Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Abschnitt VII]. 
Schlußbestimmungen. 
I. Schlußbestimmungen zum Reichsg'esetz 
vom 30. Juni 1900. 
1. Mitteilung der Ausführungsbestimmungen an den Reichstag. 
$ 47 R.G. Die vom Bundesrate zur Ausführung dieses Gesetzes 
erlassenen allgemeinen Bestimmungen sind dem Reichstage 
zur Kenntnis mitzuteilen. 
Durch 8 47 R.G. soll dem Reichstage die Möglichkeit gegeben 
werden, die Ausführungsbestimmungen auf ihre Zweckmäßigkeit zu 
prüfen und gegebenenfalls ihre Abänderung zu beschließen. 
2. Gültigkeit landesrechtlicher Vorschriften. 
S 48 R.G. Landesrechtliche Vorschriften über die Bekämpfung 
anderer als der im $ 1 Abs.1 genannten übertragbaren Krank- 
heiten werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Nach $$ 22, 24, 25 und 27 R.G. werden die Bestimmungen zur 
Ausführung des Reichsgesetzes vom Bundesrat erlassen. Da Reichsrecht 
vor Landesrecht geht, sind die Landesregierungen zum Erlaß von Aus- 
führungsbestimmungen zum Reichsgesetz nicht befugt. Ihnen liegt 
vielmehr nach 8 37 Abs. 1 R.G. lediglich die Anordnung und Leitung 
der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln ob. 
Demgegenüber aber wird das Recht der einzelnen Bundesstaaten, 
die Bekämpfung der übrigen übertragbaren Krankheiten innerhalb ihres 
Staatsgebietes selbständig zu regeln, ausdrücklich anerkannt, und die
	        
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