114 Militärstrafgerichtsordnung.
( § 369) mit seinem Antrage gewendet, so gibt die von letzterer
unterlassene Aufnahme des Protokolls Grund zur Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand. RMGer. I. 10. Aug. 1901.
E. 1,254. Die Bedeutung zweifelhafter Willenserklärungen ist
von dem Vorgesetzten durch Befragen des Angeklagten festzustellen.
RMGer. II. 27. Aug. 1902. E. 3,194.
7) Es ist als „unabwendbarer Zufall“ zu erachten, wenn
der verhaftete Beschuldigte sich innerhalb der gesetzlichen Frist
behufs Abgabe einer protokollarischen Erklärung über die Einlegung
eines Rechtsmittels vormeldet, diese Vorführung aber
durch eine Säumnis des Beamten nicht rechtzeitig erfolgt.
Der Beschuldigte ist berechtigt, unter den im § 369 Abs. 2, 3
MStrGO. für zulässig erklärten Wegen zu wählen. Er ist
nicht verpflichtet, das Rechtsmittel schriftlich einzulegen,
wenn ihm die rechtzeitige Abgabe der Erklärung zu Protokoll
durch eine seinerseits nicht verschuldete Versäumnis eines Offiziers
oder Beamten unmöglich gemacht wird. Vgl. § 369 A. 8.
RMGer. II. 6. Dez. 1900 E. 1,2 und vom 8. Jan. 1901. (Nicht
veröffentlicht.)
8) Eine Erweiterung des § 147 gibt der § 389 Abs. 2
Satz 2, insofern er eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen Versäumung eines Termins (anstatt gegen Notfrist)
geschaffen hat. RMGer. 1 29. Dez. 1900. E. 186.
Gegen die Unterlassung des Vorbringens eines Anfechtungsgrundes
ist die Wiedereinsetzung nicht gegeben. RMGer.
I. 4. Aug. 1902. E. 3,172. AA. Gerland, KB. Bd. 9, S. 567.
Ditzen, Goltd. Jahrg. 52 S. 369. Wohl aber Leden Versäumung
der Fristen des § 247 MStrGO. Ger. II.
28. Jan. 1903. E. 4,168.
9) Behinderung des Militärjustizbeamten ist kein Grund
für die Wiedereinsetzung des Gerichtsherrn in den vorigen
Stand. RMGer. II. 26. Nov. 1901. E. 2,62.
10) Wegen der Legitimation des Verteidigers zur Stellung
eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der für die Rechtfertigung der Revision
gesetzten Frist, vgl. § 398 A. 7.
148.1) Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand muß binnen drei Tagen nach Beseitigung
des Hindernisses bei derjenigen Stelle, bei welcher die
Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter Angabe und
Glaubhaftmachung 2) der Versäumungsgründe angebracht
werden.