Volltext : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

24  Der  Staat.

Berfassungsänderungen  unter  König  Wilhelm:

in  §S.  97  (Begnadigungs=  und  Abolitionsrecht)  durch  Art.  366  der  Strafprozeßord-=nung
  vom  22.  Juni  1843;

in  §.  115  (Umlage  der  verwilligten  Steuern)  durch  Art.  11  des  Gesetzes  über  die
Ausdehnung  des  Amts=  und  Gemeindeverbands  auf  sämmtliche  Theile  des
Staatsgebiets,  vom  18.  Juni  1849;

in  S.  27  Absatz  2  und  §.  135  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Unabhängigstellung
  der  staatsbürgerlichen  Rechte  von  dem  religiösen  Bekenntnisse,  vom
31.  Dezember  1861;

in  §S.  72  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Regelung  des  Verhältnisses  der  Staatsgewalt
  zur  kathol.  Kirche  vom  30.  Januar  1862,  Art.  1,  —  während  Art.  5
dieses  Gesetzes  zugleich

die  S&.  47  und  48,  sowie  konsequenter  Weise  den  §.  59  Ziff.  2  der  Verfassungsurkunde
für  katholische  Kirchendiener  außer  Kraft  setzte.

Zahlreicher  sind  die  Abänderungen  der  Verfassungsurkunde  unter  der  Regierung
  von  König  Karl.

Ausdrücklich  als  Verfassungsgesetze  wurden  bezeichnet  die  beiden  Gesetze
vom  26.  März  1868  und  23.  Juni  1874,  betreffend  einige  Abänderungen  des  IX.
Kapitels  der  Verfassungsurkunde  (s.  o.),  das  erstere  ergänzt  durch  das  Gesetz  vom
gleichen  Tag,  betreffend  die  Wahlen  der  Städte  und  Oberamtsbezirke  für  den  Landtag;

ferner  das  Verfassungsgesetz  vom  1.  Juli  1876,  betreffend  die  Bildung  eines
Staatsministeriums,  durch  welches  die  88.  38,  54,  56,  58,  59  Ziff.  1  u.  4,  126,
160,  Abs.  2  u.  4,  172  Abs.  2  abgeändert  wurden.

Der  Entwurf  eines  vierten  Verfassungsgesetzes  über  den  Staatsgerichtshof,
eingebracht  am  25.  Januar  1876,  scheiterte  am  Widerspruch  der  Kammer  der  Standesherren
  (22.  Juni  1876).

Durch  die  Thronrede  vom  4.  Februar  1880  wurde  in  Aussicht  gestellt,  behufs
thunlichster  Uebereinstimmung  mit  den  Vorschriften  für  die  Reichstagswahlen  das
Gesetz  über  die  Landtagswahlen  einer  Revision  zu  unterwerfen.

Mehrfach  berührt  wird  sodann  die  Verfassungsurkunde  vom  25.  September
1819  durch  die  abweichenden  Bestimmungen  der  Reichsverfassung  vom  16.  April
1871  und  durch  einzelne  Reichsgesetze,  welche  nach  Art.  2  der  Reichsverfassung  den
Landesgesetzen  überall  vorgehen,  so  in  den  IS&.  3,  19,  23,  28,  30—35,  44,  62,  70,
92,  99—101.

Endlich  haben  auch  einzelne  Bestimmungen  der  Landesgesetze  Abänderungen
  der  Verfassungsurkunde  noch  zur  Folge  gehabt:
in  den  S§.  46—49,  dann  in  K.  59  Ziff.  2  (Versetzung,  Suspension,  Entlassung  der

öffentlichen  Diener),  —  das  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Staatsbeamten,

  sowie  der  Angestellten  an  den  Latein=  und  Realschulen,  vom  28.  Juni

1876;  —  ferner  das  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Volksschullehrer,

  vom  30.  Dezember  1877;
in  6.  57  Abs.  2  und  3  (Pensionen  der  Minister  und  Geheimerathsmitglieder)  —  zunächst

  das  Gesetz  vom  7.  September  1819  Art.  4  und  5,  dann  das  Gesetz

vom  29.  März  1865  Art.  3,  jetzt  das  Beamtengesetz  vom  28.  Juni  1876  Art.  48;
in  §.  59  Ziff.  3  (Entscheidung  von  Kompetenzkonflikten)  —  zunächst  die  Strafprozeßordnung

  vom  17.  April  1868,  dann  Art.  3  des  Gesetzes  vom  4.  März

1879,  betreffend  die  Ausführung  der  Reichsstrafprozeßordnung,  endlich  das

Gesetz,  betreffend  die  Entscheidung  von  Kompetenzkonflikten,  vom  25.  August

1879;