Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

394  Siebentes  Buch.  Gemeinsame  Wirksamkeit  der  Staaten  etc.  $  127.

 

II.  Die  Grundlage  für  die  weitere  Entwicklung  des  Gegenstandes  ist
mit  der  Ausbildung  des  Souveränetätsbegriffes  gegeben.  Maßgebend  sind  auch
hier  die  Anschauungen  des  Grotius'),  der  im  Gegensatze  zu  der  herrschenden
  Anschauung,  nach  welcher  die  Auslieferung  nur  als  Sache  des  politischen
Verhaltens  des  Aufenthaltsstaats  betrachtet  wurde,  die  Auslieferung  gerade
so  wie  die  Bestrafung  des  fremden  Verbrechers  als  Pflicht  des  Staates
erklärt,  dabei  aber  die  Auslieferung  und  die  Bestrafung  als  zwei  wesentlich
verschiedene  Funktionen  auseinanderhält.e  In  der  Urgierung  der  Pflicht  zur
Auslieferung  ging  Grotius  so  weit,  daß  er  sie  zu  einer  vollkommenen,  eventuell
durch  Krieg  erzwingbaren  Verpflichtung  gestaltete,  während  schon  sein  Nachıfolger
  Pufendorf  eine  rechtliche  Verpflichtung  zur  Auslieferung  nur  aus
einem  Auslieferungsvertrage  abgeleitet  wissen  wollte.  Der  wesentliche  Fortschritt
  in  der  Entwicklung  der  Doktrin  bestand  aber  jedenfalls  darin,  daß
der  Auslieferung  die  Stellung  eines  Mittels  völkerrechtlicher  Ordnung  im  Hinblick
  auf  die  Aufgabe  der  Staaten,  das  Verbrechen  zu  bekämpfen,  vindiziert
wurde.  Während  in  der  Doktrin  im  Anschluß  einerseits  an  Grotius,  anderseits
  an  Pufendorf,  entgegengesetzte  Anschauungen  über  Strafrecht,  Strafpflicht
  des  Staates,  Auslieferungsrecht  und  Auslieferungspflicht  sich  geltend
machten,  bewegte  sich  die  Praxis,  unterstützt  von  der  positivistischen  Richtung
in  der  Völkerrechtslehre,  bis  in  das  18.  Jahrhundert  nach  wie  vor  wesentlich
unter  dem  Einfluß  politischer  Konvenienz  und  Willkür.  Willkürliches  Vorgehen
  einzelner  Regierungen  (z.  B.  die  Lettres  de  cachet  in  Frankreich)  2)
mochte  vielfach  die  Staaten  abhalten,  Flüchtlinge  ungerechter  Verfolgung  zu
überliefern.

III.  In  der  Zeit  seit  der  französischen  Revolution  weist  der  Auslieferunesverkehr
  schon  eine  Reihe  von  rechtlichen  Merkmalen  auf,  welche  die  Ausgestaltung
  eines  ständigen  Rechtsinstituts  erkennen  lassen;  es  zeigt  sich  dies  in
dem  Streben,  die  Grenzen  und  Voraussetzungen  der  Auslieferungspflicht  vertragsmäßig
  festzustellen,  die  Beteiligung  der  Gerichte  bei  der  Erledigung  von
Auslieferungsfällen  zu  sichern  und  ein  bestimmtes  Verfahren  zu  normieren.
Bis  gegen  die  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts  erfolgte  die  Auslieferung  zumeist
auf  Grund  spezieller  Übereinkunft;  seither  tritt  infolge  der  Vermehrung
und  Verbesserung  der  Verkehrsmittel  und  der  damit  gegebenen  größeren
Möglichkeit  der  Flucht  der  Verbrecher  das  Bedürfnis  nach  Schaffung  einer
festen  Grundlage  des  Auslieferungsverkehrs  durch  Abschluß  allgemeiner
Auslieferungsverträge  hervor.  Innerhalb  dieser  dem  Auslieferungsverkehr
günstigen  Strömung  tauchte  aber  die  mit  den  Verfassungskämpfen  und  den
Gegensätzen  der  Regierungssysteme  des  modernen  Europa  zusammenhängende
Frage  der  Nichtgewährung  der  Auslieferung  wegen  politischer  Delikte  auf.  Ein
bedeutsames  Momen  bildette  auch  das  Verhalten  Englands  seit  dem  Ende  des
18.  Jahrhunderts,  wo  die  Anschauung  zur  Geltung  kam,  daß  die  Nichtauslieferung
die  gesetzliche  Regel  bilde,  und  der  Schutz,  den  man  politischen  Flüchtlingen
gewähre,  zu  einer  Ablehnung  der  Rechtshilfe  führe.

 

1)  De  jure  b.  ac.  p.  II  21.  2)  v.  Bar,  Lehrb.  S.  2St  Anm.  13.