Vorwort. XI
kunde ist rechtlich vom König gegeben; sie enthält in der Ein= und Durchführung
des konstitutionellen Prinzips eine weitgehende Einschränkung
der Königsmacht, die durch die historische Entwickelung unbedingt gefordert
und längst eine unzweifelhafte sachliche Notwendigkeit geworden
war, der sich Preußen leider allzulange entzogen hatte; die durch die
Verfassung gezogenen Schranken der absoluten Königsmacht und die
durch die Verfassung verbürgten Rechte des Parlamentes müssen unbedingte
Anerkennung und sorgsame Wahrung finden; insoweit aber
nicht titulo speciali Rechte des Parlamentes festgestellt sind, besteht
das alte preußische Königtum unberührt fort mit denjenigen Einschränkungen
bezw. Erweiterungen, die ihm die Reichsgründung gegeben.
hat; der König hat alle diejenigen Rechte behalten, die ihm die Verfassungsurkunde
nicht ausdrücklich entzogen hat; bei Zweifelsfragen
aufdem Grenzgebiet zwischen Königlichen und parlamentarischen Rechten
besteht die staatsrechtliche Vermutung immer für das Recht des Königs.
Nach diesen Fundamentalsätzen des preußischen Staatsrechtes mußte das Königtum
viel schärfer in den Mittelpunkt der ganzen Darstellung gerückt werden, als
dies bei Rönne der Fall war; die verfassungsmäßig verbürgten Rechte des Parlamentes
haben dadurch in keiner Weise eine Verkürzung erfahren.
In Zusammenhang mit diesem Kernpunkte des preußischen Staatsrechtes steht
ein Moment der äußeren Darstellung. In übergroßer, fast ermüdender Ausführlichkeit
schildert Rönne den allmählichen Übergang des altständischen Gedankens.
in den Gedanken der modernen Volksvertretung, besonders auch die Vorgeschichte der
konstitutionellen Verfassung in den Arbeiten von 1815 bis 1823. Die rechtshistorische
Wichtigkeit dieser Vorgänge ist unzweifelhaft und darf nicht verkleinert werden;
ich habe mich darum auch nicht entschließen können, an dieser Darstellung erhebliche
Streichungen vorzunehmen. Aber neben und vor der Entwickelung dieses staatsrechtlichen
Prinzipes bedurfte es einer gedrängten Darstellung der Entwickelung des preußischen
Staatsgedankens selbst, wie er durch die Jahrhunderte hindurch
von den Hohenzollern getragen wurde und in diesem — mit berechtigtem
Stolze dürfen wir dies aussprechen — ruhmvollsten aller Herrschergeschlechter der
Erde verkörpert ist. Eine solche fehlte bei Rönne ganz. Aber nur auf dieser
allgemeinen Grundlage kann ein richtiges Verständnis der speziellen Entwickelung
vom altständischen Gedanken zum konstitutionellen Staatsprinzip, wenigstens für
Preußen, gewonnen werden. Der in dieser fünften Auflage neu eingefügte §. 2:
„Die Hohenzollern und der Brandenburgisch-Preußische Staat“ hat
versucht, die nach dieser Richtung unbedingt notwendige Ergänzung der Darstellung
zu geben. —
Die übrigen Punkte, in denen der Neubearbeiter des Rönneschen Staatsrechtes
dem wissenschaftlichen Publikum Rechenschaft schuldet, sind von verhältnismäßig
geringerer Bedeutung. Daß auch die vierte Auflage des Rönneschen Staatsrechtes
nicht auf der Höhe derjenigen wissenschaftlichen Entwickelung stand, die sich
inzwischen durch die epochemachenden Arbeiten der siebziger Jahre für die Disziplin
des Staatsrechtes vollzogen hatte, leidet unter Sachverständigen keinen Zweifel.
Rönne hat dies selbst empfunden. Im Vorwort zur letzten Auflage eignet er sich
den von anderer Seite ausgesprochenen Gedanken an: es gebe im Staatsrecht eine
konstruktive und eine erzählende Methode, er seinerseits befolge die er