Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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wort  auf  diese  Frage  wird  je  nach  dem  politischen  Standpunkte  des
Antwortenden  in  verschiedenem  Sinne  ausfallen  und  kann  daher  hier
ausserhalb  der  Erörterung  gelassen  werden.

Auf  den  Inhalt  des  Scheidungsrechts,  wie  es  sich  nach  dem
bürgerlichen  Gesetzbuche  gestaltet,  hat  das  Recht  des  preussischen
Landrechts  in  Verbindung  mit  den  Versuchen,  die  in  Preussen  im
Laufe  der  beiden  letzten  Menschenalter  zur  Umgestaltung  desselben
gemacht  wurden,  in  bemerkenswertem,  ja  sogar  in  sehr  weitgehendem
  Masse  Einfluss  ausgeübt,  die  preussischen  Entwürfe  zur
Reform  des  Ehescheidungsrechts  des  Landrechts  aus  den  Jahren
1844,  1854,  1856,  1859,  1860  werden  von  den  Motiven  ausdrücklich
  als  die  Grundlage  der  in  dem  Gesetzbuche  enthaltenen
Regelung  bezeichnet;  auf  den  Inhalt  dieser  Entwürfe  näher  einzugehen
  ist  für  eine  das  Reichsrecht  zum  Gegenstand  und  Inhalt
habende  Darstellung  eine  Veranlassung  nicht  vorhanden;  bekanntlich
  besteht  zwischen  denselben  und  der  gesamten  inneren  Politik
  des  preussischen  Staates  in  den  betreffenden  Jahren  ein
enger  Zusammenhang,  der  auch  äusserlich  zum  Ausdruck  kam  und
es  ist  deshalb  auch  die  auf  die  Abänderung  des  Landrechts  und  die
Erschwerung  der  Scheidung  gerichtete  Thätigkeit  der  preussischen
Regierung,  welche  zu  einem  praktischen  Erfolg  nicht  führte,  in
den  Darstellungen  der  preussischen  Geschichte  eingehend  und
gebührend  behandelt  und  gewürdigt  worden.  Den  Ausgangspunkt
  für  dieselbe  bildete  eine  auf  Vorschlag  des  Staatsrats  erlassene
  Ordre  Friedrich  Wilhelms  III.  vom  15.  Januar  1825,  die
eine  schleunige  Revision  derjenigen  Teile  der  Gesetzgebung  verfügte,
  welche  das  eheliche  Verhältnis  betreffen  und  zwar  namentlich
  im  Hinblick  auf  das  religiöse  und  sittliche  Prinzip,  dieselbe
war  die  Folge  zahlreicher  seit  Beendigung  der  Befreiungskriege,
namentlich  seit  dem  Beginn  der  zwanziger  Jahre  auf  das  Landrecht
  gerichteter  Angriffe,  die  den  hierarchisch  gesinnten  Kreisen
entstammten  und  unter  dem  Einfluss  der  Restaurationspolitik
einen  besseren  Wiederball  fanden,  als  dies  vorher  der  Fall  war.