82 I. Das Deutsche Reich.
des Sterbegeldes zu Rürzen ist, auf das der Verstorbene
selbst gesetzlich versichert war.
Freiwillig beigetretenen Mitgliedern kann durch die
Satzung eine Wartezeit von höchstens sechs Wochen vorgeschrieben,
für bereits eingetretene VBersicherungsfälle
können durch Satzungsänderungen die Leistungen erhöht,
nicht aber herabgesetzt werden. Die Krankenhilfe ruht
während Verbüzung einer Freiheitsstrafe oder bei Unterbringung
in einem Arbeitshause oder in einer Besserungsanstalt;
doch ist von ihm bisher Unterhaltenen das Hausgeld
zu gewähren, während des Aufenthalts im Auslande,
sobald diesem der Kassenvorstand nicht zugestimmt hat,
für ausgewiesene Ausländer. Versicherte, die ihren Aufenthalt
im Inlande aufgeben, ohne daß die Krankenhilfe
ruht, Käönnen durch einmalige Zahlung abgefunden
werden.
Träger der Krankenversicherung sind die Ortskrankenkassen,
Landkrankenkassen, Betriebskrankenkassen
und die Innungskrankenkassen.
Erstere beiden sind in der Regel innerhalb des Bezirks
eines Versicherungsamts zu errichten. Die Landesgesetzgebung
kann bestimmen, daß Neine Landkrankenkassen
neben den allgemeinen Ortskrankenkassen errichtet werden,
ebenso Rkann deren Einrichtung mit Genehmigung
des Oberversicherungsamts unterbleiben, wenn das Bedürfnis
verneint wird; andernfalls muß die Ortskrankenkasse
oder die Landkrankenkasse mindestens 250 Pflichtmitglieder
haben, wenn die eine neben der anderen
errichtet werden soll. Die Errichtung solcher Kassen
erfolgt durch Beschluß des Gemeindeverbandes, bei nicht
rechtzeitiger Errichtung ordnet das Oberversicherungsamt
diese an. Versicherungspflichtige, die weder einer knappschaftlichen
Krankenkasse noch einer besonderen Orts-,
einer Betriebs= oder Innungskrankenkasse angehören,
sind Mitglieder der allgemeinen Orts= oder der Landkrankenkasse
ihres Erwerbszweigs oder Beschäftigungsorts.
Mitglieder der Landkrankenkassen sind die in der
Landwirtschaft Beschäftigten, die Dienstboten, die im
Wandergewerbe Beschäftigten, sowie die Hausgewerbetreibenden
und ihre hausgewerblich Beschäftigten; doch
können ihnen vom Bundesrat noch andere Gruppen
von Versicherten zugewiesen werden, die vor diesem Gesetz