Full text : Die Befreiung 1813.1814.1815.

Vorwort.  XI

kunde  ist  rechtlich  vom  König  gegeben;  sie  enthält  in  der  Ein=  und  Durchführung
  des  konstitutionellen  Prinzips  eine  weitgehende  Einschränkung
der  Königsmacht,  die  durch  die  historische  Entwickelung  unbedingt  gefordert
  und  längst  eine  unzweifelhafte  sachliche  Notwendigkeit  geworden
war,  der  sich  Preußen  leider  allzulange  entzogen  hatte;  die  durch  die
Verfassung  gezogenen  Schranken  der  absoluten  Königsmacht  und  die
durch  die  Verfassung  verbürgten  Rechte  des  Parlamentes  müssen  unbedingte
  Anerkennung  und  sorgsame  Wahrung  finden;  insoweit  aber
nicht  titulo  speciali  Rechte  des  Parlamentes  festgestellt  sind,  besteht
das  alte  preußische  Königtum  unberührt  fort  mit  denjenigen  Einschränkungen
  bezw.  Erweiterungen,  die  ihm  die  Reichsgründung  gegeben.
hat;  der  König  hat  alle  diejenigen  Rechte  behalten,  die  ihm  die  Verfassungsurkunde
  nicht  ausdrücklich  entzogen  hat;  bei  Zweifelsfragen
aufdem  Grenzgebiet  zwischen  Königlichen  und  parlamentarischen  Rechten
besteht  die  staatsrechtliche  Vermutung  immer  für  das  Recht  des  Königs.

Nach  diesen  Fundamentalsätzen  des  preußischen  Staatsrechtes  mußte  das  Königtum
  viel  schärfer  in  den  Mittelpunkt  der  ganzen  Darstellung  gerückt  werden,  als
dies  bei  Rönne  der  Fall  war;  die  verfassungsmäßig  verbürgten  Rechte  des  Parlamentes
  haben  dadurch  in  keiner  Weise  eine  Verkürzung  erfahren.

In  Zusammenhang  mit  diesem  Kernpunkte  des  preußischen  Staatsrechtes  steht
ein  Moment  der  äußeren  Darstellung.  In  übergroßer,  fast  ermüdender  Ausführlichkeit
  schildert  Rönne  den  allmählichen  Übergang  des  altständischen  Gedankens.
in  den  Gedanken  der  modernen  Volksvertretung,  besonders  auch  die  Vorgeschichte  der
konstitutionellen  Verfassung  in  den  Arbeiten  von  1815  bis  1823.  Die  rechtshistorische
  Wichtigkeit  dieser  Vorgänge  ist  unzweifelhaft  und  darf  nicht  verkleinert  werden;
ich  habe  mich  darum  auch  nicht  entschließen  können,  an  dieser  Darstellung  erhebliche
Streichungen  vorzunehmen.  Aber  neben  und  vor  der  Entwickelung  dieses  staatsrechtlichen
Prinzipes  bedurfte  es  einer  gedrängten  Darstellung  der  Entwickelung  des  preußischen
  Staatsgedankens  selbst,  wie  er  durch  die  Jahrhunderte  hindurch
von  den  Hohenzollern  getragen  wurde  und  in  diesem  —  mit  berechtigtem
Stolze  dürfen  wir  dies  aussprechen  —  ruhmvollsten  aller  Herrschergeschlechter  der
Erde  verkörpert  ist.  Eine  solche  fehlte  bei  Rönne  ganz.  Aber  nur  auf  dieser
allgemeinen  Grundlage  kann  ein  richtiges  Verständnis  der  speziellen  Entwickelung
vom  altständischen  Gedanken  zum  konstitutionellen  Staatsprinzip,  wenigstens  für
Preußen,  gewonnen  werden.  Der  in  dieser  fünften  Auflage  neu  eingefügte  §.  2:
„Die  Hohenzollern  und  der  Brandenburgisch-Preußische  Staat“  hat
versucht,  die  nach  dieser  Richtung  unbedingt  notwendige  Ergänzung  der  Darstellung
  zu  geben.  —

Die  übrigen  Punkte,  in  denen  der  Neubearbeiter  des  Rönneschen  Staatsrechtes
  dem  wissenschaftlichen  Publikum  Rechenschaft  schuldet,  sind  von  verhältnismäßig
  geringerer  Bedeutung.  Daß  auch  die  vierte  Auflage  des  Rönneschen  Staatsrechtes
  nicht  auf  der  Höhe  derjenigen  wissenschaftlichen  Entwickelung  stand,  die  sich
inzwischen  durch  die  epochemachenden  Arbeiten  der  siebziger  Jahre  für  die  Disziplin
  des  Staatsrechtes  vollzogen  hatte,  leidet  unter  Sachverständigen  keinen  Zweifel.
Rönne  hat  dies  selbst  empfunden.  Im  Vorwort  zur  letzten  Auflage  eignet  er  sich
den  von  anderer  Seite  ausgesprochenen  Gedanken  an:  es  gebe  im  Staatsrecht  eine
konstruktive  und  eine  erzählende  Methode,  er  seinerseits  befolge  die  er