Full text : Die Befreiung 1813.1814.1815.

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nicht  verpflichtet  ist,  eine  solche  neben  dem  geordneten  Rechtswege
  zu  geben,  entstehen  könnte.  Eine  vorsichtige  Justizverwaltung
  wird  eine  derartige  Anregung  ihrer  „Leitung“  nach  erfolglosem
  Betreten  des  Rechtswegs  jedenfalls  wie  gleichzeitig  mit
diesem  ablehnen  und  vor  der  Betretung  des  ersteren  auf  den
gesetzlich  geordneten  und  durch  eine  Frist  begrenzten  Weg  in
SS  170ff.  den  Antragsteller  verweisen.  Man  ersieht  aber,  wie  auch
hier  vermöge  des  in  8  148  des  G.-V.-G.  der  Ministerialverwaltung
ein  Eingriff  in  die  Strafrechtsverfolgung  ermöglicht  werden  soll  —
von  angesehenen  Schriftstellern  (!),  welche  STENGLEIN  a.  a.  O.
S.  329  aufführt.

Mit  Recht  erkennt  Löwe,  Kommentar  zu  8  152  Abs.  2  der
Str.-Pr.-O.  in  Anm.  8  darin,  dass  die  Justizverwaltung  bei  ihrer
Anweisung  zur  Nichterhebung  der  Klage  gegen  das  Verlangen  des
Verletzten  Gefahr  laufen  könnte,  ihr  Verhalten  durch  einen  entgegengesetzten
  Gerichtsbeschluss  „reprobirt  zu  sehen“,  ein  Korrektiv
  gegen  die  Anweisungsbefugniss  der  Justizverwaltung,  die  er
schon  in  den  ersten  Auflagen  seines  viel  verlangten  und  aufgelegten
  Kommentars  in  ihrer  negativen  Richtung  der  Untersagung
  des  Einschreitens  der  Staatsanwaltschaft  im  einzelnen  Falle
für  „einen  de  lege  ferenda  sehr  bedenklichen  Satz“  erklärt;  indessen
sucht  er  die  Bedenklichkeit  de  lege  lata  damit  abzuschwächen,  dass
die  Vorschrift  des  $  152  Abs.  2  der  Str.-Pr.-O.  nicht  eine  Ausnahme
  gegenüber  derjenigen  des  $  147  des  G.-V.-G.  (der  unbedingten
  Pflicht  des  untergeordneten  Staatsanwalts  zur  Unterwerfung
  unter  die  Weisungen  des  Vorgesetzten)  aufstelle,  indem
&  152  der  Str.-Pr.-O.  nur  die  Nichterhebung  begründeter  Klagen
ausschliessen  wolle  und  im  Zweifel  über  die  Begründetheit  die
Meinung  der  vorgesetzten  Justizverwaltung  massgebend  sein
müsse.  Ja!  wenn  es  sich  nur'  um  solche  Zweifelsfälle  handelte,
so  wäre  auch  bei  der  Einrichtung  der  Staatsanwaltschaft  als
Justizbehörde,  welche  mit  den  Oberstaatsanwälten  abschlösse,  kein
Bedenken,  sofern  diese  sich  bei  der  obersten  Justizverwaltung  bei