Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Über die Benachrichtigungen bei gemeingefährlichen Krankheiten 
bestimmt $& 42 R.G.: „Ist in einer Ortschaft der Ausbruch einer ge- 
meingefährlichen Krankheit festgestellt, so ist das Kaiserliche Gesund- 
heitsamt hiervon sofort auf kürzestem Wege zu benachrichtigen.“ In 
der Begründung zu diesem Paragraphen ist ausgeführt, daß die Reichs- 
verwaltung über den Ausbruch und die Verbreitung der Seuchen unter- 
richtet sein muß, um einerseits die etwa von seiten des Reiches zu 
treffenden Anordnungen treffen und andererseits regelmäßige Ver- 
öffentlichungen über die Seuche veranlassen und auf die von den Ver- 
tretern auswärtiger Regierungen gestellten Anfragen Auskunft geben 
zu können. Über die einzelnen gemeingefährlichen Krankheiten ist 
in den betreffenden Bekämpfungsanweisungen noch folgendes be- 
stimmt: 
Aussatz (Anweisung $ 24 Abs. 1): „Ist in einer Ortschaft der 
Ausbruch des Aussatzes festgestellt, so ist das Kaiserliche Gesund- 
heitsamt hiervon sofort zu benachrichtigen. Ebenso ist jeder weitere 
Fall dem Kaiserlichen Gesundheitsamt mitzuteilen.“ — Cholera (An- 
weisung $ 15): „Von jedem ersten, nach den Ermittelungen des be- 
amteten Arztes vorliegenden Falle von Cholera oder Oholeraverdacht 
in einer Ortschaft ist sofort dem Kaiserlichen Gesundheitsamt auf 
kürzestem Wege Nachricht zu geben.“ — Fleckfieber (Anweisung 
$ 38 Abs. 1) wie bei Aussatz. — Pest (Anweisung $& 13 Abs. 1) 
wie bei Oholera. — Pocken (Anweisung S 38 Abs. 1) wie bei 
Aussatz, 
In den Ausführungsbestimmungen zu den vorgenannten An- 
weisungen hat der Minister der Medizinalangelegenheiten übereinstim- 
mend vorgeschrieben, daß, sobald der beamtete Arzt auf Grund seiner 
Ermittelungen an Ort und Stelle erklärt, daß der Ausbruch der Krank- 
heit feststeht oder der Verdacht des Auftretens derselben begründet 
ist, die Ortspolizeibehörde ohne Verzug dem zuständigen Regierungs- 
präsidenten Nachricht zu geben hat. Dieser hat sofort den Minister 
der Medizinalangelegenheiten und das Kaiserliche Gesundheitsamt zu 
benachrichtigen. Sämtliche Benachrichtigungen sind auf telegraphischem 
Wege, im Landespolizeibezirk Berlin, sofern dies zur größeren Be- 
schleunigung beiträgt, durch besondere Boten zu bewerkstelligen. 
Durch diese Anordnung wird die Benachrichtigung des Gesund- 
heitsamtes nicht verzögert, es wird aber verhindert, daß, wie es an- 
fänglich vielfach der Fall war, nur das Gesundheitsamt benachrichtigt, 
die Landesbehörde aber in Unkenntnis gelassen wird, was um so 
weniger angängig ist, als dieser die Bekämpfung der Seuche obliegt. 
Es muß als Grundsatz festgehalten werden, daß in Preußen weder 
die ÖOrtspolizeibehörde noch der beamtete Arzt Benachrichtigungen 
direkt an das Kaiserliche Gesundheitsamt gelangen lassen dürfen, son-
	        
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