Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 9
Darüber, unter welchen Voraussetzungen die Einhaltung
der in den gedachten Verordnungen getroffenen
Anordnungen auf vorher schon begründete Privatrechtsverhältnisse
einwirke und welche rechtliche
Folgen sich an diese Einwirkungen knüpfen, sind jedoch
in jenen Verordnungen rechtliche, bei Beurtheilung
der Verhältnisse maßgebende Grundsätze nicht
aufgestellt; somit sind diese Fragen nach den gegebenen
Umständen mit Rücksicht auf bestehende
Rechtsnormen zu beantworten, und da jene Verordnungen
eben solche nicht enthalten, kann sich nach
RC#PO. §. 510 u. 511 auf dieselben nicht berufen
werden, um mit Rücksicht auf sie die thatsächlichen
Feststellungen und die hieraus gezogenen rechtlichen
Folgen zu beanstanden. -
Wenn Revisionsklägerin ausführt, und auch im
oberlandesgerichtlichen Urtheil ausgesprochen ist, Beklagter
als Besitzer de5 belasteten Anwesens müsse
den Zuchtstier halten jedoch gegen ein Sprunggeld
in bestimmter Höhe, so ist dabei von der unrichtigen
Anschauung ausgegangen, als ob Beklagter in Bezug
auf die ihm angesonnene Verpflichtung ein Zugeständniß
oder Anerkenntniß gemacht habe. Allein
eine Erklärung etwas thun zu miussen enthält
keine Thatsache, sohin kein Geständniß, und in
einer Erklärung, daß der erhobene Anspruch nicht
bestehe und ein etwa gleichwohl bestehender Anspruch
auf Haltung des Zuchtstieres nur auf dessen Haltung
gegen Entschädigung gerichtet sein könne, liegt
eine Bestreitung des Anspruchs, nicht eine Anerkennung
desselben.
Will nun dem ergangenen Ausspruche gegenüber
geltend gemacht werden, aus einer bestehenden
Verpflichtung zu einer einseitigen Leistung dürfe nicht
ein Rechtsverhältniß mit gegenseitigen Leistungen geschaffen
werden, weil für einen Anspruch des Stlerhalters
auf Entschädigung kein Rechtstitel be-