Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

114  Militärstrafgerichtsordnung.

( §  369)  mit  seinem  Antrage  gewendet,  so  gibt  die  von  letzterer
unterlassene  Aufnahme  des  Protokolls  Grund  zur  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand.  RMGer.  I.  10.  Aug.  1901.
E.  1,254.  Die  Bedeutung  zweifelhafter  Willenserklärungen  ist
von  dem  Vorgesetzten  durch  Befragen  des  Angeklagten  festzustellen.
  RMGer.  II.  27.  Aug.  1902.  E.  3,194.

7)  Es  ist  als  „unabwendbarer  Zufall“  zu  erachten,  wenn
der  verhaftete  Beschuldigte  sich  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist
behufs  Abgabe  einer  protokollarischen  Erklärung  über  die  Einlegung
  eines  Rechtsmittels  vormeldet,  diese  Vorführung  aber
durch  eine  Säumnis  des  Beamten  nicht  rechtzeitig  erfolgt.
Der  Beschuldigte  ist  berechtigt,  unter  den  im  §  369  Abs.  2,  3
MStrGO.  für  zulässig  erklärten  Wegen  zu  wählen.  Er  ist
nicht  verpflichtet,  das  Rechtsmittel  schriftlich  einzulegen,
wenn  ihm  die  rechtzeitige  Abgabe  der  Erklärung  zu  Protokoll
durch  eine  seinerseits  nicht  verschuldete  Versäumnis  eines  Offiziers
oder  Beamten  unmöglich  gemacht  wird.  Vgl.  §  369  A.  8.
RMGer.  II.  6.  Dez.  1900  E.  1,2  und  vom  8.  Jan.  1901.  (Nicht
veröffentlicht.)

8) Eine  Erweiterung  des  §  147  gibt  der  §  389  Abs.  2
Satz  2,  insofern  er  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
gegen  Versäumung  eines  Termins  (anstatt  gegen  Notfrist)
geschaffen  hat.  RMGer.  1  29.  Dez.  1900.  E.  186.

Gegen  die  Unterlassung  des  Vorbringens  eines  Anfechtungsgrundes
  ist  die  Wiedereinsetzung  nicht  gegeben.  RMGer.
I.  4.  Aug.  1902.  E.  3,172.  AA.  Gerland,  KB.  Bd.  9,  S.  567.
Ditzen,  Goltd.  Jahrg.  52  S.  369.  Wohl  aber  Leden  Versäumung
  der  Fristen  des  §  247  MStrGO.  Ger.  II.
28.  Jan.  1903.  E.  4,168.

9)  Behinderung  des  Militärjustizbeamten  ist  kein  Grund
für  die  Wiedereinsetzung  des  Gerichtsherrn  in  den  vorigen
Stand.  RMGer.  II.  26.  Nov.  1901.  E.  2,62.

10)  Wegen  der  Legitimation  des  Verteidigers  zur  Stellung
eines  Gesuchs  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
wegen  Versäumung  der  für  die  Rechtfertigung  der  Revision
gesetzten  Frist,  vgl.  §  398  A.  7.

148.1)  Das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  muß  binnen  drei  Tagen  nach  Beseitigung
des  Hindernisses  bei  derjenigen  Stelle,  bei  welcher  die
Frist  wahrzunehmen  gewesen  wäre,  unter  Angabe  und
Glaubhaftmachung  2)  der  Versäumungsgründe  angebracht
werden.