S. 236.
[Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
40.
61.) Gesetz
zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde;
vom 71en September 1831.
Wa, Anton, von GO# Gnaden, König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
thun hiermit kund:
Der am üsten März dieses Jahres wieder eröffnete Landtag
ist, durch den Abschied vom 4ten September, beschlossen
und die zwischen Uns und Unsern versammelt gewesenen getreuen
Ständen errichtete Verfassungsurkunde ist an erstere
feierlich ausgehändiget worden.
Wir bringen demnach den Inhalt des Landtagsabschieds
sowohl, als der Verfassungsurkunde, durch beiliegenden Abdruck
zur allgemeinen Kenntniß und lassen zugleich die besagte
Urkunde selbst und die in dem Abschiede enthaltenen
einzelnen Bestimmungen hiermit als Gesetz ins Land ergehen,
indem Wir allen Behörden und Obrigkeiten befehlen, die Vorschriften
und Grundsätze dieser Verfassung in den Grenzen ihres
amtlichen Wirkungskreises zu beobachten und in Anwendung
zu bringen; wie denn auch Unsere gesammten Unterthanen, ein
Jeder in seinen Verhältnissen, sich darnach zu achten haben.
1 In der Oberlausitz bewendet es, wegen der dasigen für
sich bestehenden Provinzial-Verfassung, bei Unserer im Landtagsabschiede
enthaltenen Erklärung.