Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  9

Darüber,  unter  welchen  Voraussetzungen  die  Einhaltung
  der  in  den  gedachten  Verordnungen  getroffenen
  Anordnungen  auf  vorher  schon  begründete  Privatrechtsverhältnisse
  einwirke  und  welche  rechtliche
Folgen  sich  an  diese  Einwirkungen  knüpfen,  sind  jedoch
  in  jenen  Verordnungen  rechtliche,  bei  Beurtheilung
  der  Verhältnisse  maßgebende  Grundsätze  nicht
aufgestellt;  somit  sind  diese  Fragen  nach  den  gegebenen
  Umständen  mit  Rücksicht  auf  bestehende
Rechtsnormen  zu  beantworten,  und  da  jene  Verordnungen
  eben  solche  nicht  enthalten,  kann  sich  nach
RC#PO.  §.  510  u.  511  auf  dieselben  nicht  berufen
werden,  um  mit  Rücksicht  auf  sie  die  thatsächlichen
Feststellungen  und  die  hieraus  gezogenen  rechtlichen
Folgen  zu  beanstanden.  -

Wenn  Revisionsklägerin  ausführt,  und  auch  im
oberlandesgerichtlichen  Urtheil  ausgesprochen  ist,  Beklagter
  als  Besitzer  de5  belasteten  Anwesens  müsse
den  Zuchtstier  halten  jedoch  gegen  ein  Sprunggeld
in  bestimmter  Höhe,  so  ist  dabei  von  der  unrichtigen
Anschauung  ausgegangen,  als  ob  Beklagter  in  Bezug
  auf  die  ihm  angesonnene  Verpflichtung  ein  Zugeständniß
  oder  Anerkenntniß  gemacht  habe.  Allein
eine  Erklärung  etwas  thun  zu  miussen  enthält
keine  Thatsache,  sohin  kein  Geständniß,  und  in
einer  Erklärung,  daß  der  erhobene  Anspruch  nicht
bestehe  und  ein  etwa  gleichwohl  bestehender  Anspruch
auf  Haltung  des  Zuchtstieres  nur  auf  dessen  Haltung
  gegen  Entschädigung  gerichtet  sein  könne,  liegt
eine  Bestreitung  des  Anspruchs,  nicht  eine  Anerkennung
  desselben.

Will  nun  dem  ergangenen  Ausspruche  gegenüber
  geltend  gemacht  werden,  aus  einer  bestehenden
Verpflichtung  zu  einer  einseitigen  Leistung  dürfe  nicht
ein  Rechtsverhältniß  mit  gegenseitigen  Leistungen  geschaffen
  werden,  weil  für  einen  Anspruch  des  Stlerhalters
  auf  Entschädigung  kein  Rechtstitel  be-