Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

Imwieweit  biudet  das  strafgerichtliche  urteil  den  Disziplinarrichter?  447

daß  wegen  derselben  eine  strafgerichtliche  Verfolgung  eingeleitet,  eine  Freisprechung
  erfolgt  oder  eine  solche  Verurteilung  ergangen  ist,  die  weder  auf  den
Verlust  des  Amtes  lautet  noch  denselben  kraft  Gesetzes  nach  sich  zieht“.

§  Sbezw.  9:  „Im  Laufe  einer  Untersuchung  vor  den  gewöhnlichen  Straf=Lerichten
  darf  gegen  den  Angeschuldigten  ein  Disziplinarverfahren  wegen  der
nämlichen  Tatsachen  nicht  eingeleitet  werden,  wenn  es  nicht  durch  das  Interesse
des  Dienstes  dringend  geboten  wird.  Wenn  im  Laufe  eines  Disziplinarverfahrens
wegen  der  nämlichen  Tatsachen  eine  Untersuchung  vor  den  gewöhnlichen  Strafgerichten
  gegen  den  Angeschuldigten  eröffnet  wird,  so  kann  das  Disziplinargericht
(§9  „die  Disziplinarbehörde")  die  Aussetzung  des  Disziplinarverfahrens,  allensals
  bis  zur  rechtskräftigen  Erledigung  des  strafgerichtlichen  Verfahrens,  anordnen“.


Diese  Bestimmunger  beruhten  auf  dem  Grundsatze  der  völligen  Unabhängigkeit
  des  Disziplinarrichters  von  dem  Strafrichter,  und  zwar  auch  für  den  Fall
eines  sreisprechenden  Urteils  des  letzteren  (vgl.  von  Rheinbaben  a.  a.  O.
S.  51).  Die  preußische  Staatsregierung  war  sich  dabei  bewußt,  daß  Widersprüche
  zwischen  strafrichterlichen  und  Disziplinar-Erkenntnissen  bei  diesem  System
freilich  möglich  bleiben;  allein  das  sei  „in  einer  Gesetzgebung,  die  die  Fesseln
der  Beweistheorie  abgestreift  hat,  von  gar  keiner  Erheblichkeit“  (vgl.  Drucksachen
  der  2.  Kammer  1849/1850  Bd.  1  Nr.  53  S.  14  (Nr.  28)).  Als  sodann  die
beiden  Verordnungen  mit  einer  ausführlichen  Begründung,  der  der  vorstehende
Satz  entonmmen  ist,  den  Kammern  zur  nachträglichen  Genehmigung  vorgelegt
wurden,  äußerte  im  Gegensatz  dazu  die  Kommission  der  2.  Kammer  den  Wunsch
nach  Erlassung  einer  Bestimmung,  durch  die  der  Disziplinarrichter  in  allen
Fällen  an  die  tatsächlichen  Feststellungen  des  Strafrichters  gebunden  und  darauf
beschränkt  werden  sollte,  die  Entscheidung  des  Strafrichters  nur  noch  einer  Würdigung
  vom  disziplinären  Standpunkt  aus  zu  unterziehen  (vgl.  die  Verh.  der
2.  Kammer  1850/1851,  Drucksachen  Bd.  1  Nr.  86  S.  13  ff.,  16  ff.,  sten.  Ber.
Bd.  2  S.  1041  ff.,  1054  ff.,  1167  ff.).  Diesem  Vorschlag  trat  jedoch  die  Kommission
  der  1.  Kammer,  die  lediglich  im  Falle  eines  freisprechenden  Strafurteils
eine  solche  Beschränkung  des  Disziplinarrichters  mit  Rücksicht  auf  den  Satz  ne
bis  in  idem  für  angemessen  erachtete,  nicht  bei.  Sie  machte  einen  Gegenvorschlag,
der  —  nachdem  zu  dessen  Unterstützung  in  der  2.  Kammer  (vgl.  die  sten.  Ber.
1850/1851  Bd.  1  S.  395  ff.)  der  Regierungskommissar  sich  gegen  eine  gleiche
Behandlung  der  strafrichterlichen  Freisprechung  und  Verurteilung  ausgesprochen
und  dabei  geäußert  hatte,  man  solle  „dem  Disziplinarrichter  nicht  bloß  das  Recht
einräumen,  sondern  auch  die  Pflicht  auferlegen,  nach  einer  vorangegangenen
strafrichterlichen  Verurteilung  auch  in  disziplinarischer  Beziehung  die  Tat
einer  neuen  Beurteilung  zu  unterwerfen“  —  schließlich  von  den
beiden  Kammern  angenommen  wurde  und  demzufolge  der  §&  4  des  Richterdisziplinargesetzes
  vom  7.  Mai  1851  und  der  damit  übereinstimmende  §  5  des  Disziplinargesetzes
  vom  21.  Juli  1852  lauten:

„Wenn  von  den  gewöhnlichen  Strafgerichten  auf  Freisprechung  erkannt  ist,
so  findet  wegen  derjenigen  Tatsachen,  welche  in  der  strafgerichtlichen  Untersuchung
zur  Erörterung  gekommen  sind,  ein  Disziplinarverfahren  nur  noch  insoferne  statt,
als  dieselben  an  sich  und  ohne  ihre  Beziehung  zu  dem  gesetzlichen  Talbestande
der  Übertretung,  des  Vergehens  oder  des  Verbrechens,  welche  den  Gegenstand
der  Untersuchung  bildeten,  ein  Dienstvergehen  enthalten.

Ist  in  einer  Untersuchung  vor  den  gewöhnlichen  Strafgerichten  eine  Verurteilung
  ergangen,  welche  den  Verlust  des  Amtes  nicht  zur  Folge  gehabt  hat,