Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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der Arbeitsstätte beschränkt oder auf Grund des $ 14 abgesondert sind, Anspruch 
auf eine Entschädigung wegen des ihnen dadurch entgangenen Arbeitsverdienstes, 
bei deren Berechnung als Tagesarbeitsverdienst der dreihundertste Teil des 'für 
die Invalidenversicherung maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde zu 
egen ist. 
Dieser Anspruch fällt weg, insoweit auf Grund einer auf gesetzlicher Ver- 
pflichtung beruhenden Versicherung wegen einer mit Erwerbsunfähigkeit ver- 
bundenen Krankheit Unterstützung gewährt wird oder wenn eine Verpflegung 
auf öffentliche Kosten stattfindet. 
$ 29. Für Gegenstände, welche infolge einer nach Maßgabe dieses Gesetzes 
polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion derart beschädigt worden 
sind, daß sie zu ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauche nicht weiter verwendet 
werden können, oder welche auf polizeiliche Anordnung vernichtet worden sind, 
ist, vorbehaltlich der in $$ 32 und 33 angegebenen Ausnahmen, auf Antrag Ent- 
schädigung zu gewähren. 
$ 30. Als Entschädigung soll der gemeine Wert des Gegenstandes gewährt 
werden ohne Rücksicht auf die Minderung des Wertes, welche sich aus der An- 
nahme ergibt, daß der Gegenstand mit Krankheitsstoff behaftet sei Wird der 
Gegenstand nur beschädigt oder teilweise vernichtet, so ist der verbleibende Wert 
auf die Entschädigung abzurechnen. 
$ 31. Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht be- 
kannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam sich der beschädigte oder 
vernichtete Gegenstand zur Zeit der Desinfektion befand. Mit dieser Zahlung 
erlischt jede Entschädigungsverpflichtung aus $ 29. 
$ 32. Eine Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes wird nicht gewährt: 
1. für Gegenstände, welche im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats 
oder einer kommunalen Körperschaft sich befinden; 
2. für Gegenstände, welche entgegen einem auf Grund des $ 15 Nr. 1 
oder des $ 24 erlassenen Verböt aus- oder eingeführt worden sind. 
& 33. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 
1. wenn .derjenige, welchem die Entschädigung zustehen würde, die be- 
schädigten oder vernichteten Gegenstände oder einzelne derselben an 
sich gebracht hat, obwohl er wußte oder den Umständen nach an- 
nehmen mußte, daß dieselben bereits mit dem Krankheitsstoffe behaftet 
oder auf polizeiliche Anordnung zu desinfizieren waren; 
2. wenn derjenige, welcheın die Entschädigung zustehen würde oder in 
dessen Gewahrsam die beschädigten oder vernichteten Gegenstände sich 
befanden, zu der Desinfektion durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses 
Gesetz oder eine auf Grund desselben getroffene Anordnung Veran- 
lassung gegeben hat. ® 
$ 34. Die Kosten der Entschädigungen sind aus Öffentlichen Mitteln zu 
bestreiten. Im übrigen bleibt der landesrechtlichen Regelung vorbehalten, Be- 
stimmungen darüber zu treffen: 
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzubringen ist, 
2. binnen welcher Frist der Entschädigungsanspruch geltend zu machen ist, 
3. wie die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist. 
Allgemeine Vorschriften. 
8 35. Die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Einrichtungen für Ver- 
sorgung mit Trink- oder Wirtschaftswasser und für Fortschaffung der Abfall- 
stoffe sind fortlaufend durch staatliche Beamte zu überwachen. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Beseitigung der vorgefundenen 
esundheitsgefährlichen Mißstände Sorge zu tragen. Sie können nach Maßgabe 
Ihrer Leistungsfähigkeit zur Herstellung von Einrichtungen der im Abs. 1 be- 
zeichneten Art, sofern dieselben zum Schutze gegen übertragbare Krankheiten 
erforderlich sind, jederzeit angehalten werden. 
Das Verfahren, in welchem über die hiernach gegen die Gemeinden zu- 
lässigen Anordnungen zu entscheiden ist, richtet sich nach Landesrecht. 
36. Beamtete Arzte im Sinne dieses Gesetzes sind Arzte, welche vom 
Staate angestellt sind oder deren Anstellung mit Zustimmung des Staates erfolgt ist. 
Kirchner, Seuchenbekämpfung. 17
	        
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