Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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2)  über  den  Besitz  eines  Gemeinde-Genossenschaftsrechts,

3)  über  gute  Aufführung,

4)  über  eine  seinem  Beruf  entsprechende  Bildungs-Laufbahn.

Außerdem  sollen  die  Candidaten  wo  möglich  ihrer  Meldung  einige  nach  dem  Zeugniß
einer  öffentlichen  Behörde  von  ihnen  selbst  verfertigte  Zeichnungen  von  größerer  Ausdehnung
beilegen.

.  §,5.

Es  hängt  von  dem  Candidaten  ab,  ob  er  sich  zur  Prüfung  für  eine  bestimmte  Befähigungsklasse
  anmelden  will.  Lautet  das  Zulassungsgesuch  unbestimmt,  so  wird  angenommen,
vaß  der  Bittsteller  sich  um  die  erste  Classe  bewirbt.

Von  dem  Bewerber  um  eine  höhere  Classe  wird,  im  Fall  nicht  ausdrücklich  das  Gegentheil
  gesagt  ist,  vorausgesetzt,  daß  er  sich  eventuell  auch  um  eine  der  folgenden  Classen
meldet.

.  6.

Die  für  zulassungsfähig  erkannten  Candidaten  werden  durch  die  Prüfungs-Commission
speciell  vorgeladen,  die  übrigen  werden  entweder  zur  Ergänzung  der  vorhandenen  Mängel
aufgefordert,  oder  unter  Angabe  des  Grundes  von  ihrer  Zurückweisung  in  Kenntniß  gesetzt.

S.  7.
Die  Prüfung  besteht  theils  in  der  Lösung  praktischer  Aufgaben,  theils  in  der  Beantwortung
  schriftlicher  und  mündlicher  Fragen.  Auf  entsprechende  Behandlung  der  praktischen
Aufgaben  ist  bei  Beurtheilung  des  Prüfungs-Ergebnisses  vorzüglich  Rücksicht  zu  nehmen.

S.  S.

Der  Gebrauch  von  Büchern  und  andern  literarischen  Hülfsmitteln  ist,  mit  alleiniger
Ausnahme  von  Logarithmen-Tafeln,  den  Prüfungs-Candidaten  untersagt.

Ein  Candidat,  welcher  sich  eine  Uebertretung  dieses  Verbots  zu  Schulden  kommen
läßt,  wird,  wenn  dieselbe  im  Laufe  der  Prüfung  entdeckt  wird,  durch  Ausspruch  der  Prüfungs-Commission
  von  der  Prüfung  ausgeschlossen;  wenn  aber  seine  Verfehlung  erst  später
zur  Anzeige  kommt,  so  wird  ihm  kein  Prüfungs-Zeugniß  ausgestellt,  oder  das  bereits  ausgestellte
  Zeugniß  wieder  abgenommen.