Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

947

Auch  ist  es  der  Regierung  erlaubt,  bei  Bau-Gegenstaͤnden,  um  nicht  von  der  Ansicht
  eines  einzigen  Technikers  abzuhängen,  in  wichtigeren  Fällen  den  Bauratb  der  Finaazkommer
  beizuzleben  und  diesen  mit  dem  Vertrag  zu  beauftragen.

Bei  Nerongs.  Sachen  kann  zwar  das  Collegium  das  Reovisor#at  um  sein  Gutachten
vernehmen.  Dech  wird  der  Regierungs=  Vorstand  darauf  sehen,  daß  dieß  nicht  mißbraucht
und  auf  Gegenstände  ausgedehnt  werde,  welche  nicht  das  Rechnungswesen,  fondern  die
Verwaltung  angehen.

s.  31.

Dem  Hrästdenten  Keptes  zu,  die  Zahl  der  Sitzungen  und  die  Tage  derselben  zu
bestimmen.  .

Ordentlicherwelse  sind  wenigstens  drei  Sitzungen  in  jeder  Weche  zu  halten.

In  dringenden  Faͤllen  ordnet  er  außerordentliche  Sitzungen  an,  ader  holt  die  Abslͤmmung
  der  Mitglieder  des  Collegiums  durch  Circulare  ein.

In#  legzteren  Fall  ist  der  Beschluß  in  der  nächsten  Sitzung  nachzuwelsen,  und  in  das
Protokoll  aufzunehmen.

F.  32.

Ohne  hinlangliche  Eneschuldfgung  und  die  Erlaubniß  des  Prästdeneen  oder  seines  Stellvertreters
  darf  kein  Mitglied  eine  Sitzung  versäumen.

F.  33.
Das  Collensum  hat  die  Amträge  des  Referenten  ressisch  zu  erwägen  und  über  dleselben
  erdnungsmäßig  abzustimmen,  und  ist  dafür,  so  wie  für  die  Gesetzmäßlskeit  seiner  Beschlüse,
  streng  verantworilich.

F.  34.

Die  technischen  Referenten,  nemlsch  der  Krels-Medizlnalrach  und  die  besden  Kresse
Bauräthe  haben  nur  bei  Gegenständen  ibres  Fachs  eine  jäblende  Stimme.  Sic  hoben
ench  nur  denjenigen  Sitzungen,  bei  welchen  solche  Gegenstände  in  Vertrag  kommen,  beizuwohnen.


F.  35.

Die  Abstimmungen  geschehen  nach  der  Sitordnung  der  Misealseder  des  Collegsums,
Der  Präßdent  oder  sein  Stelloertreter  hat  nur  im  Falle  einer  Stimmengleichheit  elne  entscheidende
  Stimme.

Zu  einem  gältigen  Collegial-Beschlusse  wled  dle  Gegenwart  des  Dräsidenzen  oder
birc  Stellvertreters  und  von  wenigstens  5  Mitgliedern,  Raͤthen  oder  Asst  oren,  erordert.


5