Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Darlehen

Art.

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gestellt  wird.

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eines  Dritten  finden  die  Vorschriften
der  §§  892,  893  des  B.G.  B.  Anwendung.


Hypoihet.
Bei  der  Eintragung  der  Hypothek
für  ein  D.  einer  Kreditanstalt,  deren
Satzung  von  der  zuständigen  Behörde
öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist,
genügt  zur  Bezeichnung  der  außer  den
Zinsen  satzungsgemäß  zu  entrichtenden
Nebenleistungen  die  Bezugnahme  auf
die  Satzung.
Ist  bei  der  Bestellung  einer  Hypothek
für  ein  D.  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs
  ausgeschlossen  worden,  so
genügt  zur  Eintragung  eines  Widerspruchs,
  der  sich  darauf  gründet,  daß
die  Hingabe  des  D.  unterblieben  sei,
der  von  dem  Eigentümer  an  das
Grundbuchamt  gerichtete  Antrag,  sofern
  er  vor  dem  Ablauf  eines  Monats
nach  der  Eintragung  der  Hypothek
Wird  der  Widerspruch
innerhalb  des  Monats  eingetragen,
so  hat  die  Eintragung  die  gleiche
Wirkung,  wie  wenn  der  Widerspruch
zugleich  mit  der  Oypothek  eingetragen
worden  wäre.  1185.

Leistung.
Kreditanstalten,  die  berechtigt  sind,  für
den  Betrag  der  von  ihnen  gewährten
D.  verzinsliche  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  auszugeben,  können
sich  bei  solchen  D.  die  Verzinsung
rückständiger  Zinsen  im  voraus  versprechen
  lassen.

Darlehensempfänger.

Darlehen  608—610  f.  Darlehen
—  Darlehen.

Darleiher.

Darlehen  609,  610  s.  Darlehen

—  Darlehen.
Dauer.
Dienstvertrag.

Ist  bei  einem  dauernden  Dienstver-615



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620

1305

Dauer

hältnisse,  welches  die  Erwerbsthätigkeit
des  Verpflichteten  vollständig  oder
hauptsächlich  in  Anspruch  nimmt,  der
Verpflichtete  in  die  häusliche  Gemeinschaft
  aufgenommen,  so  hat  der  Dienstberechtigte
  ihm  im  Falle  der  Erkrankung
  die  erforderliche  Verpflegung
und  ärztliche  Behandlung  bis  zur  D.
von  sechs  Wochen,  jedoch  nicht  über
die  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
hinaus,  zu  gewähren,  sofern  nicht  die
Erkrankung  von  dem  Verpflichteten
vorsätzlich  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit
  herbeigeführt  worden  ist.

Die  Verpflichtung  des  Dienstberechtigten
  tritt  nicht  ein,  wenn  für
die  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung
  durch  eine  Versicherung  oder
durch  eine  Einrichtung  der  öffentlichen
Krankenpflege  Vorsorge  getroffen  ist.
619.

Das  Dienstverhältnis  endigt  mit  dem
Ablaufe  der  Zeit,  für  die  es  eingegangen
  ist.

Ist  die  D.  des  Dienstverhältnisses
weder  bestimmt  noch  aus  der  Beschaffenheit
  oder  dem  Zwecke  der
Dienste  zu  entnehmen,  so  kann  jeder
Teil  das  Dienstverhältnis  nach  Maßgabe
  der  88  621—623  kündigen.

Ehe.

Dem  Tode  des  Vaters  oder  der
Mutter  steht  es  gleich,  wenn  sie  zur
Abgabe  einer  Erklärung  dauernd
außer  stande  find  oder  ihr  Aufenthalt
dauernd  unbekannt  ist.  1306.

Eigentum.

Wer  eine  bewegliche  Sache  zehn  Jahre
im  Eigenbesitze  hat,  erwirbt  das
Eigentum  (Ersitzung).

Die  Ersitzung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Erwerber  bei  dem  Erwerbe
des  Eigenbesitzes  nicht  in  gutem
Glauben  ist  oder  wenn  er  später
erfährt,  daß  ihm  das  Eigentum  nicht
zusteht.