Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Zeit  des  Deutschen  Bundes.  $  41.  123

rechts:  die  „politische“  Einheit,  welche  S.  A.  Art.  II  dem  Bunde
zuschreibt,  bedeutet  das  Gegenteil  staatsrechtlicher  Einheit;
es  ist  eine  lediglich  faktische  Einheit;  gesagt  werden  wollte,
daß  Deutschland  im  Rahmen  der  Bundeskompetenz  dem  Auslande
gegenüber  so  erscheinen,  daß  sein  Bund  so  wirken  sollte  wie
eine  wahre  (d.  h.  staatliche)  Einheit.  Eine  selbständige  völkerrechtliche
  Persönlichkeit  ist  damit  dem  Bunde  nicht  beigelegt
worden“.  Auch  in  privatrechtlichem  Sinne  darf  nicht  von  Rechtsfähigkeit
  des  Bundes  geredet  werdend;  das  sogenannte  Bundesvermögen
  (z.  B.  die  Bundesfestungen,  unten  $  50  S.  141)  war
gomeinsamee  Vermögen  der  Bundesstaaten,  in  deren  Miteigentum
es  stand.

Mit  dem  Wortlaut  und  Sinn  der  vorstehend  erläuterten  Bestimmungen
  der  Bundesverträge  deckt  sich  der  Wille  der  Gründer
des  Bundes  vollkommen.  Anders  hätten  sie  nicht,  wie  geschehen
und  auch  in  zahlreichen  Stellen  der  Bundes-  und  Schlußakte®
zum  Ausdruck  gebracht,  immer  wieder  die  fortdauernde,  durch  das
Bundesverhältnis  nicht  berührte  Souveränetät  der  Bundesstaaten
  betont  —  die  Souveränetät,  welche  doch  eben  deshalb  und
nur  deshalb  fortdauern  konnte,  weil  die  Staaten  durch  Verträge
aneinander  gebunden  waren:  aneinander,  d.  h.  nicht  an  eine
von  ihnen  verschiedene,  sie  rechtlich  überragende  Zentralgewalt;
gebunden,  d.  h.  nicht  unterworfenf.  Ganz  klar  ist  das,  was
man  bei  Gründung  des  Bundes  wollte  und  nicht  wollte,  ausgedrückt
in  der  bei  Gelegenheit  der  Eröffnung  der  Bundesversammlung
von  dem  Präsidialgesandten  abgegebenen  Erklärungg,  in  welcher
es  hieß:  „Deutschland  war  im  Laufe  der  Zeit  weder  berufen,  die
Form  einer  Einherrschaft  oder  auch  nur  eines  wahren  Bundesstaates
  zu  gewähren,  ebensowenig  aber  entsprach  es  dem  Bedürfnisse
  der  Zeit.  ein  bloßes  politisches  Schutz-  und  Trutzbündnis
zu  schaffen,  sondern  in  der  Zeitgeschichte  ist  Deutschland  dazu
berufen,  einen...  Staatenbund  zu  bilden.“  Mochten  auch
die  Begriffe  Staatenbund  und  Bundesstaat  damals  noch  nicht  so
geklärt  sein  wie  heute;  jedenfalls  unterschied  man  sie:  man  verband
  insbesondere  mit  dem  Begriff  des  Bundesstaates  zutreffenderweise
  die  Vorstellung  einer  von  den  Gliedstaaten  verschiedenen,
ihnen  allen  übergeordneten  staatlichen  Zentralgewalt:  eine  solche

°  Anschütz,  Histor.  Z.  (1901)  325,  326.  A.  M.  die  Voraufl.  113  sowie  die
oben  $  13  Anm.  c  zitierte  Literatur.  Die  dort  besprochene  Staatenbundstheorie
  von  Ebers  erklärt  die  völkerrechtliche  Geschäfts-  und  Aktionsfähigkeit
  des  Staatenbundes  nicht  aus  der  Rechtssubjektivität  des  Staatenbundes
(welche  Ebers  wiederholt  leugnet),  sondern  aus  dem  „Gesamthandverhältnis“,
in  dem  die  verbundenen  Staaten  zueinander  stehen  sollen.

.  Übereinstimmend  Laband,  Ann.D.R.  (1873)  408,  a.  M.  die  Voraufl.
2.2.  0.  ö

e  B.A.  Art,  I,  W.S,  A,  Überschrift,  Art,  I,  LV,  LVII,  LVII.

f  Anschütz,  Enzykl.  35.

8  Vom  5.  November  1816.  Vgl.  Prot.  der  Bundesversammlung  1  16.
Die  Erklärung  findet  sich  auch  bei  Haenel,  Staatsr.  1  193.