Die Staatsbehörden. 129
Nach Art. 6 des Gesetzes vom 1. Juli 1876 umfaßt der Geschäftskreis
des Staatsministeriums die Berathung aller allgemeinen Angelegenheiten
namentlich solcher, welche auf die Staatsverfassung, die Organisation der Behörden
und die Abänderung der Territorialeintheilung, auf die Staatsverwaltung im allgemeinen
und die Normen derselben oder auf die allgemeinen Verhältnisse des Staats
zu den Religionsgesellschaften sich beziehen, — wie auch die Berathung der Gegenstände
der Gesetzgebung und allgemeiner Verordnungen, soweit es sich um deren
Erlassung, Abänderung oder authentische Erklärung handelt, ferner aller wichtigeren
Verhältnisse zu anderen Staaten. Alle dem König vorzulegenden Vorschläge der
Minister in solchen Angelegenheiten müssen in dem Staatsministerium zur Berathung
vorgetragen und mit dessen Gutachten begleitet an den König gebracht werden.
Außerdem gehören in den Geschäftskreis des Staatsministeriums als berathender
Behörde alle ständischen Angelegenheiten, sowie alle Angelegenheiten, welche die Beziehungen
zum Deutschen Reiche betreffen.
Das Staatsministerium ist die Behörde, durch welche der König seine Eröffnungen
an die Stände erläßt und letztere ihre Erklärungen, Bitten und Wünsche
an den König zu bringen haben.
Der Geschäftskreis des Geheimen Raths dagegen begreift zunächst
nach Art. 7 des genannten Gesetzes noch die Begutachtung der Anträge auf Abänderung
der Landesverfassung, der Landesverfassungsgesetze und der Reichsverfassung
Art. 78 Abs. 1 und 2, ferner von Normen, welche sich auf die allgemeinen Verhältnisse
des Staats zu den Religionsgesellschaften beziehen, sowie die Begutachtung
von Anträgen in besonders wichtigen oder sonst geeigneten Angelegenheiten, namentlich
in den Gebieten der Gesetzgebung und der Erlassung allgemeiner Verordnungen.
Das Staatsministerium und der Geheime Rath haben außerdem Alles zu
berathen, was jedem von beiden von dem König besonders aufgetragen wird. Die
Gutachten des Geheimen Raths werden dem König durch das Staatsministerium
vorgelegt.
Von den in g. 59 der Verf. Urk. weiter aufgeführten Geschäften des Geheimen
Raths als berathender Behörde hat sich sodann noch erhalten die Begutachtung von
Anträgen auf Entlassung oder Zurücksetzung von evangelischen Geistlichen, von
Vorstehern oder sonstigen Beamten der Gemeinden und anderen Körperschaften
(Ziff. 2). Ferner beschränkt sich jetzt die in S. 60 umschriebene Wirksamkeit desselben
als entscheidender und verfügender Behörde auf die Fälle der Zwangsenteignung (Verf.=Urk.
§&. 30) für allgemeine Staats= oder Körperschaftszwecke. Die in K. 60 Ziff. 1
und 2, dann in K. 59 Ziff. 2 und 3 der Verf. Urk. sonst noch dem Geheimen Rath
zugeschiedenen Aufgaben sind neuerdings anderen Behörden, insbesondere dem Verwaltungsgerichtshof,
dem Disziplinarhof und dem Kompetenzgerichtshof, übertragen
worden.
Nach dem Hauptfinanzetat 1881/83 besteht das Personal des Geheimen Raths,
abgesehen von dem Präsidenten und den übrigen Departementschefs, aus 5 Staatsräthen,
von welchen 3 zugleich als vortragende Räthe im Staatsministerium, 2 als
Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs beschäftigt sind; sodann 1 Kanzleidirektor,
2 Expeditoren, 2 Kanzlisten u. s. w. Der gesammte Jahresaufwand hiefür beträgt
60 175 4, darunter 3 325 MA Kanzleikosten.
Dem Staatsministerium sind unterstellt:
Die Bevollmächtigten zum Bundesrath (Trt. 6 der Reichsverfassung);
ferner:
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