24 Der Staat.
Berfassungsänderungen unter König Wilhelm:
in §S. 97 (Begnadigungs= und Abolitionsrecht) durch Art. 366 der Strafprozeßord-=nung
vom 22. Juni 1843;
in §. 115 (Umlage der verwilligten Steuern) durch Art. 11 des Gesetzes über die
Ausdehnung des Amts= und Gemeindeverbands auf sämmtliche Theile des
Staatsgebiets, vom 18. Juni 1849;
in S. 27 Absatz 2 und §. 135 durch das Gesetz, betreffend die Unabhängigstellung
der staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntnisse, vom
31. Dezember 1861;
in §S. 72 durch das Gesetz, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt
zur kathol. Kirche vom 30. Januar 1862, Art. 1, — während Art. 5
dieses Gesetzes zugleich
die S&. 47 und 48, sowie konsequenter Weise den §. 59 Ziff. 2 der Verfassungsurkunde
für katholische Kirchendiener außer Kraft setzte.
Zahlreicher sind die Abänderungen der Verfassungsurkunde unter der Regierung
von König Karl.
Ausdrücklich als Verfassungsgesetze wurden bezeichnet die beiden Gesetze
vom 26. März 1868 und 23. Juni 1874, betreffend einige Abänderungen des IX.
Kapitels der Verfassungsurkunde (s. o.), das erstere ergänzt durch das Gesetz vom
gleichen Tag, betreffend die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag;
ferner das Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines
Staatsministeriums, durch welches die 88. 38, 54, 56, 58, 59 Ziff. 1 u. 4, 126,
160, Abs. 2 u. 4, 172 Abs. 2 abgeändert wurden.
Der Entwurf eines vierten Verfassungsgesetzes über den Staatsgerichtshof,
eingebracht am 25. Januar 1876, scheiterte am Widerspruch der Kammer der Standesherren
(22. Juni 1876).
Durch die Thronrede vom 4. Februar 1880 wurde in Aussicht gestellt, behufs
thunlichster Uebereinstimmung mit den Vorschriften für die Reichstagswahlen das
Gesetz über die Landtagswahlen einer Revision zu unterwerfen.
Mehrfach berührt wird sodann die Verfassungsurkunde vom 25. September
1819 durch die abweichenden Bestimmungen der Reichsverfassung vom 16. April
1871 und durch einzelne Reichsgesetze, welche nach Art. 2 der Reichsverfassung den
Landesgesetzen überall vorgehen, so in den IS&. 3, 19, 23, 28, 30—35, 44, 62, 70,
92, 99—101.
Endlich haben auch einzelne Bestimmungen der Landesgesetze Abänderungen
der Verfassungsurkunde noch zur Folge gehabt:
in den S§. 46—49, dann in K. 59 Ziff. 2 (Versetzung, Suspension, Entlassung der
öffentlichen Diener), — das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten,
sowie der Angestellten an den Latein= und Realschulen, vom 28. Juni
1876; — ferner das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer,
vom 30. Dezember 1877;
in 6. 57 Abs. 2 und 3 (Pensionen der Minister und Geheimerathsmitglieder) — zunächst
das Gesetz vom 7. September 1819 Art. 4 und 5, dann das Gesetz
vom 29. März 1865 Art. 3, jetzt das Beamtengesetz vom 28. Juni 1876 Art. 48;
in §. 59 Ziff. 3 (Entscheidung von Kompetenzkonflikten) — zunächst die Strafprozeßordnung
vom 17. April 1868, dann Art. 3 des Gesetzes vom 4. März
1879, betreffend die Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung, endlich das
Gesetz, betreffend die Entscheidung von Kompetenzkonflikten, vom 25. August
1879;