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tionen von den wirtembergischen Gerichten an das Kammergericht
gehen. Karl erließ deßwegen den 7. November 4530
ein eigenes Mandat?) an das Kammergericht, und unstreitig
verfuhr er hiebei ganz nach den notorischen Privilegien des
östreichischen Hauses; denn schon kraft der Urkunde von Friedrich
I. sollren die Privilegien, welche der neue Herzog Heinrich
damals erhielt, auch künftighin allen den Ländern zu
Tbeil werden, welche etwa einmal dem neuen Herzogthume
zuwachsen würden.
Das ästreichische Wirtemberg genoß unstreitig östreichische
Privilegien, aber sobald es auch aufhörte, ölireichisch zu seyn,
so hoͤrten auch seine einzig auf diese Verbindung sich gründenden
Privilegien auf. Ist denn jemals nachher ein Herzog
von Wirtemberg auf jene auszeichnende Art belehnt worden,
die zu den Vorzügen von Oestreich gehoͤrt? Haben nicht
Ulrich und Christoph und alle nachfolgenden Herzoge Reichsanlagen
und Kammerzieler und alles dahin Gehbrige gleich andern
Ständen abgetragen? Haben sie sich wenigstens auch
nur so lange befreit geglaubt, bis Karl oder Ferdinand die
alte Kommunikation der östreichischen Privilegien aufgehoben
häiten?
Und wenn, wie die Geschichte wirklich in einer Harmonie
zeigt, weder Ulrich, noch Christoph, noch irgend einer
der nachfolgenden Herzoge auf den fortdauernden Genuß solcher
Rechte Anspruch machten, deren Entstehungsgrund sich
böllig gehoben hatte, warum soll allein östreichische Eremtion
r*
½P) S. Beilage n. 3 (abgedruckt in Burkard wirtemberg. Kleeblatt,
S. 170). Außer dieser Urkunde gehört auch noch eine
andere hieher vom 8. Sept. 1530, die sich bei Lünig P. spec.
Cont. 1. Forts. I. Abschn. IV. p. 66 findet, wo in einer allgemeinen
Bestärigung aller östreichischen Privilegien Wirtemberg namentlich
ausführlich aller dieser Privilegien theilhaftig erklärt wird.