stellen zu lassen und dies auch nur dann, wenn sie nicht von
einem Arzt angezeigt sind.
A. A. zu8 6 P.G. 1. Die Polizeibehörden haben von den ihnen auf Grund des
$ 1 zugehenden Anzeigen jedesmal ungesäumt unter Übersendung der be-
treffenden Kartenbriefe in Ur- oder in Abschrift dem beamteten Arzt Mit-
teilung zu machen.
Auch haben sie den beamteten Arzt, wenn sie auf andere Weise von dem
Ausbruch einer der in dem $ 1 genannten Krankheiten Kenntnis erhalten,
hiervon ungesäumt zu benachrichtigen.
Wird behufs Beschleunigung der Mitteilung der Fernsprecher oder der
Telegraph benutzt, so hat gleichzeitig die schriftliche Benachrichtigung zu
erfolgen.
d. Ai der Ermittelung und Feststellung des ersten Falles von Diphtherie,
Körnerkrankheit oder Scharlach in einer Örtschaft, sofern er nicht von einem
Arzt angezeigt ist, hat die Polizeibehörde, sobald ihr die Anzeige zugegangen
oder der Ausbruch der Krankheit auf andere Weise zu ihrer Kenntnis ge-
langt ist, unter Übersendung der Anzeige einen Atzt, zu beauftragen; sie soll
dazu in der Regel behufs Kostenersparnis den nächsterreichbaren Arzt wählen.
Ist die Anzeige seitens eines Arztes erfolgt, so hat die Polizeibehörde diesen
um die erforderlichen Auskünfte zu ersuchen.
A. A. zu& 4 Abs. 5 P.G. Auf Grund der erstatteten Anzeige haben die Polizei-
behörden für jede der anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten eine be-
sondere Liste nach dem beigefügten Muster (Anlage 2) fortlaufend zu führen.
S 5 Abs. 1 Satz 1 Br.G. Auf Verdacht der Erkrankung, auf Er-
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krankungen und auf Todesfälle an Kindbettfieber, Rückfall-
fieber, Typhus (Unterleibstyphus) und Rotz, sowie auf Er-
krankungen und Todesfälle an Genickstarre, übertragbarer,
Körnerkrankheit, Ruhr, übertragbarer, Milzbrand, Tollwut, Biß-
verletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere,
Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung und Trichinose finden die
in den SS 6 bis 10 des Reichsgesetzes enthaltenen Bestim-
mungen über die Ermittelung der Krankheit entsprechende
Anwendung......
Abs. 3 Br.G. Die Feststellung von Diphtherie, Scharlach und
Lungen- und Kehlkopfstuberkulose durch den beamteten Arzt
hat nur zu erfolgen, wenn die Krankheiten nicht bereits von
einem Arzte angezeigt oder festgestellt worden sind.
1. Benachrichtigäng des beamteten Arztes.
Die Polizeibehörde muß, sobald sie von dem Ausbruch oder dem
Verdacht des Auftretens einer gemeingefährlichen Krankheit oder von
dem Ausbruch einer sonstigen übertragbaren Krankheit Kenntnis er-
hält, den zuständigen beamteten Arzt benachrichtigen. Diese Benach-
richtigung hat also nicht nur dann zu erfolgen, wenn ein Fall einer
dieser Krankheiten zur Anzeige gelangt, sondern auch dann, wenn die
Polizeibehörde auf andere Weise von einem solchen Falle Kenntnis
erhält. Diese Vorschrift ist von außerordentlicher Bedeutung, weil