Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staater.

 

Nr.  17.—

 

(Nr.  4867.)  Statut  der  Genossenschaft  zur  Melioration  der  Labischin-Bromberger  Netzewiesen
  in  den  Kreisen  Schubin,  romberg  und  Inowraclaw,  Regierungsbezirk
  Bromberg.  Vom  6.  April  1858.

Wl#  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  nach  Anhdrung  der  Betheiligten,  dem  Antrage  der  Mehrzahl  derselben
  entsprechend,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  W.  56.  und
57.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1843.  S.  51.),  was  folgt:

g.  1.

Um  die  Wiesen,  welche  in  den  Kreisen  Schubin,  Inowraclaw  und  Bromberg
  von  der  Labischiner  Muͤhle  rechts  der  Netze  bis  zur  Bruͤcke  bei  Oburznia,
von  da  zu  beiden  Seiten  der  Netze  bis  zum  Aushebepunkte  des  Richtgrabens,
ferner  an  der  alten  Netze  bis  gegen  Przylenke,  dann  von  der  westlichen  Feldmarkgrenze
  von  Przylenkerwerder  zwischen  der  alten  Netze,  dem  langen  Wassergraben
  und  der  nordwestlichen  und  suͤdwestlichen  Grenze  der  Bromberger  Stadtwiesen,
  endlich  zu  beiden  Seiten  des  Richtgrabens  bis  hinter  den  Pfzezolezyner
Nutzholzwerder  bei  Eichhorst  belegen  sind,  durch  Bewässerung  und  Entwasserung
  zu  verbessern,  werden  die  Besitzer  dieser  Wiesen  zu  einer  Genossenschaft
unter  dem  Namen:

„Genossenschaft  zur  Melioration  der  Labischin-Bromberger
Netzewiesen“
vereini-t.
Die  Genossenschaft  hat  ihren  Sitz  in  Labischin  und  ihren  Gerichtsstand
  bei  dem  Kreisgerichte  in  Schubin.  Ihr  stehen  Korporationsrechte  zu.
Jahrgang  1858.  (Nr.  4867.)  24  Vor-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  1.  Mai  1858.

Soes  und
Umfang  der
Genossenschaft.