276 Neichsgerichtliche Entscheldungen.
Anfechtungsgesetz vom 21. Juli 1879.
Der Gläubiger desjenigen, welcher in freigebiger
Absicht gegen einen Andern dessen Schuld an einen
Dritten zahlt, kann die Zahlung dem Empfänger
gegenüber als unentgeltliche Verfügung anfechten.
S. II 268/83. Urtheil vom 27. November 1883.
(Anfechtungsgesetz §. 3. Nr. 3.)
b. Gemeines Recht.
Bezüglich der Frage, ob zur Begründung der
exceptio metus eine Bedrohung des Vermögens
genüge, sind die Rechtslehrer verschiedener Meinung.
Einige vertreten die strengere Auffassung, daß es
nur auf die in den Quellen namentlich hervorgehobenen
schweren Bedrohungsfälle ankomme, unter
welchen Vermögensbedrohung nicht vorkommt. Andere
finden darin nur Beispiele und lassen den bezeichneten
Rechtsbehelf immer zu, wenn nur die prinzipiellen
Voraussetzungen der C. 5, Cod. quod metus
Causa 4, 2 zutreffen. Noch andere unterscheiden
Ansprüche des Drohenden gegen den Bedrohten und
Unterhaltsgewährung des Getödteten weggefallen,
sondern daß „in Folge des Todesfalles der Unterhalt
entzogen ist“. Diese Voraussetzung scheint
aber nicht zuzutreffen, wo der bisherige Unterhalt,
statt durch Vermittelung des Getödteten,
unmittelbar durch den Unterhalktsberechtigten lediglich
kortbezogen wird. — In dem concreten Falle
war ein Bauer, welcher seine Familie aus den
Einkünften seines Bauernguts ernährt hatte, beim
Eisenbahnbetriebe getödtet, die Familie aber bewirthschaftete
das ererbte Gut weiter und fand dadurch
ihren Unterhalt in dem bisherigen Umfange.
Anscheinend hätten nur die etwaigen Mehrkosten der
jetzigen Bewirthschaftung zu einem Entschädigungsanspruche
Anlaß geben können.
Anm. des Einsenders.