Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

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desir  de  regler  la  question  du
repatriement  des  ressortissants
d’un  des  deux  pays  qui  se
trouvent  dans  le  territoire  de
l'’autre,  sont  convenus  de  ce
qui  suit.

ARTICLE  1.

Chacune  des  deux  parties
contractantes  s’engage  d&  Tecevoir
  ceux  de  ses  anciens  ressortissants
  qui,  apres  avoir  perdu
leur  nationalite,  soit  par  un
sejour  &  l’etranger,  soit  par  un
acte  d’expatriation,  soit  par
une  autre  raison  quelconque,
n’en  ont  pas  acquis  une  autre.

I.  Verträge:  mit  außerdeutschen  Staaten.

zur  Regelung  der  Frage,  nach
welchen  Grundsätzen  jeder  Teil
zur  Wiederübernahme  seiner
auf  dem  Gebiete  des  anderen
Teils  lebenden  Angehörigen  ?)
verpflichtet  sein  soll,  über  folgende
  Punkte  geeinigt.

Artikell.

Beide  Teile  verpflichten  sich,
diejenigen  ihrer  früheren  Angehörigen
  ?),  welche  ihre  Staatsangehörigkeit
  durch  Abwesenheit
  im  Auslande  oder  durch
förmliche  Entlassung  oder  auf
andere  Weise  verloren  haben,
zu  übernehmen,  falls  jene  nicht
eine  andere  Staatsangehörigkeit
erworben  haben.

Diese  Vertragsbestimmung  stellt  jedoch  lediglich  die  Rechte  fest,  welche

den  Angehörigen  des  einen  Landes  in  bezug  auf  den  Handels-  und  Gewerbebetrieb
  während  ihrer  Niederlassung  oder  ihres  Aufenthalts
  in  dem  anderen  Lande  gewährleistet  werden,  sie  läßt  aber  die
Frage  unberührt,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die  Niederlassung  oder
der  Aufenthalt  zu  gestatten  ist.  Die  eingeräumten  Rechte  können  daher  von
den  Angehörigen  des  einen  Teiles  nur  so  lange  beansprucht  werden,  wie  ihnen
die  Niederlassung  oder  der  Aufenthalt  seitens  des  anderen  Teiles  nicht  untersagt
  wird  (vgl.  Einleitung  1  und  Anm.  6  zu  Art.  2  des  deutsch-niederländischen
Niederlassungsvertrages).  Es  ist  dies  auch  im  Abs.  2  des  erwähnten  Art.  1
besonders  zum  Ausdruck  gebracht  worden.  Dieser  Absatz  lautet:

„Es  herrscht  jedoch  darüber  Einverständnis,  daß  durch  die  vorstehenden
  Bestimmungen  die  besonderen  Gesetze,  Erlasse  und  Verordnungen
  auf  dem  Gebiete  des  Handels,  der  Gewerbe  und  der  Polizei
nicht  berührt  werden,  welche  in  jedem  der  beiden  vertragschließenden
Länder  gelten  oder  gelten  werden  und  auf  alle  Ausländer  Anwendung  finden.”

2)  Angehörigen:  Deutsches  Reich:  Reichsgesetz  über  die  Erwerbung
  und  den  Verlust  der  Reichs-  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni
1870  (BGBl.  8.  355)  —  s.  Anh.  Nr.2.  Rußland:  Band  IX  der  russischen
Gesetzsammlung,  welcher  sich  auf  den  Erwerh  und  den  Verlust  der  russischen
Untertanenschaft  mitbezieht  (auszugsweise  Inhaltsangabe  s.  Anh.  Nr.  33).

3)  Früheren  Angehörigen:  Vgl.  Anm.  2,  Ziff.  TI  Abs.  3  der  Ans-