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desir de regler la question du
repatriement des ressortissants
d’un des deux pays qui se
trouvent dans le territoire de
l'’autre, sont convenus de ce
qui suit.
ARTICLE 1.
Chacune des deux parties
contractantes s’engage d& Tecevoir
ceux de ses anciens ressortissants
qui, apres avoir perdu
leur nationalite, soit par un
sejour & l’etranger, soit par un
acte d’expatriation, soit par
une autre raison quelconque,
n’en ont pas acquis une autre.
I. Verträge: mit außerdeutschen Staaten.
zur Regelung der Frage, nach
welchen Grundsätzen jeder Teil
zur Wiederübernahme seiner
auf dem Gebiete des anderen
Teils lebenden Angehörigen ?)
verpflichtet sein soll, über folgende
Punkte geeinigt.
Artikell.
Beide Teile verpflichten sich,
diejenigen ihrer früheren Angehörigen
?), welche ihre Staatsangehörigkeit
durch Abwesenheit
im Auslande oder durch
förmliche Entlassung oder auf
andere Weise verloren haben,
zu übernehmen, falls jene nicht
eine andere Staatsangehörigkeit
erworben haben.
Diese Vertragsbestimmung stellt jedoch lediglich die Rechte fest, welche
den Angehörigen des einen Landes in bezug auf den Handels- und Gewerbebetrieb
während ihrer Niederlassung oder ihres Aufenthalts
in dem anderen Lande gewährleistet werden, sie läßt aber die
Frage unberührt, ob und unter welchen Bedingungen die Niederlassung oder
der Aufenthalt zu gestatten ist. Die eingeräumten Rechte können daher von
den Angehörigen des einen Teiles nur so lange beansprucht werden, wie ihnen
die Niederlassung oder der Aufenthalt seitens des anderen Teiles nicht untersagt
wird (vgl. Einleitung 1 und Anm. 6 zu Art. 2 des deutsch-niederländischen
Niederlassungsvertrages). Es ist dies auch im Abs. 2 des erwähnten Art. 1
besonders zum Ausdruck gebracht worden. Dieser Absatz lautet:
„Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, daß durch die vorstehenden
Bestimmungen die besonderen Gesetze, Erlasse und Verordnungen
auf dem Gebiete des Handels, der Gewerbe und der Polizei
nicht berührt werden, welche in jedem der beiden vertragschließenden
Länder gelten oder gelten werden und auf alle Ausländer Anwendung finden.”
2) Angehörigen: Deutsches Reich: Reichsgesetz über die Erwerbung
und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni
1870 (BGBl. 8. 355) — s. Anh. Nr.2. Rußland: Band IX der russischen
Gesetzsammlung, welcher sich auf den Erwerh und den Verlust der russischen
Untertanenschaft mitbezieht (auszugsweise Inhaltsangabe s. Anh. Nr. 33).
3) Früheren Angehörigen: Vgl. Anm. 2, Ziff. TI Abs. 3 der Ans-