Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

Die  Staatsbehörden.  129

Nach  Art.  6  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1876  umfaßt  der  Geschäftskreis
des  Staatsministeriums  die  Berathung  aller  allgemeinen  Angelegenheiten
namentlich  solcher,  welche  auf  die  Staatsverfassung,  die  Organisation  der  Behörden
und  die  Abänderung  der  Territorialeintheilung,  auf  die  Staatsverwaltung  im  allgemeinen
  und  die  Normen  derselben  oder  auf  die  allgemeinen  Verhältnisse  des  Staats
zu  den  Religionsgesellschaften  sich  beziehen,  —  wie  auch  die  Berathung  der  Gegenstände
  der  Gesetzgebung  und  allgemeiner  Verordnungen,  soweit  es  sich  um  deren
Erlassung,  Abänderung  oder  authentische  Erklärung  handelt,  ferner  aller  wichtigeren
Verhältnisse  zu  anderen  Staaten.  Alle  dem  König  vorzulegenden  Vorschläge  der
Minister  in  solchen  Angelegenheiten  müssen  in  dem  Staatsministerium  zur  Berathung
vorgetragen  und  mit  dessen  Gutachten  begleitet  an  den  König  gebracht  werden.
Außerdem  gehören  in  den  Geschäftskreis  des  Staatsministeriums  als  berathender
Behörde  alle  ständischen  Angelegenheiten,  sowie  alle  Angelegenheiten,  welche  die  Beziehungen
  zum  Deutschen  Reiche  betreffen.

Das  Staatsministerium  ist  die  Behörde,  durch  welche  der  König  seine  Eröffnungen
  an  die  Stände  erläßt  und  letztere  ihre  Erklärungen,  Bitten  und  Wünsche
an  den  König  zu  bringen  haben.

Der  Geschäftskreis  des  Geheimen  Raths  dagegen  begreift  zunächst
nach  Art.  7  des  genannten  Gesetzes  noch  die  Begutachtung  der  Anträge  auf  Abänderung
  der  Landesverfassung,  der  Landesverfassungsgesetze  und  der  Reichsverfassung
Art.  78  Abs.  1  und  2,  ferner  von  Normen,  welche  sich  auf  die  allgemeinen  Verhältnisse
  des  Staats  zu  den  Religionsgesellschaften  beziehen,  sowie  die  Begutachtung
von  Anträgen  in  besonders  wichtigen  oder  sonst  geeigneten  Angelegenheiten,  namentlich
  in  den  Gebieten  der  Gesetzgebung  und  der  Erlassung  allgemeiner  Verordnungen.

Das  Staatsministerium  und  der  Geheime  Rath  haben  außerdem  Alles  zu
berathen,  was  jedem  von  beiden  von  dem  König  besonders  aufgetragen  wird.  Die
Gutachten  des  Geheimen  Raths  werden  dem  König  durch  das  Staatsministerium
vorgelegt.

Von  den  in  g.  59  der  Verf.  Urk.  weiter  aufgeführten  Geschäften  des  Geheimen
Raths  als  berathender  Behörde  hat  sich  sodann  noch  erhalten  die  Begutachtung  von
Anträgen  auf  Entlassung  oder  Zurücksetzung  von  evangelischen  Geistlichen,  von
Vorstehern  oder  sonstigen  Beamten  der  Gemeinden  und  anderen  Körperschaften
(Ziff.  2).  Ferner  beschränkt  sich  jetzt  die  in  S.  60  umschriebene  Wirksamkeit  desselben
als  entscheidender  und  verfügender  Behörde  auf  die  Fälle  der  Zwangsenteignung  (Verf.=Urk.
  §&.  30)  für  allgemeine  Staats=  oder  Körperschaftszwecke.  Die  in  K.  60  Ziff.  1
und  2,  dann  in  K.  59  Ziff.  2  und  3  der  Verf.  Urk.  sonst  noch  dem  Geheimen  Rath
zugeschiedenen  Aufgaben  sind  neuerdings  anderen  Behörden,  insbesondere  dem  Verwaltungsgerichtshof,
  dem  Disziplinarhof  und  dem  Kompetenzgerichtshof,  übertragen
worden.

Nach  dem  Hauptfinanzetat  1881/83  besteht  das  Personal  des  Geheimen  Raths,
abgesehen  von  dem  Präsidenten  und  den  übrigen  Departementschefs,  aus  5  Staatsräthen,
  von  welchen  3  zugleich  als  vortragende  Räthe  im  Staatsministerium,  2  als
Mitglieder  des  Verwaltungsgerichtshofs  beschäftigt  sind;  sodann  1  Kanzleidirektor,
2  Expeditoren,  2  Kanzlisten  u.  s.  w.  Der  gesammte  Jahresaufwand  hiefür  beträgt
60  175  4,  darunter  3  325  MA  Kanzleikosten.

Dem  Staatsministerium  sind  unterstellt:

Die  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath  (Trt.  6  der  Reichsverfassung);
ferner:

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