Full text : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

III.  Verordn.  über  2c.  des  Versamml.=  u.  Vereinigungsrechtes  v.  11.  März  1850.  84.  393

C.

wirken.  Was  sich  aus  der  den  Polizeibehörden  ausschließlich  beigelegten  Befugniß
  ergiebt,  ist,  daß  sie  nicht  verpflichtet  sind,  den  Requisitionen  der  Staatsanwaltschaft
  ohne  Weiteres  zu  genügen;  dagegen  können  sie  sich  der  Pflicht,
die  Gründe  ihrer  entgegenstehenden  Ansicht  mitzutheilen,  nicht  entheben,  wonächst
  es  dann  dem  Staatsanwalte  überlassen  bleiben  muß,  die  Entscheidung
der  der  Polizeiobrigkeit  vorgesetzten  Behörde  einzuholen.

Wie  auch  das  soeben  mitgetheilte  Ministerialreskript  vom  7.  Dezember  1850  ausspricht,

ist  die  Polizeibehörde  nicht  ein  für  alle  Mal  verpflichtet,  Abgeordnete  in  die  Bersammlung
  zu  senden,  sondern  es  ist  ihrer  freien,  aus  der  Lage  der  Sache  und  der  Verhältnisse
  zu  schöpfenden  Ueberzeugung  überlassen,  ob  sie  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  machen
will  oder  nicht.  Regelmäßig  wird  sie  allerdings  den  Gebrauch  machen,  weil  dies  durch
den  Zweck  der  ihr  eingeräumten  Befugniß  nahezu  geboten  ist.  Der  Zweck  ist  nämlich
die  Kenntnißnahme  der  Staatsgewalt  von  allen  Verhandlungen  in  öffentlichen  Angelegenheiten
  und  zwar  in  der  doppelten  Richtung,  um  die  Gesetze,  die  öffentliche  Ordnung
und  die  Sicherheit  der  Personen  und  des  Eigenthums  zu  wahren  und  um  stets  von  der
öffentlichen  Meinung  unterrichtet  zu  sein.  Da  der  die  Ortspolizei  verwaltende  Beamte
seine  Anordnungen  persönlich,  ohne  Zuziehung  eines  anderen  Exekutivbeamten,  zur  Ausführung
  zu  bringen  berechtigt  ist,  so  darf  er  selbst  als  Abgeordneter  der  von  ihm  repräsentirten
  Behörde  in  die  Versammlung  kommen  (Obertribunal  25.  Oktober  1864,
Oppenhoff  Rechtsprechung  Bd.  5  S.  201).  Die  zahlreichen  gesetzwidrigen  Auflösungen
durch  gesetzesunkundige  Gensdarmen  und  Polizeioffizianten,  an  denen  die  Heschichte  es
Preußischen  Versammlungsrechts  reich  ist,  lassen  es  erwünscht  erscheinen,  daß  bei  einer
künftigen  Reformirung  dieses  Gesetzes  das  zur  Zeit  nur  fakultative  persönliche  Erscheinen
  des  Polizeiverwalters  zu  einem  obligatorischen  gemacht  wird.

Mehr  als  zwei  Deputirte  zu  entsenden,  ist  die  Polizeibehörde  nicht  befugt.  Aus  dieser
Unzulässigkeit  folgt  jedoch  nicht,  daß  der  dritte  Deputirte  gewaltsam  aus  der  Versammlung
  enlzermt  werden  darf  oder,  falls  er  zugegen  bleibt,  nur  in  privater  Eigenschaft
verweilt  —  was  schon  auf  die  bloß  thatsächliche  Schwierigkeit  stoßen  würde,  daß,  wenn
die  Deputirten  gemeinschaftlich  kommen,  die  Person  des  oder  der  überschüssigen  Deputirten
  sich  gar  nicht  fixiren  läßt.  Erscheinen  mehr  als  zwei  Deputirte,  so  giebt  dies
genügenden  Grund  zu  dem  Verlangen  nach  einer  Reduktion  dieser  Zahl  und  demnächst
u  einer  disziplinaren  Beschwerde.  Ein  Wechsel  der  Abgeordneten  während  der  Versammlung,
  wobei  die  Zahl  der  gleichzeitig  fungirenden  zwei  nicht  überstiegen  wird,  verstößt
  natürlich  nicht  gegen  das  Gesetz.

 

Eind  die  Abgeordneten  Polizeibeamte,  so  dürfen  sie  nur  in  ihrer  Dienstkleidung  oder

unter  ausdrücklicher  Kundgebung  ihrer  dienstlichen  Eigenschaft  erscheinen.  Diese  Kundgebung
  kann  sowohl  durch  eine  den  Versammelten  in  ausdrücklichen  Worten  abgegebene
Erklärung,  als  auch  durch  konkludente  Handlungen  erfolgen,  welche  das  Erscheinen  des
Abgeordneten  in  dienstlicher  Eigenschaft  unzweifelhaft  kundmachen  (Obertribunal  24.  Jan.
1877,  Oppenhoff  Rechtsprechung  Bd.  18  S.  61).  Die  Abgeordneten,  welche  keine
Polizeibeamten  sind,  müssen  sich  durch  besondere,  d.  h.  von  ihrer  sonstigen  Kleidung
abstechende  Abzeichen  kenntlich  machen,  also  z.  B.  durch  eine  Schärpe  oder  Armbinde,
und  müssen  sich  auf  Erfordern  als  Abgeordnete  der  Polizeibehörde  gehörig  —  durch
schriftlichen,  ordnungsmäßig  unterzeichneten  und  besiegelten  Auftrag  —  legitimiren.

Ob  der  den  Abgecordneten  eingeräumte  Platz  ein  angemessener  ist,  läßt  sich  nur  für

jeden  einzelnen  Fall  aus  den  Umständen  feststellen.  Die  Entscheidung  darüber  steht
aber  nicht  den  Abgeordneten,  sondern  letztenfalls  dem  Strafrichter  zu  (Obertribunal
18.  November  1864,  Oppenhoff  Rechtsprechung  Bd.  5  S.  272).  Für  mehr  als  zwei
Abgeordnete  braucht  ein  Platz  nicht  eingeräumt  zu  werden,  indem  in  diesem  Fall  es
den  Abgeordneten  überlassen  bleiben  kann,  unter  sich  festzustellen,  wer  von  ihnen  überschüssig

  ist.

Den  Abgeordneten  muß  auf  Erfordern  durch  den  Vorsitzenden  Auskunft  über  die  Person

  des  Redners  gegeben  werden.  Als  Redner  ist  hier  jeder  anzusehen,  welcher  zu  der
Versammlung  spricht,  mag  er  auch  nur  einen  Zwischenruf  ausstoßen.  Der  Vorsitzende,
welcher  selbst  immer  zu  den  Rednern  gehört,  darf  somit  das  Wort  nicht  ertheilen,  wenn
ihm  nicht  die  Person  des  Redners,  aho  Name,  Stand  und  Wohnort  bekannt  ist  oder
zugleich  bekannt  gegeben  wird.

G.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  §  4  werden  nach  §  14  bestraft.