394 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. $ 127.
II. Die Grundlage für die weitere Entwicklung des Gegenstandes ist
mit der Ausbildung des Souveränetätsbegriffes gegeben. Maßgebend sind auch
hier die Anschauungen des Grotius'), der im Gegensatze zu der herrschenden
Anschauung, nach welcher die Auslieferung nur als Sache des politischen
Verhaltens des Aufenthaltsstaats betrachtet wurde, die Auslieferung gerade
so wie die Bestrafung des fremden Verbrechers als Pflicht des Staates
erklärt, dabei aber die Auslieferung und die Bestrafung als zwei wesentlich
verschiedene Funktionen auseinanderhält.e In der Urgierung der Pflicht zur
Auslieferung ging Grotius so weit, daß er sie zu einer vollkommenen, eventuell
durch Krieg erzwingbaren Verpflichtung gestaltete, während schon sein Nachıfolger
Pufendorf eine rechtliche Verpflichtung zur Auslieferung nur aus
einem Auslieferungsvertrage abgeleitet wissen wollte. Der wesentliche Fortschritt
in der Entwicklung der Doktrin bestand aber jedenfalls darin, daß
der Auslieferung die Stellung eines Mittels völkerrechtlicher Ordnung im Hinblick
auf die Aufgabe der Staaten, das Verbrechen zu bekämpfen, vindiziert
wurde. Während in der Doktrin im Anschluß einerseits an Grotius, anderseits
an Pufendorf, entgegengesetzte Anschauungen über Strafrecht, Strafpflicht
des Staates, Auslieferungsrecht und Auslieferungspflicht sich geltend
machten, bewegte sich die Praxis, unterstützt von der positivistischen Richtung
in der Völkerrechtslehre, bis in das 18. Jahrhundert nach wie vor wesentlich
unter dem Einfluß politischer Konvenienz und Willkür. Willkürliches Vorgehen
einzelner Regierungen (z. B. die Lettres de cachet in Frankreich) 2)
mochte vielfach die Staaten abhalten, Flüchtlinge ungerechter Verfolgung zu
überliefern.
III. In der Zeit seit der französischen Revolution weist der Auslieferunesverkehr
schon eine Reihe von rechtlichen Merkmalen auf, welche die Ausgestaltung
eines ständigen Rechtsinstituts erkennen lassen; es zeigt sich dies in
dem Streben, die Grenzen und Voraussetzungen der Auslieferungspflicht vertragsmäßig
festzustellen, die Beteiligung der Gerichte bei der Erledigung von
Auslieferungsfällen zu sichern und ein bestimmtes Verfahren zu normieren.
Bis gegen die Mitte des vorigen Jahrhunderts erfolgte die Auslieferung zumeist
auf Grund spezieller Übereinkunft; seither tritt infolge der Vermehrung
und Verbesserung der Verkehrsmittel und der damit gegebenen größeren
Möglichkeit der Flucht der Verbrecher das Bedürfnis nach Schaffung einer
festen Grundlage des Auslieferungsverkehrs durch Abschluß allgemeiner
Auslieferungsverträge hervor. Innerhalb dieser dem Auslieferungsverkehr
günstigen Strömung tauchte aber die mit den Verfassungskämpfen und den
Gegensätzen der Regierungssysteme des modernen Europa zusammenhängende
Frage der Nichtgewährung der Auslieferung wegen politischer Delikte auf. Ein
bedeutsames Momen bildette auch das Verhalten Englands seit dem Ende des
18. Jahrhunderts, wo die Anschauung zur Geltung kam, daß die Nichtauslieferung
die gesetzliche Regel bilde, und der Schutz, den man politischen Flüchtlingen
gewähre, zu einer Ablehnung der Rechtshilfe führe.
1) De jure b. ac. p. II 21. 2) v. Bar, Lehrb. S. 2St Anm. 13.