162 Der Staat.
Unter dem Präsidium des Finanzministers (Verf.-Urk. S§. 111) sollte die zur
Bearbeitung der Geschäfte erforderliche Anzahl von Räthen das Ober-Finanzkollegium
bilden, mit dem zur Expedition der Verfügungen und Aufbewahrung der
Akten nöthigen Kanzlei= und Registraturpersonal. Diesem Kollegium wurden seiner
Zeit insbesondere die 4 Kreisfinanzkammern untergeordnet (V. Edikt S§. 41, 47 bis
49). Durch K. Verordnung vom 21. November 1849 wurde an Stelle der letzteren
die eine Oberfinanzkammer gesetzt, vorbehältlich der von dem Ministerium
auch fernerhin unmittelbar zu behandelnden Angelegenheiten, im übrigen aber unter
der unmittelbaren Oberleitung des Ministers selbst. Diese Oberfinanzkammer ist
nämlich nicht als ein einheitliches Plenum zu denken, vielmehr überhaupt nur in
ihren nach Verwaltungszweigen abgegrenzten, kollegialisch eingerichteten Abtheilungen
ins Leben getreten. In den letzteren werden die wichtigeren Gegenstände auf den
Vortrag des Referenten und nach Beschaffenheit der Sache auf Grund vorgängiger
Kollegialberathung durch den Minister unmittelbar, die übrigen in gleicher Weise
unter Leitung des Kollegialvorstands erledigt. Verwaltungsjustizsachen sollen in der
zuständigen Abtheilung unter dem Vorsitz des Direktors der letzteren kollegialisch behandelt
werden (K. Verordn. vom 21. Nov. 1849 S#. 1—3).
Darnach und weiter nach den Königl. Verordnungen vom 31. August 1850,
17. Juli 1851, 8. November 1858 und 24. Oktober 1864 sind jetzt
A. die Central= und Mittelstellen des Finanzdepartements organisirt,
wie folgt:
1) Das Finanzministerium hat die Leitung des Staatshaushalts nach
allen seinen Theilen und die oberste Aufsicht über die gesammte Verwaltung des
Staatsvermögens und Staatseinkommens, mit Ausnahme der Verkehrsanstalten,
ferner über das Hochbauwesen an den Staatsgebäuden, über das Etats-, Kassenund
Rechnungswesen des Staats und über die allgemeine Statistik. Zu Bearbeitung
der in seinem Ressort anfallenden Geschäfte allgemeiner Art, sowie insbesondere noch
auf den Gebieten der Steuerverwaltung, des Rechnungswesens, der Statistik und
der Reichsfinanzen, ist die erforderliche Zahl von Referenten angestellt, welche in einzelnen,
übrigens seltenen Fällen als Ober-Finanzkollegium zusammen berufen
werden. Unter dem Kanzleidirektor steht das Kanzlei= und Registratur-Personal
des Ministeriums, sowie das Finanzarchiv in Ludwigsburg mit den Depots
älterer Akten der aufgehobenen Finanzkollegien, Kommissionen und Deputationen,
ferner der älteren Staatsrechnungen.
Dem Finanzministerium untergeordnet ist sodann zunächst
2) Die Oberfinanzkammer, unter der unmittelbaren Leitung des Ministers,
in den 3 Abtheilungen:
a. Domänendirektion (K. Verordnung vom 21. November 1849 F. 2,
vom 8. November 1858 F. 1), für Domänen und Bauten, insbesondere auch für
die Beaufsichtigung und Leitung des ganzen Hochbauwesens des Staats; ferner zu
Ausübung der Mitaufsicht auf Erhaltung der Hoheitsrechte des Staats und zu
Wahrung der hieraus fließenden Einkünfte;
b. Forstdirektion, für die Verwaltung der Staatsforste und Jagden, der
Floßanstalten und Floßstraßen an der Enz und Nagold, der Holzgärten und Torfstiche,
dann aber auch für die Verwaltung der Forstpolizei in sämmtlichen Waldungen
des Landes, mit Ausnahme der Körperschaftswaldungen (s. Departement des
Innern Z. 9);
c. Bergrath, für die Verwaltung der dem Staat gehörigen Berg-, Hütten= und
Salzwerke und der Münzstätte. Unter dem Bergrath deshalb auch das Münzamt.