großbritanniens,  des
Sundes  oder  des  Kattegattes  oder  nach  einem  außerdeutschen  Hafen
der  Nordsee  oder  der  Ostsee  bestimmt  sind,  die  Mitnahme  deutscher
  Seeleute,  die  außerhalb  des  Reichsgebietes  sich  in  hilfsbedürftigem
  Zustande  befinden  oder  wegen  einer  nach  den  Reichsgesetzen
  strafbaren  Handlung  an  die  heimischen  Behörden  abgeliefert
werden  sollen,  anzubefehlen.  Eine  solche  Anordnung  ist  zulässig
in  bezug  auf  deutsche  hilfsbedürftige  Seeleute  und  auf  solche  ausländische
  Seeleute,  die  unmittelbar  nach  einem  Dienste  auf  einem
deutschen  Kauffahrteischiffe  sich  in  einem  hilfsbedürftigen  Zustande
befinden,  wenn  das  deutsche  Kauffahrteischiff  nach  deren  Heimatlande
  bestimmt  ist.  Der  Schiffsführer  ist  verpflichtet,  die  Anordnung
zu  befolgen,  sofern  ihm  nicht  gesetzliche  Weigerungsgründe  zur  Seite
stehen,  über  deren  Vorhandensein  das  Seemannsamt  zu  entscheiden
hat.  Ihm  steht  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  zu.  Die  Anordnung
des  Seemannsamtes  hat  den  Charakter  eines  polizeilichen  (febotes,
Ihre  Befolgung  kann  durch  das  Seemannsamt  erzwungen  werden;
die  Nichtbefolgung  ist  außerdem  mit  Strafe  bedroht  ®°,

4.  Die  Rechtsgeschäfte,  durch  welche  die  Beförderung  von
Personen  und  Gütern  übernommen  wird,  sind  ebenfalls  privatrechtlicher
  Natur  und  haben  ihre  Regelung  im  Handelsgesetzbuch
erhalten.  Die  Beförderung  von  Auswanderern  ist,  da  die
Gewerbeordnung?!  auf  den  Gewerbebetrieb  der  Auswanderungsunternehmer
  und  Auswanderungsagenten  keine  Anwendung  findet,  nun- 



26  Secm.O.  8  29.
26  Seem.O.  3  33.
37  Scem.O.  3  128.
28  Secm.O.  &  129.
2?  Seem.O,.  8  190.

‚.  R.G.  vom  27.  Dez.  1872,  betr.  die  Verpflichtung  deutscher  Kauffahrteischiffe
  zur  Mitnahme  hilfsbedürftiger  Seeleute,  ersetzt  durch  G.,  betr.  die  Verpfiichtung
  der  Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme  heimzuschaffender  Seeleute,
vom  2.  Zuni  0%  (R.G.BI.  S.  212).  —  Ritter,  Art,  Schiffahrt,  W.2  8,  363,

ew.O.  8  6.