Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 50. (50e)

276  Neichsgerichtliche  Entscheldungen.

Anfechtungsgesetz  vom  21.  Juli  1879.

Der  Gläubiger  desjenigen,  welcher  in  freigebiger
Absicht  gegen  einen  Andern  dessen  Schuld  an  einen
Dritten  zahlt,  kann  die  Zahlung  dem  Empfänger
gegenüber  als  unentgeltliche  Verfügung  anfechten.
S.  II  268/83.  Urtheil  vom  27.  November  1883.
(Anfechtungsgesetz  §.  3.  Nr.  3.)

b.  Gemeines  Recht.

Bezüglich  der  Frage,  ob  zur  Begründung  der
exceptio  metus  eine  Bedrohung  des  Vermögens
genüge,  sind  die  Rechtslehrer  verschiedener  Meinung.
Einige  vertreten  die  strengere  Auffassung,  daß  es
nur  auf  die  in  den  Quellen  namentlich  hervorgehobenen
  schweren  Bedrohungsfälle  ankomme,  unter
welchen  Vermögensbedrohung  nicht  vorkommt.  Andere
finden  darin  nur  Beispiele  und  lassen  den  bezeichneten
  Rechtsbehelf  immer  zu,  wenn  nur  die  prinzipiellen
  Voraussetzungen  der  C.  5,  Cod.  quod  metus
Causa  4,  2  zutreffen.  Noch  andere  unterscheiden
Ansprüche  des  Drohenden  gegen  den  Bedrohten  und

Unterhaltsgewährung  des  Getödteten  weggefallen,
sondern  daß  „in  Folge  des  Todesfalles  der  Unterhalt
  entzogen  ist“.  Diese  Voraussetzung  scheint
aber  nicht  zuzutreffen,  wo  der  bisherige  Unterhalt,
  statt  durch  Vermittelung  des  Getödteten,
unmittelbar  durch  den  Unterhalktsberechtigten  lediglich
kortbezogen  wird.  —  In  dem  concreten  Falle
war  ein  Bauer,  welcher  seine  Familie  aus  den
Einkünften  seines  Bauernguts  ernährt  hatte,  beim
Eisenbahnbetriebe  getödtet,  die  Familie  aber  bewirthschaftete
  das  ererbte  Gut  weiter  und  fand  dadurch
  ihren  Unterhalt  in  dem  bisherigen  Umfange.
Anscheinend  hätten  nur  die  etwaigen  Mehrkosten  der
jetzigen  Bewirthschaftung  zu  einem  Entschädigungsanspruche
  Anlaß  geben  können.
Anm.  des  Einsenders.