Contents : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S.  236.

[Gesetzsammlung
für  das
Königreich  Sachsen.
40.

 

61.)  Gesetz
zu  Bekanntmachung  des  Landtagsabschieds  und  der  Verfassungsurkunde;

vom  71en  September  1831.

Wa,  Anton,  von  GO#  Gnaden,  König  von
Sachsen  2c.  2c.  2c.

und

Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.
thun  hiermit  kund:

Der  am  üsten  März  dieses  Jahres  wieder  eröffnete  Landtag
  ist,  durch  den  Abschied  vom  4ten  September,  beschlossen
und  die  zwischen  Uns  und  Unsern  versammelt  gewesenen  getreuen
  Ständen  errichtete  Verfassungsurkunde  ist  an  erstere
feierlich  ausgehändiget  worden.

Wir  bringen  demnach  den  Inhalt  des  Landtagsabschieds
sowohl,  als  der  Verfassungsurkunde,  durch  beiliegenden  Abdruck
  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  lassen  zugleich  die  besagte
  Urkunde  selbst  und  die  in  dem  Abschiede  enthaltenen

einzelnen  Bestimmungen  hiermit  als  Gesetz  ins  Land  ergehen,

indem  Wir  allen  Behörden  und  Obrigkeiten  befehlen,  die  Vorschriften
  und  Grundsätze  dieser  Verfassung  in  den  Grenzen  ihres
amtlichen  Wirkungskreises  zu  beobachten  und  in  Anwendung
zu  bringen;  wie  denn  auch  Unsere  gesammten  Unterthanen,  ein
Jeder  in  seinen  Verhältnissen,  sich  darnach  zu  achten  haben.

1  In  der  Oberlausitz  bewendet  es,  wegen  der  dasigen  für
sich  bestehenden  Provinzial-Verfassung,  bei  Unserer  im  Landtagsabschiede
  enthaltenen  Erklärung.