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Culturvolks nicht zur Basis einer Theokratie gemacht werden
kann, in welcher der Souverän seine Herrschaft ungestraft auf
eine nur durch Gottes Gebot beschränkte, über allen menschlichen
Satzungen erhabene und deshalb einer Beschränkung
durch diese schlechterdings entzogene Vollmacht Gottes zurückführen
dürfe; lediglich und ausschließlich als ein Glied der
irdischen Rechtsordnung, als ein Product der nationalen Rechtsbildung
haben die Engländer ihr Königthum auffassen wollen.
Kein Recht sollte diesem deshalb zustehen, weil die Könige
anderer Länder und wären es auch die jüdischen oder die römischen
gewesen, ein solches besessen 1); der unverantwortliche
König sollte nicht den über den Gesetzen stehenden, sondern
nur den im Falle der Gesetzesverletzung straflosen König
bedeuten.
1) Blackstone (Commentaries on the laws of England, I, 192)
sagt bei Gelegenheit seiner Polemik gegen die Annahme eines jus divinum
der englischen Könige mit unzweideutiger Jronie: „When our
kings have the same warrant as they (David and Jehu) had, whether
it be to sit upon the throne of their fathers or to destroy
the house of the preceding sovereign, they will then and not before
possess the crown of England by a right like theirs, imme--diately
derived from heaven“, und fügt dem bei: „The hereditary
right (to the throne), which the laws of England acknowledge,
owes its origin to the founders of our constitution and to them
only. It has no relation to nor depends upon the civil laws of
the Jews, the Greeks, the Romans or any other nation upon earth:
the municipal laws of one society having no connection with or
influence upon the fundamental polity of another.“ Auch Macaulay
(ea. a. O., III, 446) sieht in der Erklärung, daß nach der Vertreibung
der Stuarts der Thron erledigt sei, und in der hierdurch gerechtfertigten
Berufung Wilhelm's von Oranien und seiner Gemahlin zur Herrschaft
die endliche und nothwendige Ausrottung der falschen und verderblichen
Meinung, that the royal prerogative was something more sublime
and holy than the fundamental laws of the realm.