Imwieweit biudet das strafgerichtliche urteil den Disziplinarrichter? 447
daß wegen derselben eine strafgerichtliche Verfolgung eingeleitet, eine Freisprechung
erfolgt oder eine solche Verurteilung ergangen ist, die weder auf den
Verlust des Amtes lautet noch denselben kraft Gesetzes nach sich zieht“.
§ Sbezw. 9: „Im Laufe einer Untersuchung vor den gewöhnlichen Straf=Lerichten
darf gegen den Angeschuldigten ein Disziplinarverfahren wegen der
nämlichen Tatsachen nicht eingeleitet werden, wenn es nicht durch das Interesse
des Dienstes dringend geboten wird. Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens
wegen der nämlichen Tatsachen eine Untersuchung vor den gewöhnlichen Strafgerichten
gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, so kann das Disziplinargericht
(§9 „die Disziplinarbehörde") die Aussetzung des Disziplinarverfahrens, allensals
bis zur rechtskräftigen Erledigung des strafgerichtlichen Verfahrens, anordnen“.
Diese Bestimmunger beruhten auf dem Grundsatze der völligen Unabhängigkeit
des Disziplinarrichters von dem Strafrichter, und zwar auch für den Fall
eines sreisprechenden Urteils des letzteren (vgl. von Rheinbaben a. a. O.
S. 51). Die preußische Staatsregierung war sich dabei bewußt, daß Widersprüche
zwischen strafrichterlichen und Disziplinar-Erkenntnissen bei diesem System
freilich möglich bleiben; allein das sei „in einer Gesetzgebung, die die Fesseln
der Beweistheorie abgestreift hat, von gar keiner Erheblichkeit“ (vgl. Drucksachen
der 2. Kammer 1849/1850 Bd. 1 Nr. 53 S. 14 (Nr. 28)). Als sodann die
beiden Verordnungen mit einer ausführlichen Begründung, der der vorstehende
Satz entonmmen ist, den Kammern zur nachträglichen Genehmigung vorgelegt
wurden, äußerte im Gegensatz dazu die Kommission der 2. Kammer den Wunsch
nach Erlassung einer Bestimmung, durch die der Disziplinarrichter in allen
Fällen an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden und darauf
beschränkt werden sollte, die Entscheidung des Strafrichters nur noch einer Würdigung
vom disziplinären Standpunkt aus zu unterziehen (vgl. die Verh. der
2. Kammer 1850/1851, Drucksachen Bd. 1 Nr. 86 S. 13 ff., 16 ff., sten. Ber.
Bd. 2 S. 1041 ff., 1054 ff., 1167 ff.). Diesem Vorschlag trat jedoch die Kommission
der 1. Kammer, die lediglich im Falle eines freisprechenden Strafurteils
eine solche Beschränkung des Disziplinarrichters mit Rücksicht auf den Satz ne
bis in idem für angemessen erachtete, nicht bei. Sie machte einen Gegenvorschlag,
der — nachdem zu dessen Unterstützung in der 2. Kammer (vgl. die sten. Ber.
1850/1851 Bd. 1 S. 395 ff.) der Regierungskommissar sich gegen eine gleiche
Behandlung der strafrichterlichen Freisprechung und Verurteilung ausgesprochen
und dabei geäußert hatte, man solle „dem Disziplinarrichter nicht bloß das Recht
einräumen, sondern auch die Pflicht auferlegen, nach einer vorangegangenen
strafrichterlichen Verurteilung auch in disziplinarischer Beziehung die Tat
einer neuen Beurteilung zu unterwerfen“ — schließlich von den
beiden Kammern angenommen wurde und demzufolge der §& 4 des Richterdisziplinargesetzes
vom 7. Mai 1851 und der damit übereinstimmende § 5 des Disziplinargesetzes
vom 21. Juli 1852 lauten:
„Wenn von den gewöhnlichen Strafgerichten auf Freisprechung erkannt ist,
so findet wegen derjenigen Tatsachen, welche in der strafgerichtlichen Untersuchung
zur Erörterung gekommen sind, ein Disziplinarverfahren nur noch insoferne statt,
als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Talbestande
der Übertretung, des Vergehens oder des Verbrechens, welche den Gegenstand
der Untersuchung bildeten, ein Dienstvergehen enthalten.
Ist in einer Untersuchung vor den gewöhnlichen Strafgerichten eine Verurteilung
ergangen, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat,