28 Der Staat.
Kirche und Schule gethan hat. Die vom Vater begonnene Kirchenreformation
führte Christoph in schonenderen Formen durch. Seine Große Kirchenordnung
vom 15. Mai 1559 erlangte fast symbolisches Ansehen. Seiner Gewissenhaftigkeit
und edlen Uneigennützigkeit allein ist die Erhaltung des aus den
Lokalpfarrdotationen und Klostergütern gebildeten großen Kirchenguts zu
danken. Er ordnete in allen Gemeinden deutsche, in allen Städten lateinische
Schulen an, gab den aufgehobenen Klöstern die Bestimmung als
Anstalten für die Vorbildung zu Dienern der evangelischen Kirche und
erweiterte das von Herzog Ulrich gegründete theologische Stift bei der
Landesuniversität.
Von den Gesetzen der auf Christoph folgenden Herzoge sind hervorzuheben:
das dritte Landrecht von 1610, die Forstordnung von 1614, die Landesordnung von
1621, die Hofgerichtsordnung von 1654, die Bauordnung von 1654, die Ehe= und
Ehegerichtsordnung von 1687, die Handwerkerordnungen und die Kommunordnung
von 1758, die Wechselordnung von 1759, die in dem Sammelwerk „allerhand Ordnungen“"
zuerst 1654 und in der IV. Ausgabe 1767 wieder herausgegebenen Zehnt-,
Wilderer= u. s. w. Ordnungen, die Zoll-, Umgelds-, Accise-, Taxordnungen u. s. w.
Dazu eine Masse von Generalerlassen, deren Zahl am Schlusse des 18. Jahrhunderts
sich auf 14 000 belaufen haben soll. Im Ganzen gilt aber von der ganzen Herzoglichen
Periode nach Christoph die Bemerkung C. G. Wächters: „Die Gesetzgebung
stagnirte bald und von einer aus wahrem Interesse für Befestigung des Rechts und
für umsichtige Vervollkommnung und Sicherung des rechtlichen Zustandes hervorgehenden
Thätigkeit finden sich nur wenige Spuren. Soweit eine gesetzgeberische
Thätigkeit doch sich äußerte, gieng dieselbe von einer übergroßen, der freien Entwicklung
der Privatrechte des Bürgers ungünstigen polizeilichen Ueberwachung und Bevormundung
der Unterthanen aus, die, mehr einem patriarchalischen Regimente angemessen,
in einem Rechtsstaate in dieser Art nicht hätte bestehen und durchgeführt
werden sollen.“
Auf dem Gebiet der Verwaltung waren die Organisationen
Christophs grundlegend. Unter ihm erhielt der ständische Ausschuß eine
feste Gestalt, trat, wenn auch nicht dem Namen nach, als oberste Staatsbehörde
der Geheime Rath, bestehend aus Landhofmeister, Kanzler, Vizekanzler
und bald auch einem vierten Rath, in Thätigkeit, wurde die dreitheilige
Kanzlei: der Oberrath (später auch Regierungskollegium oder Regierungsrath
genannt, Regierungs= und Justizbehörde zugleich), die Rentkammer
(an Stelle des früheren Landschreibers) und der Kirchenrath (die
Visitation) gebildet. Selbst ein Kabinetschef, Kammersekretär, fehlte nicht.
Beweis dafür, welchen unmittelbaren persönlichen Antheil Herzog Christoph
fortgesetzt an der Verwaltung genommen hat, sind die vielen noch vorhandenen
Randbemerkungen von seiner Hand in den Akten aus jener Zeit.
Der Landhofmeister war stets von Adel, doch wurde die Stelle von 1668 an
nicht mehr besetzt, nur der Titel lebte zu den Zeiten der Grävenitz wieder auf.
Umgekehrt bekleidete die Stelle eines Kanzlers mit ganz wenigen Ausnahmen ein
Bürgerlicher. Seit 1668 hatte der Kanzler den Vorsitz im Oberrath, welchen er