Contents : Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

82  I.  Das  Deutsche  Reich.

des  Sterbegeldes  zu  Rürzen  ist,  auf  das  der  Verstorbene
selbst  gesetzlich  versichert  war.

Freiwillig  beigetretenen  Mitgliedern  kann  durch  die
Satzung  eine  Wartezeit  von  höchstens  sechs  Wochen  vorgeschrieben,
  für  bereits  eingetretene  VBersicherungsfälle
können  durch  Satzungsänderungen  die  Leistungen  erhöht,
nicht  aber  herabgesetzt  werden.  Die  Krankenhilfe  ruht
während  Verbüzung  einer  Freiheitsstrafe  oder  bei  Unterbringung
  in  einem  Arbeitshause  oder  in  einer  Besserungsanstalt;
  doch  ist  von  ihm  bisher  Unterhaltenen  das  Hausgeld
  zu  gewähren,  während  des  Aufenthalts  im  Auslande,
sobald  diesem  der  Kassenvorstand  nicht  zugestimmt  hat,
für  ausgewiesene  Ausländer.  Versicherte,  die  ihren  Aufenthalt
  im  Inlande  aufgeben,  ohne  daß  die  Krankenhilfe
  ruht,  Käönnen  durch  einmalige  Zahlung  abgefunden
werden.

Träger  der  Krankenversicherung  sind  die  Ortskrankenkassen,
  Landkrankenkassen,  Betriebskrankenkassen
  und  die  Innungskrankenkassen.
Erstere  beiden  sind  in  der  Regel  innerhalb  des  Bezirks
eines  Versicherungsamts  zu  errichten.  Die  Landesgesetzgebung
  kann  bestimmen,  daß  Neine  Landkrankenkassen
neben  den  allgemeinen  Ortskrankenkassen  errichtet  werden,
  ebenso  Rkann  deren  Einrichtung  mit  Genehmigung
des  Oberversicherungsamts  unterbleiben,  wenn  das  Bedürfnis
  verneint  wird;  andernfalls  muß  die  Ortskrankenkasse
  oder  die  Landkrankenkasse  mindestens  250  Pflichtmitglieder
  haben,  wenn  die  eine  neben  der  anderen
errichtet  werden  soll.  Die  Errichtung  solcher  Kassen
erfolgt  durch  Beschluß  des  Gemeindeverbandes,  bei  nicht
rechtzeitiger  Errichtung  ordnet  das  Oberversicherungsamt
diese  an.  Versicherungspflichtige,  die  weder  einer  knappschaftlichen
  Krankenkasse  noch  einer  besonderen  Orts-,
einer  Betriebs=  oder  Innungskrankenkasse  angehören,
sind  Mitglieder  der  allgemeinen  Orts=  oder  der  Landkrankenkasse
  ihres  Erwerbszweigs  oder  Beschäftigungsorts.
  Mitglieder  der  Landkrankenkassen  sind  die  in  der
Landwirtschaft  Beschäftigten,  die  Dienstboten,  die  im
Wandergewerbe  Beschäftigten,  sowie  die  Hausgewerbetreibenden
  und  ihre  hausgewerblich  Beschäftigten;  doch
können  ihnen  vom  Bundesrat  noch  andere  Gruppen
von  Versicherten  zugewiesen  werden,  die  vor  diesem  Gesetz