Volltext : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

28  Der  Staat.

Kirche  und  Schule  gethan  hat.  Die  vom  Vater  begonnene  Kirchenreformation
führte  Christoph  in  schonenderen  Formen  durch.  Seine  Große  Kirchenordnung
vom  15.  Mai  1559  erlangte  fast  symbolisches  Ansehen.  Seiner  Gewissenhaftigkeit
  und  edlen  Uneigennützigkeit  allein  ist  die  Erhaltung  des  aus  den
Lokalpfarrdotationen  und  Klostergütern  gebildeten  großen  Kirchenguts  zu
danken.  Er  ordnete  in  allen  Gemeinden  deutsche,  in  allen  Städten  lateinische
  Schulen  an,  gab  den  aufgehobenen  Klöstern  die  Bestimmung  als
Anstalten  für  die  Vorbildung  zu  Dienern  der  evangelischen  Kirche  und
erweiterte  das  von  Herzog  Ulrich  gegründete  theologische  Stift  bei  der
Landesuniversität.

Von  den  Gesetzen  der  auf  Christoph  folgenden  Herzoge  sind  hervorzuheben:
das  dritte  Landrecht  von  1610,  die  Forstordnung  von  1614,  die  Landesordnung  von
1621,  die  Hofgerichtsordnung  von  1654,  die  Bauordnung  von  1654,  die  Ehe=  und
Ehegerichtsordnung  von  1687,  die  Handwerkerordnungen  und  die  Kommunordnung
von  1758,  die  Wechselordnung  von  1759,  die  in  dem  Sammelwerk  „allerhand  Ordnungen“"
  zuerst  1654  und  in  der  IV.  Ausgabe  1767  wieder  herausgegebenen  Zehnt-,
Wilderer=  u.  s.  w.  Ordnungen,  die  Zoll-,  Umgelds-,  Accise-,  Taxordnungen  u.  s.  w.
Dazu  eine  Masse  von  Generalerlassen,  deren  Zahl  am  Schlusse  des  18.  Jahrhunderts
sich  auf  14  000  belaufen  haben  soll.  Im  Ganzen  gilt  aber  von  der  ganzen  Herzoglichen
  Periode  nach  Christoph  die  Bemerkung  C.  G.  Wächters:  „Die  Gesetzgebung
stagnirte  bald  und  von  einer  aus  wahrem  Interesse  für  Befestigung  des  Rechts  und
für  umsichtige  Vervollkommnung  und  Sicherung  des  rechtlichen  Zustandes  hervorgehenden
  Thätigkeit  finden  sich  nur  wenige  Spuren.  Soweit  eine  gesetzgeberische
Thätigkeit  doch  sich  äußerte,  gieng  dieselbe  von  einer  übergroßen,  der  freien  Entwicklung
  der  Privatrechte  des  Bürgers  ungünstigen  polizeilichen  Ueberwachung  und  Bevormundung
  der  Unterthanen  aus,  die,  mehr  einem  patriarchalischen  Regimente  angemessen,
  in  einem  Rechtsstaate  in  dieser  Art  nicht  hätte  bestehen  und  durchgeführt
werden  sollen.“

Auf  dem  Gebiet  der  Verwaltung  waren  die  Organisationen
Christophs  grundlegend.  Unter  ihm  erhielt  der  ständische  Ausschuß  eine
feste  Gestalt,  trat,  wenn  auch  nicht  dem  Namen  nach,  als  oberste  Staatsbehörde
  der  Geheime  Rath,  bestehend  aus  Landhofmeister,  Kanzler,  Vizekanzler
  und  bald  auch  einem  vierten  Rath,  in  Thätigkeit,  wurde  die  dreitheilige
  Kanzlei:  der  Oberrath  (später  auch  Regierungskollegium  oder  Regierungsrath
  genannt,  Regierungs=  und  Justizbehörde  zugleich),  die  Rentkammer
  (an  Stelle  des  früheren  Landschreibers)  und  der  Kirchenrath  (die
Visitation)  gebildet.  Selbst  ein  Kabinetschef,  Kammersekretär,  fehlte  nicht.
Beweis  dafür,  welchen  unmittelbaren  persönlichen  Antheil  Herzog  Christoph
fortgesetzt  an  der  Verwaltung  genommen  hat,  sind  die  vielen  noch  vorhandenen
  Randbemerkungen  von  seiner  Hand  in  den  Akten  aus  jener  Zeit.

Der  Landhofmeister  war  stets  von  Adel,  doch  wurde  die  Stelle  von  1668  an
nicht  mehr  besetzt,  nur  der  Titel  lebte  zu  den  Zeiten  der  Grävenitz  wieder  auf.

Umgekehrt  bekleidete  die  Stelle  eines  Kanzlers  mit  ganz  wenigen  Ausnahmen  ein
Bürgerlicher.  Seit  1668  hatte  der  Kanzler  den  Vorsitz  im  Oberrath,  welchen  er