Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

162  Der  Staat.

Unter  dem  Präsidium  des  Finanzministers  (Verf.-Urk.  S§.  111)  sollte  die  zur
Bearbeitung  der  Geschäfte  erforderliche  Anzahl  von  Räthen  das  Ober-Finanzkollegium
  bilden,  mit  dem  zur  Expedition  der  Verfügungen  und  Aufbewahrung  der
Akten  nöthigen  Kanzlei=  und  Registraturpersonal.  Diesem  Kollegium  wurden  seiner
Zeit  insbesondere  die  4  Kreisfinanzkammern  untergeordnet  (V.  Edikt  S§.  41,  47  bis
49).  Durch  K.  Verordnung  vom  21.  November  1849  wurde  an  Stelle  der  letzteren
die  eine  Oberfinanzkammer  gesetzt,  vorbehältlich  der  von  dem  Ministerium
auch  fernerhin  unmittelbar  zu  behandelnden  Angelegenheiten,  im  übrigen  aber  unter
der  unmittelbaren  Oberleitung  des  Ministers  selbst.  Diese  Oberfinanzkammer  ist
nämlich  nicht  als  ein  einheitliches  Plenum  zu  denken,  vielmehr  überhaupt  nur  in
ihren  nach  Verwaltungszweigen  abgegrenzten,  kollegialisch  eingerichteten  Abtheilungen
ins  Leben  getreten.  In  den  letzteren  werden  die  wichtigeren  Gegenstände  auf  den
Vortrag  des  Referenten  und  nach  Beschaffenheit  der  Sache  auf  Grund  vorgängiger
Kollegialberathung  durch  den  Minister  unmittelbar,  die  übrigen  in  gleicher  Weise
unter  Leitung  des  Kollegialvorstands  erledigt.  Verwaltungsjustizsachen  sollen  in  der
zuständigen  Abtheilung  unter  dem  Vorsitz  des  Direktors  der  letzteren  kollegialisch  behandelt
  werden  (K.  Verordn.  vom  21.  Nov.  1849  S#.  1—3).

Darnach  und  weiter  nach  den  Königl.  Verordnungen  vom  31.  August  1850,
17.  Juli  1851,  8.  November  1858  und  24.  Oktober  1864  sind  jetzt

A.  die  Central=  und  Mittelstellen  des  Finanzdepartements  organisirt,
  wie  folgt:

1)  Das  Finanzministerium  hat  die  Leitung  des  Staatshaushalts  nach
allen  seinen  Theilen  und  die  oberste  Aufsicht  über  die  gesammte  Verwaltung  des
Staatsvermögens  und  Staatseinkommens,  mit  Ausnahme  der  Verkehrsanstalten,
ferner  über  das  Hochbauwesen  an  den  Staatsgebäuden,  über  das  Etats-,  Kassenund
  Rechnungswesen  des  Staats  und  über  die  allgemeine  Statistik.  Zu  Bearbeitung
der  in  seinem  Ressort  anfallenden  Geschäfte  allgemeiner  Art,  sowie  insbesondere  noch
auf  den  Gebieten  der  Steuerverwaltung,  des  Rechnungswesens,  der  Statistik  und
der  Reichsfinanzen,  ist  die  erforderliche  Zahl  von  Referenten  angestellt,  welche  in  einzelnen,
  übrigens  seltenen  Fällen  als  Ober-Finanzkollegium  zusammen  berufen
werden.  Unter  dem  Kanzleidirektor  steht  das  Kanzlei=  und  Registratur-Personal
des  Ministeriums,  sowie  das  Finanzarchiv  in  Ludwigsburg  mit  den  Depots
älterer  Akten  der  aufgehobenen  Finanzkollegien,  Kommissionen  und  Deputationen,
ferner  der  älteren  Staatsrechnungen.

Dem  Finanzministerium  untergeordnet  ist  sodann  zunächst

2)  Die  Oberfinanzkammer,  unter  der  unmittelbaren  Leitung  des  Ministers,
  in  den  3  Abtheilungen:

a.  Domänendirektion  (K.  Verordnung  vom  21.  November  1849  F.  2,
vom  8.  November  1858  F.  1),  für  Domänen  und  Bauten,  insbesondere  auch  für
die  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  ganzen  Hochbauwesens  des  Staats;  ferner  zu
Ausübung  der  Mitaufsicht  auf  Erhaltung  der  Hoheitsrechte  des  Staats  und  zu
Wahrung  der  hieraus  fließenden  Einkünfte;

b.  Forstdirektion,  für  die  Verwaltung  der  Staatsforste  und  Jagden,  der
Floßanstalten  und  Floßstraßen  an  der  Enz  und  Nagold,  der  Holzgärten  und  Torfstiche,
  dann  aber  auch  für  die  Verwaltung  der  Forstpolizei  in  sämmtlichen  Waldungen
  des  Landes,  mit  Ausnahme  der  Körperschaftswaldungen  (s.  Departement  des
Innern  Z.  9);

c.  Bergrath,  für  die  Verwaltung  der  dem  Staat  gehörigen  Berg-,  Hütten=  und
Salzwerke  und  der  Münzstätte.  Unter  dem  Bergrath  deshalb  auch  das  Münzamt.